Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ Vom 22. Dezember 1983
Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ Vom 22. Dezember 1983
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Titel und § 2 geändert sowie § 1 neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529) |
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 6 des Gesetzes vom 22. 12. 1983 (HmbGVBl. S. 345)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ vom 22. Dezember 1983 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Errichtung | 25.12.2013 |
§ 2 - Inhalt und Zweck | 25.12.2013 |
§ 3 - Haftung | 01.01.2004 |
§ 4 - Verwaltung | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Errichtung
Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
§ 2 Inhalt und Zweck
1
Das Sondervermögen wird aus den beim Integrationsamt der Freien und Hansestadt Hamburg verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe gebildet.
2
Es dient der Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
§ 3 Haftung
1
Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses.
2
Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 4 Verwaltung
Das Sondervermögen wird von der zuständigen Behörde verwaltet.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Dezember 1983.
Der Senat
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