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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen Vom 26. November 1957

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen Vom 26. November 1957
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2022 (HmbGVBl. S. 410)
Fußnoten
1)
Die Verordnung gilt gemäß § 56 Absatz 2 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. 7. 1981 (HmbGVBl. S. 167) als auf Grund der §§ 15 und 17 dieses Gesetzes erlassen.
a)
Die Verordnung ist
-
gemäß § 1 der Verordnung vom 29. 4. 1986 (HmbGVBl. S. 77) für eine Fläche der Gemarkung Schnelsen
-
gemäß § 2 Nummer 11 der Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 71 vom 28. 1. 1992 (HmbGVBl. S. 25) für das Gebiet des Bebauungsplans im Bereich der Wohngebiete zwischen Pinneberger Straße und Süntelstraße
-
gemäß § 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lokstedt 45 vom 8. 3. 1994 (HmbGVBl. S. 66) für das Gebiet des Bebauungsplans
-
gemäß der Verordnung vom 9. 8. 1994 (HmbGVBl. S. 252) für eine Fläche in der Gemarkung Schnelsen
-
gemäß § 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 8 vom 27. 2. 1996 (HmbGVBl. S. 29) für den Bereich der Wohngebiete nördlich der Peter-Timm-Straße
-
gemäß § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19 / Eidelstedt 44 vom 20.6.1996 (HmbGVBl. S. 157) für dort bezeichnete Flächen
-
gemäß dem Einzigen Paragraphen der Verordnung vom 12.5.1998 (HmbGVBl. S. 70) für eine Fläche der Gemarkung Eidelstedt
-
gemäß § 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Schnelsen 12 vom 29. 2. 2000 (HmbGVBl. S. 61) für die als private Grünfläche/Dauerkleingärten und für die als Wohngebiet ausgewiesenen Bereiche mit Ausnahme der Flurstücke 408, 409, 410, 411 teilweise und Flurstück 3392
-
gemäß der Verordnung vom 1. 8. 2000 (HmbGVBl. S. 266) für Flächen der Gemarkungen Schnelsen, Niendorf und Lokstedt
-
gemäß der Verordnung vom 17. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 249) für Flächen der Gemarkung Eidelstedt
aufgehoben worden.
b)
Die Verordnung ist ferner außer Kraft getreten, soweit Flächen durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor vom 5. 5. 1987 (HmbGVBl. S. 101) unter Schutz gestellt worden sind.
c)
Die Verordnung ist ferner für die in der Siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 535) bezeichnete Fläche außer Kraft getreten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 195701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.06.2010
Aufgehobene Flächen16.07.2022
Auf Grund der §§ 5, 19 und 21 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung der Gesetze vom 1. Dezember 1936, 22. Juli 1948 und 20. Dezember 1954 (Reichsgesetzblatt I 1935 Seite 821, 1936 Seite 1001; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 Seite 67, 1954 Seite 155) wird verordnet:

§ 1

(1) Die in die Landschaftsschutzkarte für die Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen am 15. März 1957 mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarte gilt als Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und eine weitere Ausfertigung bei dem Bezirksamt Eimsbüttel zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
a)
an anderen als den hierfür bezeichneten Plätzen zu lagern, zu zelten oder zu baden;
b)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören;
c)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern;
d)
im Freien Feuer anzumachen;
e)
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergleichen auf Grund eines nach § 9 der Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 in der Fassung der Verordnung vom 16. März 1940 (Reichsgesetzblatt I, 1936 Seite 181, 1940 Seite 567) ausgestellten Erlaubnisscheins;
f)
frei lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen;
g)
Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen.

§ 3

(1) ¹Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung. ²Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
a)
für die Errichtung neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;
b)
für die Errichtung von Freileitungen aller Art;
c)
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln;
d)
für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt;
e)
für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern (Kahlschlag);
f)
für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln;
g)
für das Ziehen anderer als in § 5 Buchstabe b genannter Nutzungen;
h)
für das Anlegen von Baumschulpflanzungen oder Weihnachtsbaumkulturen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

§ 4

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5

(1) Unberührt bleiben
a)
die Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 in der Fassung der Verordnung vom 16. März 1940 und des Gesetzes vom 20. Dezember 1954 (Reichsgesetzblatt I 1936 Seite 181, 1940 Seite 567; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1954 Seite 155), soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widerspricht;
b)
die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie § 3 Absatz 1 Buchstabe h und dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;
c)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung;
d)
die zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen erforderlichen Maßnahmen;
e)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
f)
die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten;
g)
das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(2) Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103) findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung können in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 7

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

Aufgehobene Flächen

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[Red. Anm: Die Verordnung ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Schnelsen 79 (HmbGVBl. 2016, S. 230) für die neuen Wohnbauflächen nördlich des Königskinderwegs und westlich des Bönningstedter Weges sowie für das Sondergebiet nördlich des Königskinderwegs und östlich Grothwisch und die neuen Straßenverkehrsflächen aufgehoben.]
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