Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen Vom 17. Dezember 2002
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen Vom 17. Dezember 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen vom 17. Dezember 2002 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 16. September 2002 und am 26. September 2002 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die
Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der
Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Land Niedersachsen wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt
Hamburg, den 17. Dezember 2002.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 1.1.2003 gemäß der Bekanntmachung vom 5. 2. 2003 (HmbGVBl.
S. 45)
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