Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte Vom 1. Oktober 1985
Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte Vom 1. Oktober 1985
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 654) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Wochenmärkte, Volksfeste und Jahrmärkte vom 1. Oktober 1985 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Marktwaren | 01.01.2023 |
§ 2 - Verbot gefährlicher Geräte | 01.01.2023 |
§ 3 - Reparaturen | 01.01.2004 |
§ 4 - Betrieb von Fahrgeschäften | 01.01.2004 |
§ 5 - Abstellen von Fahrzeugen | 01.01.2004 |
§ 6 - Sperrige Gegenstände | 01.01.2004 |
§ 7 - Reinhaltung | 01.01.2004 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2004 |
§ 9 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 67 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 99) und des § 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) wird verordnet:
§ 1 Marktwaren
(1) Auf Wochenmärkten dürfen außer den in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung festgelegten Gegenständen alle Waren des täglichen Kaufbedarfs feilgeboten werden, und zwar Modeschmuck, Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren, Haushaltswaren, Kurzwaren, Kunststoffartikel, Putz- und Reinigungsmittel, Pflegemittel, Holz-, Korb- und Bürstenwaren, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Kleinspielwaren sowie kunstgewerbliche Artikel.
(2) Das Feilbieten lebender Tiere, mit Ausnahme aquatischer Tiere, die zum Lebensmittelverzehr bestimmt sind, ist auf dem Fischmarkt Altona nicht zugelassen.
§ 2 Verbot gefährlicher Geräte
¹Sport-, Kampf- oder Jagdgeräte sowie Nachbildungen solcher Geräte, die nicht Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 mit den Änderungen vom 51. Mai 1978 und 14. Juli 1980 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 455, 1978 Seite 641, 1980 Seite 956) in der jeweils geltenden Fassung sind, jedoch ohne weitere Veränderungen zum Hauen, Stoßen, Stechen oder Schießen geeignet sind, dürfen auf dem Fischmarkt Altona sowie auf den Volksfesten und Jahrmärkten nicht feilgeboten werden. ²Das Gleiche gilt insbesondere für Beile, beilähnliche Werkzeuge, Nietengürtel sowie Messer mit Ausnahme von Tisch- oder Taschenmessern.
§ 3 Reparaturen
¹Reparaturen an Fahrgeschäften auf Volksfesten und Jahrmärkten sind vor Beginn der Marktaufsicht zu melden. ²Mit Reparaturen darf erst eine Stunde nach dem Ende der täglichen Öffnungszeit begonnen werden. ³Die Reparaturarbeiten müssen eine Stunde vor dem Beginn der täglichen Öffnungszeit eingestellt werden.
§ 4 Betrieb von Fahrgeschäften
Auf Volksfesten und Jahrmärkten dürfen Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel stehen, nicht an Maschinen, Geräten und Anlagen von Fahrgeschäften oder sonstigen zum Bewegen oder Transport von Menschen bestimmten Einrichtungen tätig sein oder beschäftigt werden.
§ 5 Abstellen von Fahrzeugen
Fahrzeuge und Anhänger sind so abzustellen, dass auf den Verkehrswegen ständig eine Durchfahrt freibleibt, dass die für den Feuerschutz installierten Hydranten und Feuermelder sowie die Versorgungsschächte für Elektrizität und Wasser und die aufgestellten Müllgroßbehälter ungehindert erreichbar sind und dass die Sieleinläufe nicht behindert werden.
§ 6 Sperrige Gegenstände
Auf das Veranstaltungsgelände dürfen keine Fahrräder, Mofas, Mopeds oder sonstige sperrige Gegenstände mit Ausnahme von Kinderwagen, Rollstühlen oder fahrbaren Einkaufswagen mitgebracht werden.
§ 7 Reinhaltung
(1) Abfälle, Verpackungsmaterial und anderer Unrat dürfen auf dem Veranstaltungsgelände nicht liegen gelassen werden.
(2) Die Anbieter müssen innerhalb einer Stunde nach Beendigung der Öffnungszeiten ihre Standfläche und die angrenzenden Verkehrsflächen bis zu deren Mitte besenrein säubern, sofern dies nicht durch die zuständige Behörde oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen geschieht.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 zum Hauen, Stoßen, Stechen oder Schießen geeignete Geräte feilbietet,
2.
den Bestimmungen des § 3 über die Meldung, Beginn und Beendigung von Reparaturen zuwiderhandelt,
3.
den Bestimmungen des § 4 über den Betrieb von Fahrgeschäften und sonstigen Einrichtungen zuwiderhandelt,
4.
den Bestimmungen des § 5 über das Abstellen von Fahrzeugen zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 6 Fahrräder, Mofas, Mopeds oder sonstige sperrige Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitbringt oder
6.
den Bestimmungen des § 7 über die Reinhaltung zuwiderhandelt.
§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1985 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1.
die Dommarkt- und Vergnügungsmarktordnung vom 6. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7128-a-2),
2.
die Wochen- und Krammarktordnung vom 6. Oktober 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7128-b).
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Oktober 1985.
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