RealStHFestG HA 2015
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 Vom 20. November 2015

Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 Vom 20. November 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 vom 20. November 201501.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
§ 1 - Gewerbesteuerhebesatz 201501.01.2015
§ 2 - Grundsteuerhebesätze 201501.01.2015
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2015

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2015 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.

§ 2 Grundsteuerhebesätze 2015

Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1.
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
2.
für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. November 2015.
Der Senat
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