RealStHFestG HA 2015
    DE - Landesrecht Hamburg

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 Vom 20. November 2015

    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 Vom 20. November 2015
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2015 vom 20. November 201501.01.2015
    Eingangsformel01.01.2015
    § 1 - Gewerbesteuerhebesatz 201501.01.2015
    § 2 - Grundsteuerhebesätze 201501.01.2015
    § 3 - Inkrafttreten01.01.2015
    Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

    § 1 Gewerbesteuerhebesatz 2015

    Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2015 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.

    § 2 Grundsteuerhebesätze 2015

    Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
    1.
    für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 vom Hundert,
    2.
    für die Grundstücke auf 540 vom Hundert.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
    Ausgefertigt Hamburg, den 20. November 2015.
    Der Senat
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