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Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Hamburgische Düngeverordnung) Vom 30. Juli 2019

Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Hamburgische Düngeverordnung) Vom 30. Juli 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst, §§ 4 und 5 geändert sowie Anlagen 1 und 2 durch Anlage ersetzt durch Verordnung vom 1. November 2022 (HmbGVBl. S. 578)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Hamburgische Düngeverordnung) vom 30. Juli 201903.08.2019
Eingangsformel03.08.2019
§ 1 - Geltungsbereich und Ziel16.01.2021
§ 2 - Begriffe03.08.2019
§ 3 - Räumlicher Geltungsbereich05.11.2022
§ 4 - Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV05.11.2022
§ 5 - Bußgeldvorschriften05.11.2022
§ 6 - Übertragung der Verordnungsermächtigung16.01.2021
Anlage05.11.2022
Auf Grund von § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung (DüV) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat.
(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaftlicher Nährstoffeinträge in Gewässer durch Nitrat in belasteten Grundwasserkörpern.
(3) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EU Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (ABl. EU 2008 Nr. L 311 S. 1, 2010 Nr. L 276 S. 80).

§ 2 Begriffe

Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 DüV entsprechend.

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das in der Anlage dargestellte, mit Nitrat belastete Gebiet im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV.

§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV

(1) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber beziehungsweise in deren oder dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
(2) Abweichend von § 13a Absatz 2 Nummer 4 DüV dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 15. Februar nicht aufgebracht werden. § 6 Absatz 10 Sätze 1, 2, 4 und 5 DüV bleibt unberührt.

§ 5 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig nach § 14 des Düngegesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber beziehungsweise in deren oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 15. Februar aufbringt.

§ 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 DüV in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes wird auf die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft weiter übertragen.

Anlage

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