HmbSpVStG
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Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) Vom 29. September 2005

Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) Vom 29. September 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4 geändert, § 12 eingefügt, §§ 12, 13 geänderte Bezeichnung durch Gesetz vom 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 509)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) vom 29. September 200501.10.2005
Eingangsformel01.10.2005
§ 1 - Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände01.10.2005
§ 2 - Befreiungen01.10.2005
§ 3 - Steuerschuldner, Haftungsschuldner01.10.2005
§ 4 - Bemessungsgrundlage, Steuerhöhe01.10.2005
§ 5 - Beginn und Ende der Steuerpflicht01.10.2005
§ 6 - Anzeigepflicht01.10.2005
§ 7 - Entstehung der Steuer01.10.2005
§ 8 - Steueranmeldung, Anmeldezeitraum, Festsetzung01.10.2005
§ 9 - Fälligkeit01.10.2005
§ 10 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht01.10.2005
§ 11 - Spielvergnügungsteuernachschau01.10.2005
§ 12 - Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage01.10.2005
§ 13 - Übergangsvorschrift01.10.2005
§ 14 - Schlussbestimmungen01.10.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Der Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt
der Aufwand für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von Absatz 2, wenn der Aufwand in einem Spieleinsatz im Sinne von Absatz 3 besteht sowie
der Aufstellort der Spielgeräte in Hamburg belegen und einer wenn auch
begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist.
(2) Spielgeräte im Sinne von Absatz 1 sind
1.
Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit (§ 33 c der
Gewerbeordnung-GewO),
2.
Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht,
insbesondere
a)
Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch-Screen-Geräte, Fun-Games),
b)
Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren),
c)
Flipper,
d)
multifunktionale Geräte (insbesondere Computer, Infotainment- Terminals, Sportinfo-Terminals, Internetzugänge),
soweit die Aufstellung des Gerätes eine Erlaubnis nach § 33 c Absatz 1 GewO oder
der Ort der Aufstellung eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erfordert;
dies gilt auch für zeitlich begrenzte erlaubnispflichtige Aufstellungen
im Sinne des § 60 a Absatz 3 GewO.
(3) Spieleinsatz ist die Verwendung von Einkommen oder Vermögen
durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens.

§ 2 Befreiungen

Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand,
1.
soweit dieser der Spielbankabgabe unterliegt,
2.
für die Benutzung von Spielgeräten, die
a)
nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,
b)
auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten oder anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen
aufgestellt sind, soweit für diese keine Erlaubnis gemäß § 60 a Absatz 3 GewO erforderlich
ist,
c)
nach ihrer Bauart verschiedene Nutzungen zulassen, wie zum Beispiel multifunktionale Geräte, die nachweislich
und ausschließlich anderen Zwecken als dem Spiel, der Unterhaltung oder
dem Vergnügen dienen; der Nachweis ist vom Steuerschuldner (§ 3) in geeigneter Form zu führen.

§ 3 Steuerschuldner, Haftungsschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter
ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird
(Aufsteller).
(2) Der Inhaber des Aufstellortes des Spielgerätes haftet
für die Steuer, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb
des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Genehmigung der Aufstellung
ein Entgelt erhält. Außerdem haftet er, wenn er die sich aus § 6 ergebende Anzeigepflicht schuldhaft
verletzt.

§ 4 Bemessungsgrundlage, Steuerhöhe

(1) Die Steuer beträgt für die Nutzung von Spielgeräten
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1
5 vom Hundert des Spieleinsatzes.
Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2006 beträgt die Steuer abweichend von Satz 1
8 vom Hundert des Spieleinsatzes.
Sofern Spieleinsätze nicht einem einzelnen Spielgerät oder Besteuerungszeitraum
zweifelsfrei zugeordnet werden können, sind diese zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sachgerecht aufzuteilen und zuzurechnen.
(2) Die Steuer beträgt je Spielgerät und Kalendermonat
1. für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO 80 Euro,
2. für die Nutzung von Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 an sonstigen Aufstellorten 50 Euro.
(3) Die Steuer beträgt abweichend für die Nutzung von
Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2, die Darstellungen zum Inhalt haben, auf Grund derer
gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730,
2003 I S. 476), zuletzt geändert am 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228),
eine Jugendfreigabe versagt wurde oder zu versagen wäre, 250 Euro je
Spielgerät und Kalendermonat.
(4) Besitzt ein Spielgerät im Sinne von Absatz 2 mehr als
eine Spieleinrichtung, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen
gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden oder
mehrere Personen gleichzeitig spielen können.
(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 ein gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat
nur einmal erhoben.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Spielgerätes
an einem in § 1 Absatz 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Spielgerät endgültig
entfernt wird.
(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats,
so ist dieser bei Geräten, die nach § 4 Absatz 2 oder 3 zu besteuern sind, mitzurechnen.

§ 6 Anzeigepflicht

(1) Sowohl der Aufsteller als auch der Inhaber des Aufstellortes,
in dem ein Spielgerät aufgestellt wird, haben die erste Aufstellung und
die endgültige Entfernung eines Spielgerätes im Sinne des § 1 innerhalb einer Woche der zuständigen
Behörde schriftlich auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen.
Bei Spielgeräten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 gilt die Anzeige für ein im Austausch
aufgestelltes gleiches Spielgerät fort.
(2) Bei verspäteter Anzeige der endgültigen Entfernung
des Spielgerätes gilt als Tag der Beendigung der Aufstellung der Tag
des Eingangs der Anzeige.

§ 7 Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Ablauf jedes Kalendermonats.

§ 8 Steueranmeldung, Anmeldezeitraum, Festsetzung

(1) Der Aufsteller hat bis zum zehnten Tag des Kalendermonats,
der seiner Anzeige (§ 6) folgt, bei der zuständigen Behörde eine Steueranmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die monatlich zu entrichtende Steuer
selbst zu berechnen.
(2) Die Steueranmeldung wirkt als unbefristete Steuerfestsetzung.
Die Steuer ist neu anzumelden, wenn sich infolge einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen
oder des Steuersatzes eine andere monatlich zu entrichtende Steuer ergibt.

§ 9 Fälligkeit

Die Steuer für einen Kalendermonat wird am zehnten Tag
des folgenden Kalendermonats fällig.

§ 10 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Alle durch das Spielgerät erzeugbaren oder von diesem
vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne
der Abgabenordnung. Sie sind der zuständigen Stelle auf Verlangen unverzüglich
und vollständig vorzulegen.

§ 11 Spielvergnügungsteuernachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen
Festsetzung und Erhebung der Spielvergnügungsteuer können die Bediensteten
der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb
einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume
von in § 3 genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte
festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Spielvergnügungsteuernachschau).
(2) Die in § 3 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen,
Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten
vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.
(3) Werden anlässlich der Spielvergnügungsteuernachschau
Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung
anderer Steuern als der Spielvergnügungsteuer erheblich sein können,
so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre
Kenntnis für die Besteuerung der in § 3 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung
sein kann.

§ 12 Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage

(1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder
mehrere Spielgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 den Spieleinsatz in der Steueranmeldung
nach § 8 nicht, gilt als Spieleinsatz nach § 1 Absatz 3 das
Vierfache des Einspielergebnisses. Hat der Anmeldeverpflichtete mindestens
einmal den Spieleinsatz in der Steueranmeldung nach § 8 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung
nach § 8 den Spieleinsatz im Sinne des § 1 Absatz 3 erklärt,
ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen
Zeitraum der Aufstellung des Spielgerätes in seinem Aufstellunternehmen
verpflichtet, den Spieleinsatz zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage
nach Satz 1 ist dauerhaft ausgeschlossen.
(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 8 erfolgt
ist, kann für einzelne oder mehrere Spielgeräte unter Angabe der
Zulassungsnummer und des Datums der erstmaligen Aufstellung bis zum 31. Dezember
2006 schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden, dass
die Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Besteuerungszeiträume,
die vor dem 1. Januar 2011 enden.

§ 13 Übergangsvorschrift

(1) Soweit Spielgeräte am Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bereits aufgestellt waren, beginnt die Steuerpflicht nach § 5 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellte Spielgeräte
sind innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

§ 14 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Zum selben
Zeitpunkt tritt das Spielgerätesteuergesetz vom 29. Juni 1988 (HmbGVBl.
S. 97) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. September 2005.
Der Senat
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