BaumschutzVO
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Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) Vom 28. Februar 2023

Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) Vom 28. Februar 2023
1)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.03.2023 bis 08.03.2026
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) vom 28. Februar 202308.03.2023
Eingangsformel08.03.2023
§ 1 - Schutzgegenstand08.03.2023
§ 2 - Anwendungsbereich08.03.2023
§ 3 - Schutzzweck08.03.2023
§ 4 - Verbote08.03.2023
§ 5 - Freigestellte Maßnahmen08.03.2023
§ 6 - Ausnahmen im Einzelfall, Verfahren08.03.2023
§ 7 - Ersatzpflanzungen08.03.2023
§ 8 - Ersatzzahlungen08.03.2023
§ 9 - Sicherheitsleistung08.03.2023
§ 10 - Haftung bei Rechtsnachfolge08.03.2023
§ 11 - Folgenbeseitigung08.03.2023
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten08.03.2023
§ 13 - Übergangsvorschrift08.03.2023 bis 08.03.2026
§ 14 - Außerkrafttreten08.03.2023
Anlage08.03.2023
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Bäume sind als Landschaftsbestandteile geschützt, sofern
1.
sie einen Stammumfang von 80 cm oder mehr haben,
2.
es sich um Baumgruppen oder -reihen von mindestens drei Bäumen handelt, deren Kronenbereiche sich berühren oder ineinander übergehen, und einer von ihnen einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist; wobei nur die Bäume geschützt sind, die einen Stammumfang von mindestens 30 cm haben, oder
3.
es sich um mehrstämmige Bäume handelt und wenigstens ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist.
Der Stammumfang nach Satz 1 ist in einer Höhe von 130 cm über dem Boden zu messen; liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
(2) Als Landschaftsbestandteile geschützt sind ferner Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm.
(3) Nicht geschützt sind
1.
für den Verkauf vorgesehene Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und im Gartenfachhandel,
2.
Obstbäume außer Walnussbäumen und Esskastanien.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Bäume und Hecken,
1.
die Bestandteile des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer, von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen oder Landschaftsschutzgebieten mit Ausnahme der Gebiete der
a)
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest vom 14. September 1993 (HmbGVBl. S. 263), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
b)
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 39), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 702),
c)
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor vom 5. Mai 1987 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), für alle Gehölze, die nicht Flurgehölze im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor sind,
d)
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
e)
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-f), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
f)
Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-m), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
in der jeweils geltenden Fassung sind,
2.
die Wald nach § 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in der jeweils geltenden Fassung sind,
3.
deren Beseitigung als Bestandteil eines nach § 15 BNatSchG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Eingriffs in einer behördlichen Zulassung nach § 17 Absatz 1 oder 3 BNatSchG genehmigt ist,
4.
für deren Beseitigung als Bestandteil eines gesetzlich geschützten Biotops eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Absatz 3 BNatSchG erteilt wurde.

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Bäume und Hecken
1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse sowie wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundfunktionen,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Erholung und das Naturerleben des Menschen,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten
zu erhalten und zu sichern.

§ 4 Verbote

(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs. Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, bei Hecken zuzüglich 0,5 m. Störungen sind insbesondere:
1.
Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
2.
die Verlegung von Leitungen oder Kabeln,
3.
die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere von Zufahrten und Stellplätzen,
4.
die Versiegelung des Bodens mit Asphalt, Beton oder anderen wasser- und luftundurchlässigen Materialien,
5.
die Verschmutzung oder Verdichtung des Bodens, insbesondere durch die Lagerung von Materialien wie Gartenabfällen, Bodenaushub, Schutt und Unrat und durch Befahren mit schwerem Gerät,
6.
Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen,
7.
das Ausbringen von wachstumsbeeinträchtigenden Stoffen, insbesondere von Tausalzen oder Herbiziden,
8.
das Entzünden oder Brennenlassen von Feuer.

§ 5 Freigestellte Maßnahmen

Die Verbote nach § 4 gelten nicht für
1.
das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopfbäumen,
2.
fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 23 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und Hecken sowie von umgestürzten Bäumen,
4.
das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit einem Umfang von bis zu 15 cm und in einem Abstand von bis zu 1,5 m von der Gebäudewand, von Dachüberständen oder von Vorbauten wie beispielsweise Balkonen oder Wintergärten,
5.
Maßnahmen zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen innerhalb eines beidseitigen Bereichs gemessen von der Mitte der äußeren Gleisachse,
a)
von 6 m,
b)
von mehr als 6 m bis zu 25 m, wenn die Maßnahmen auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Pflege- und Entwicklungsplans durchgeführt werden; Rechte Dritter bleiben unberührt; sollen Maßnahmen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, ist für die Genehmigung die Zustimmung der Betroffenen vorzulegen,
6.
Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Gewässerunterhaltung,
7.
Maßnahmen zur Unterhaltung, Sicherung und Verstärkung der öffentlichen und privaten Hochwasserschutzanlagen,
8.
Maßnahmen der Wegebaulastträger nach dem Hamburgischen Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 FStrG,
9.
Maßnahmen der zuständigen Behörde in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Maßnahmen der zuständigen Behörde auf staatlichen Friedhöfen im Sinne des § 19 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,
11.
Maßnahmen zur fachgerechten Pflege, Instandsetzung oder Restaurierung der unter Denkmalschutz stehenden Grünanlagen, Parks und Gärten, sofern sie mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt wurden,
12.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder zur Vermeidung erheblicher Sachschäden; die ergriffenen Maßnahmen und die sie auslösende Gefahrensituation sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der gefährdende Baum steht, die an dem Grundstück dinglich berechtigte Person oder den verfügungsberechtigten Kleingartenverein anzuzeigen; hierfür ist eine von der ausführenden Person unterzeichnete Dokumentation vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss: Standort, Stammumfang, Kronendurchmesser und Art des betroffenen Gehölzes, das Prüfergebnis der ausführenden Person, dass eine entsprechende Gefahrensituation vorliegt, und welche Notmaßnahmen daraus abzuleiten sind, sowie das Datum der Ausführung der Maßnahmen.

§ 6 Ausnahmen im Einzelfall, Verfahren

(1) Von den Verboten des § 4 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn
1.
die Durchführung eines Bauvorhabens, auf das im Übrigen rechtlich ein Anspruch besteht oder das im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt werden soll, sonst nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,
2.
im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen Maßnahmen im Wurzelbereich eines Baumes oder einer Hecke unvermeidbar sind oder
3.
die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes oder der Hecke nicht mehr gegeben ist und die sich daraus ergebenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.
(2) Von den Verboten des § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn
1.
durch die unveränderte Erhaltung des Baumes oder der Hecke eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich beeinträchtigt wird,
2.
im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen Maßnahmen im Wurzelbereich eines Baumes oder einer Hecke erfolgen,
3.
die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten Erhaltung, Instandsetzung oder Restaurierung eines Baudenkmals, Ensembles oder Bodendenkmals im Sinne von § 4 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die Veränderung oder Beseitigung eines Baumes oder einer Hecke erfordert,
4.
der Baum oder die Hecke krank ist,
5.
die beantragte Maßnahme der Entwicklung oder Erhaltung des Baumes oder des verbleibenden Baumbestandes dient,
6.
der Baum oder die Hecke in der jeweils geltenden Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), aufgeführt ist, oder
7.
der Baum oder die Hecke zur Verhinderung der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. 2016 EU Nr. L 317 S. 4, 2020 Nr. L 35 S. 51, 2021 Nr. L 65 S. 61), geändert am 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), vollständig oder teilweise beseitigt werden muss.
(3) Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine nach den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise zugelassene, nach § 4 Absatz 1 jedoch verbotene Maßnahme durchgeführt werden soll oder auf dem die Ersatzpflanzung erfolgen soll, sowie an dem Grundstück dinglich Berechtigte, bei Kleingartenpachtflächen auch der verfügungsberechtigte Kleingartenverein. Für Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 2 FStrG ist auch der Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen antragsberechtigt. Für Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, sind auch die jeweils Unterhaltungspflichtigen sowie die Leitungsunternehmen antragsberechtigt; Leitungsunternehmen können nur eine Genehmigung nach Absatz 2 Nummer 2 beantragen. Im Hafengebiet ist auf Grundstücken der Hamburg Port Authority auch die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte antragsberechtigt.
(4) Der Antrag ist zu begründen. Ihm sind nähere Angaben zum Antragsgegenstand, insbesondere zum Standort und zur Art des Baumes, zum Stammumfang, zum Kronendurchmesser, zur Höhe, Länge und Art der Hecke, zum Grund und Zeitpunkt der Durchführung der beantragten Maßnahme, zum Umfang und Standort der beabsichtigten Ersatzpflanzung und zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen beizufügen. Es kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere Unterlagen, beispielsweise Pläne oder Gutachten von vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen, beigefügt werden.
(5) Die Entscheidung über die Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

§ 7 Ersatzpflanzungen

(1) Wird für die Beseitigung eines Baumes, einer Hecke oder von Abschnitten einer Hecke eine Genehmigung nach § 6 erteilt, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung vorzunehmen und zu erhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit für die beantragte Beseitigung in einem Bebauungsplan oder Grünordnungsplan eine Kompensation festgesetzt ist, und in den Fällen des § 6 Absatz 2 Nummer 5.
(2) Die Ersatzpflanzung für Bäume und Hecken bemisst sich nach der Anlage. Für Bäume, für die eine Fällgenehmigung beantragt wird, erfolgt eine Bewertung mit Wertpunkten gemäß der Anlage. Aus der Anzahl dieser Wertpunkte ergibt sich die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume. Als Ersatzpflanzung für Bäume und Hecken sind standortgeeignete Pflanzen vorzusehen. Es sollen heimische Laubgehölze verwendet werden. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem der Baum oder die Hecke stand, oder auf einem anderen in der näheren Umgebung gelegenen Grundstück der Antragstellerin oder des Antragstellers. Soweit die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Einzelfall auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden, wenn hierdurch ein gleichwertiger Ausgleich erreicht werden kann. Näheres ergibt sich aus der Anlage.
(3) Art und Umfang des zu leistenden Ersatzes und, soweit erforderlich, die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Aufwuchses sowie zur Pflege und zur Entwicklung von Ersatzpflanzungen sind in der Ausnahmegenehmigung festzulegen.

§ 8 Ersatzzahlungen

(1) Ist eine Ersatzpflanzung nach § 7 wegen der Grundstücksverhältnisse nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich, so hat die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der Ausnahmegenehmigung eine Ersatzzahlung aufzuerlegen.
(2) Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ersatzpflanzung einschließlich der im Einzelfall erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung und Pflege.
(3) Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zu verwenden, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des naturbezogenen Orts- und Landschaftsbildes wiederhergestellt oder verbessert werden.

§ 9 Sicherheitsleistung

Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 7 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

§ 10 Haftung bei Rechtsnachfolge

Ausnahmegenehmigungen nach § 6 einschließlich der damit verbundenen Regelungen nach §§ 7 bis 9 gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern, dinglich Verfügungsberechtigter sowie verfügungsberechtigter Kleingartenvereine.

§ 11 Folgenbeseitigung

(1) Wer entgegen § 4 Absatz 1 geschützte Bäume oder Hecken oder Teilabschnitte von Hecken beseitigt, insbesondere fällt, zerstört oder abschneidet, ist verpflichtet, eine Ersatzpflanzung entsprechend § 7 vorzunehmen.
(2) Soweit eine Ersatzpflanzung nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise möglich ist, ist eine Ersatzzahlung nach § 8 zu leisten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 geschützte Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen beseitigt, zerstört oder beschädigt oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt oder
2.
entgegen § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 den zu schützenden Wurzelbereich stört oder
3.
entgegen § 5 Nummer 12 eine Anzeige unterlässt.
(2) Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder entgegen § 8 einer Verpflichtung zur Ersatzzahlung nicht nachkommt.

§ 13 Übergangsvorschrift

Abweichend von § 5 Nummer 5 Buchstabe b sind Maßnahmen zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen innerhalb eines beidseitigen Bereichs von mehr als 6 m bis zu 12 m, gemessen von der Mitte der äußeren Gleisachse, von den Verboten des § 4 freigestellt, wenn die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes nicht mehr gegeben ist und sich daraus Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert ergeben. Die Gefahrensituation und die ergriffenen Maßnahmen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde beizubringen.

§ 14 Außerkrafttreten

(1) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrecht I 791-i) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) § 13 tritt am 8. März 2026 außer Kraft.

Anlage

I
Berechnung des Ersatzbedarfs für die Fällung eines Baumes
Der für die Fällung eines Baumes erforderliche Ersatzbedarf wird anhand von Baumtyp (Nummer 1.1), Stammumfang (Nummer 1.2), Kronendurchmesser (Nummer 1.3) und Zustand (Nummer 1.4) unter Berücksichtigung möglicher Zuschläge (Nummer 1.5) und Abschläge (Nummer 1.6) über Wertpunkte (Nummern 1.1 bis 1.7) ermittelt. Die Anzahl der Wertpunkte gibt Auskunft über die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume (Nummer 2).
1.
Baumbewertung
1.1
Baumtyp
Tabelle 1.1: Baumtyp
Wertpunkte
Laubbaum 2
Nadelbaum 1
Nadelbaum, naturraumtypisch 2
1.2
Stammumfang
Tabelle 1.2: Stammumfang
Wertpunkte
weniger als 80 cm*) 1
80 cm bis weniger als 160 cm 2
160 cm bis weniger als 240 cm 3
240 cm bis weniger als 320 cm 4
ab 320 cm 5
*) Baum als Teil einer Baumgruppe oder Baumreihe sowie mehrstämmiger Baum (§ 1 Absatz 1).
Ein mehrstämmiger Baum wird als Gesamt-Baum betrachtet, für dessen Zuordnung zu Wertpunkten der Stammumfang des dicksten Stämmlings maßgebend ist. Misst dieser 80 cm oder mehr, werden Wertpunkte entsprechend der Staffelung der Stammumfänge vergeben. Für jeden weiteren Stämmling ab einem Stammumfang von 80 cm ist ein weiterer Wertpunkt zu vergeben. Höchstens vier Wertpunkte können für einen mehrstämmigen Baum angerechnet werden.
1.3
Kronendurchmesser
Tabelle 1.3: Kronendurchmesser
Wertpunkte
weniger als 5 m 1
5 m bis weniger als 10 m 2
10 m bis weniger als 15 m 3
15 m bis weniger als 20 m 4
ab 20 m 5
möglicher Zuschlag bei säulenförmiger Kronenform bis zu 3
1.4
Zustand
Tabelle 1.4: Zustand
Wertpunkte
sehr schlecht, absterbend 0 und Begrenzung der bis dahin erreichten Wertpunkte auf höchstens 5
schlecht, sehr stark geschädigt, zum Beispiel altersbedingt 1
mittel, weniger gut, stark geschädigt 2
gut, geschädigt 3
sehr gut, gesund bis leicht geschädigt 4
1.5
Zuschläge
1.5.1
Orts- und Landschaftsbild
Tabelle 1.5.1: Zuschlag Orts-/Landschaftsbild
Wertpunkte
besonders herausragende Bedeutung für das Orts- oder Landschaftsbild bis zu 2
1.5.2
Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz
Tabelle 1.5.2: Zuschlag Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz
Wertpunkte
insbesondere- Habitatbaum, Baumhöhlen, Horst,- übergeordneter Artenschutz, zum Beispiel Flugleitlinien Fledermäuse- Lage im Biotopverbundsystem bis zu 3
1.5.3
Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls
Tabelle 1.5.3: Zuschlag Besonderheiten des Einzelfalls
Wertpunkte
insbesondere- seltene Baumart- historischer Parkbestandteil, kulturlandschaftliche Besonderheit- Denkmalschutz/Teil eines Ensembles- Bedeutung für Landschaftsachse, Grüne Ringe 1
1.6
Abschläge
Tabelle 1.6: Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls (gilt nicht für Habitatbäume)
Wertpunkte
insbesondere- Störung von Ortsbildbezügen- Anforderungen der Verkehrssicherheit- Entwicklungsmöglichkeit am Standort- flächenhafter Bestand- Förderung von Biotopentwicklungsmaßnahmen- Pflegehieb- Pflanze der Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Abzug von bis zu 4 Wertpunkten
1.7
Zusammenstellung der Wertpunkte
Tabelle 1.7: Zusammenstellung der Wertpunkte
Nummer Wertpunkte
niedrigster Wert höchster Wert
1.1 Baumtyp 1 2
1.2 Stammdurchmesser 1 5
1.3 Kronendurchmesser 1 5
1.4 Zustand 0 4
1.5 Zuschläge
1.5.1 Orts- und Landschaftsbild 0 2
1.5.2 Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz 0 3
1.5.3 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls 0 1
1.6 Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls -4 0
Summe -1 22
2.
Ersatzpflanzung
Tabelle 2: Wertpunkteabhängige Ersatzpflanzung
Wertpunkte Anzahl zu pflanzender Ersatzbäume
0 bis 4 (unbedeutend) 0
5 bis 7 (untergeordnet) 1
8 und 9 (noch wertvoll) 2
10 und 11 (weniger wertvoll) 3
12 und 13 (wertvoll) 5
14 und 15 (sehr wertvoll) 7
16 und 17 (besonders wertvoll) 10
18 und 19 (herausragend) 13
20 bis 22 (besonders herausragend) 15
Bei der Beseitigung von Bäumen werden klein- und mittelkronige Baumarten durch klein- und mittelkronige Bäume mit einem Mindest-Stammumfang von 16 cm bis 18 cm, großkronige Baumarten durch großkronige Bäume mit einem Mindest-Stammumfang von 18 cm bis 20 cm ersetzt. Die Qualität der zu pflanzenden Bäume hat handelsüblicher Baumschulware, dreimal verpflanzt mit Ballen, zu entsprechen. Als Ersatzpflanzungen kommen nur Baumarten in Betracht, die den Vorgaben nach § 1 im Laufe ihres Wachstums entsprechen können.
Soweit die Grundstücksverhältnisse die Pflanzung von Ersatzbäumen nicht oder nur in reduzierter Zahl zulassen, kann auch eine Heckenpflanzung als Ersatz vorgesehen werden. Die Anpflanzung einer zusammenhängenden Hecke von 15 m Länge in der Qualität drei Pflanzen handelsüblicher Baumschulware je laufendem Meter, Höhe 1 m bis 1,25 m, zweimal verpflanzt mit Ballen, entspricht dabei einem Ersatzbaum. Kommen auch Hecken nicht in Betracht, kann auch eine artenreiche Dachbegrünung unter Verwendung von Saatgutmischungen aus Kräutern, Gräsern und Sedumsprossen mit mehr als 20 Arten als Ersatzpflanzung festgesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindestens 15 m² mit mindestens 8 cm durchwurzelbarer Substratauflage entspricht einem Ersatzbaum.
II
Berechnung des Ersatzbedarfs für die Beseitigung von Hecken und Heckenabschnitten
Für jeden laufenden Meter entfernter Hecke ist ein Meter Hecke mit je drei Pflanzen handelsüblicher Baumschulware in der Qualität 1 m bis 1,25 m, zweimal verpflanzt mit Ballen, als Ersatz zu pflanzen. Für je 15 laufende Meter Hecke kann der Ersatz auch durch einen Baum handelsüblicher Baumschulware mit einem Mindest-Stammumfang von 16 cm bis 18 cm, dreimal verpflanzt mit Ballen, erfolgen.
Soweit die Grundstücksverhältnisse die Ersatzpflanzung von Hecken oder Ersatzbäumen nicht oder nur teilweise zulassen, kann auch eine artenreiche Dachbegrünung unter Verwendung von Saatgutmischungen aus Kräutern, Gräsern und Sedumsprossen mit mehr als 20 Arten als Ersatzpflanzung festgesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindestens 15 m² mit mindestens 8 cm durchwurzelbarer Substratauflage entspricht einer zu pflanzenden Hecke von 15 m Länge.
Fußnoten
*)
Baum als Teil einer Baumgruppe oder Baumreihe sowie mehrstämmiger Baum (§ 1 Absatz 1).
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