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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) Vom 18. Dezember 1973

Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) Vom 18. Dezember 1973
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. April 2009 (HmbGVBl. S. 112)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) vom 18. Dezember 197301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2010
§ 201.01.2004
Auf Grund des § 11 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird nach Antragstellung durch die in § 1 Nummer 2 dieser Verordnung genannten kirchlichen Körperschaften verordnet:

§ 1

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren (§ 11 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ) einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer
1.
von einer Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes entlohnt werden und
2.
a)
einer evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, oder
b)
dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland oder einer seiner Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Dezember 1973.
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