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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen Vom 17. Dezember 2002

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen Vom 17. Dezember 2002
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen vom 17. Dezember 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 16. September 2002 und am 26. September 2002 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die
Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in der
Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
im Land Niedersachsen wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2002.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1.1.2003 gemäß der Bekanntmachung vom 5. 2. 2003 (HmbGVBl.
S. 45)
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