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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 360)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Artikel 701.01.2004
Artikel 801.01.2004
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind:
1.
die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die der Steuerberaterkammer Hamburg als Mitglied angehören;
2.
die persönlich haftenden Gesellschafter, Partner, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Steuerberaterkammer Hamburg ist.
(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436) finden entsprechende Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten und der Satzung des Versorgungswerks in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen seiner zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 252) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen.

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder nach Artikel 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten berührt sein können.
(2) Das Versorgungswerk leitet der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder nach Artikel 1 und die sonstigen Leistungsberechtigten dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.
(3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der den ausscheidenden Teilbestand betreffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Zuvor ist das Einvernehmen mit der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg herzustellen.

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) bekannt zu geben.
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