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Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“ Vom 8. Januar 2004

Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“ Vom 8. Januar 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, §§ 5 bis 7 aufgehoben und alter § 8 wird § 5 durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“ vom 8. Januar 200401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung25.12.2013
§ 2 - Zweck und Aufgaben01.01.2004
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr25.12.2013
§ 4 - Aufsicht und Verwaltung01.01.2004
§ 5 - Inkrafttreten25.12.2013
Anlage - Anlage zum Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Anlagen und Geräte des Hamburgischen Telekommunikationsnetzes (siehe Anlage) zugewiesen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Das Sondervermögen dient dem Zweck, die Bereitstellung von Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik für die Freie und Hansestadt Hamburg, für die Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheitlich beteiligt ist, anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstiger Institutionen, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterliegen, zu ermöglichen. Das Sondervermögen nimmt die Funktion eines Eigentümers für die zugewiesenen Anlagen und Betriebsgegenstände wahr.
(2) Das Sondervermögen hat die nach § 1 Absatz 2 zugewiesenen Anlagen und Betriebsgegenstande nach Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens zu bewirtschaften. Dazu gehören Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen.
(3) Eine Verwertung von Anlagen und Betriebsgegenständen durch das Sondervermögen ist zulässig, wenn diese für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

§ 4 Aufsicht und Verwaltung

(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Diese kann mit der Verwaltung des Sondervermögens Dritte beauftragen.
(2) Die Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Sondervermögens.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Januar 2004.
Der Senat

Anlage

Anlage zum Gesetz über das „Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz“
Die wesentlichen bisher im Landesamt für Informationstechnik bilanzierten Anlagegüter des Hamburgischen Telekommunikationsnetzes sind:
Erdreich
Kabelkanäle (rd. 740 km)
Zugangschächte zu Kabelkanälen (rd. 11.700 Stück)
Leitungen in Kabelkanälen (rd. 3.200 km)
Gebäude
Übertragungstechnik
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Modems, Router, Switches, Steuereinheiten für die Datenübermittlung (rd. 4.000 Geräte)
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Basisinfrastruktur zur Mehrfachausnutzung des Leitungsnetzes (160 Netzelemente)
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Bildübertragung für die Verkehrsleitzentrale
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Notstromanlagen (11)
Vermittlungstechnik
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Knotenvermittlungsstellen (2) mit abgesetzten peripheren Einheiten (18)
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Telekommunikationsanlagen (964)
-
Div. Anlagen der Funktechnik (Funkgeräte, Antennen u. a.)
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Div. Anlagen zur Strom- und Spannungsversorgung
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