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Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen (Grundwassergebührengesetz - GruwaG) Vom 26. Juni 1989

Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen (Grundwassergebührengesetz - GruwaG) Vom 26. Juni 1989
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2022 (HmbGVBl. S. 582)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen (Grundwassergebührengesetz - GruwaG) vom 26. Juni 198901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Gebühr für Grundwasserentnahme (Grundwassergebühr)01.01.2023
§ 2 - Gebührenpflicht, Veranlagungszeitraum und Erklärungspflicht01.01.2004
§ 3 - Festsetzung der Grundwassergebühr, Vorauszahlungen und Fälligkeit01.01.2004
§ 4 - Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften für Erhebung, Vollstreckung und Verjährung01.01.2011
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Gebühr für Grundwasserentnahme (Grundwassergebühr)

(1) Für die Einräumung der Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserförderung) wird, soweit die Grundwasserförderung der Wasserversorgung dient, eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
1.
die Grundwasserförderung erlaubnisfrei im Sinne von §§ 8 Absatz 3 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168), ist,
2.
die in einem wasserrechtlichen Bescheid festgesetzte Fördermenge nicht mehr als 10 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt und eingehalten wird,
3.
aus dem Grundwasser ausschließlich unmittelbar Wärme gewonnen wird,
4.
eine Zulassung nach wasserrechtlichen Vorschriften zur Vorsorge für den Verteidigungsfall aufgrund einer Leistungspflicht nach § 5 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1225) erteilt worden ist.
(3) ¹Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
1.
für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2023 an 0,1799 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2024 an 0,1853 Euro je Kubikmeter und
2.
für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2023 an 0,1937 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2024 an 0,1995 Euro je Kubikmeter.
²Der Gebührensatz nach Satz 1 Nummer 1 ermäßigt sich um 0,055 Euro für den Kubikmeter, wenn der Gebührenpflichtige jährlich bis zum 31. Dezember des Festsetzungszeitraumes durch das Gutachten eines zugelassenen Labors nachweist, dass die Chloridkonzentration im Grundwasser bei oberflächennaher Grundwasserförderung höher als 150 Milligramm je Liter ist, soweit das Grundwasser durch Uferfiltration mit tidebeeinflussten oberirdischen Gewässern in Verbindung steht.
(4) ¹Ist kein die Grundwasserförderung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresfördermenge überschritten, so ist bei der Gebührenfestsetzung die tatsächlich geförderte Menge zugrunde zu legen, die von der zuständigen Behörde ermittelt wird nach den Angaben des Gebührenpflichtigen, durch sonstige Nachweise oder durch Schätzung. ²Der Gebührenpflichtige hat die Mengen des entnommenen, zutage geförderten, zutage geleiteten oder abgeleiteten Grundwassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. ³Er hat in einer Erklärung die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und sie mit den dazu gehörenden Unterlagen bei der für die Gebührenfestsetzung zuständigen Behörde auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. ⁴Kommt der Gebührenpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Behörde die Gebühr im Wege der Schätzung festsetzen.
(5)
(aufgehoben)
(6) Die nach Absatz 3 festzusetzende Gebühr wird ermäßigt um 75 vom Hundert (v. H.) bei einer Fördermenge von weniger als 12 500 Kubikmetern, 50 v.H. bei einer Fördermenge von 12 500 bis 15 000 Kubikmetern, 25 v.H. bei einer Fördermenge von 15 001 bis 17 500 Kubikmetern, 12,5 v.H. bei einer Fördermenge von 17 501 bis 20 000 Kubikmetern.

§ 2 Gebührenpflicht, Veranlagungszeitraum und Erklärungspflicht

(1) ¹Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Befugnis zur Grundwasserförderung. ²Besteht eine solche Befugnis nicht, so ist gebührenpflichtig, wer Grundwasser zu Zwecken der Wasserversorgung entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) ¹Wird eine Grundwasserförderung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder endgültig eingestellt, so beträgt die für die Veranlagung zugrunde zu legende Jahresmenge 1/12 der zugelassenen Jahresfördermenge für jeden Monat oder die zugelassene Monatsmenge, in dem eine Grundwasserförderung vorgenommen wurde. ²Ist die Menge des bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich geförderten Grundwassers größer, wird die tatsächliche Menge zugrunde gelegt. ³Im Falle der endgültigen Einstellung der Grundwasserförderung muss der Gebührenpflichtige auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung endgültig verzichtet haben. ⁴Die Förderung gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde als eingestellt. ⁵Wird die Förderung auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines die Förderung zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Förderung erst mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.
(4) ¹Der Gebührenpflichtige hat der zuständigen Behörde alle zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. ²Der Nachweis der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Vorlage von Gutachten und Proben zu führen.

§ 3 Festsetzung der Grundwassergebühr, Vorauszahlungen und Fälligkeit

(1) ¹Die Gebühr wird von der zuständigen Behörde jährlich durch Bescheid festgesetzt. ²Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet. ³Eine Ermäßigung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 kann nach Bestandskraft des Festsetzungsbescheides nicht geltend gemacht werden.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundwasserförderung vorgenommen wird.
(3) ¹Der Gebührenpflichtige hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. ²Jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages. ³Ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden oder erhöht sich die Fördermenge voraussichtlich im Laufe des Veranlagungszeitraumes, beträgt die jeweilige Rate ein Viertel des zu erwartenden Jahresbetrages. ⁴Über die Vorauszahlungspflicht ergeht ein Bescheid. ⁵Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Gebührenpflichtigen ganz oder teilweise von der Vorauszahlung befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Gebührenpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als der zuletzt festgesetzte Jahresbetrag.
(4) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, die Vorauszahlungen sind jeweils sofort zur Zahlung fällig.

§ 4 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften für Erhebung, Vollstreckung und Verjährung

Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
1.
aus der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 27. Januar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 475), die Vorschriften über
a)
den Steuerpflichtigen (§§ 34 und 35),
b)
das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48),
c)
die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
d)
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 bis 110),
e)
die Berichtigung von Erklärungen (§ 153 Absatz 1),
f)
Aufrechnung und Verzinsung von hinterzogenen Abgaben (§§ 226 und 235);
2.
aus dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über
a)
Säumniszinsen (§ 19),
b)
Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 21),
c)
Verjährung (§ 22 Absätze 3 bis 6).

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Juni 1989. Der Senat
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