KredKomG HA 1997
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Kreditkommission Vom 29. April 1997

Gesetz über die Kreditkommission Vom 29. April 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Kreditkommission vom 29. April 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Zusammensetzung01.01.2004
§ 2 - Aufgaben01.01.2004
§ 3 - Verfahren04.07.2020
§ 4 - Beauftragung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank25.05.2018
§ 5 - Schluss- und Übergangsbestimmungen01.08.2009
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung, Zusammensetzung

(1) Bei der für die Wirtschaft zuständigen Behörde wird für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der Wirtschaft eine Kreditkommission errichtet.
(2)
1
Den Vorsitz der Kreditkommission führt der Präses der für die Wirtschaft zuständigen Behörde, den stellvertretenden Vorsitz der Präses der für die Finanzen zuständigen Behörde.
2
Die Kreditkommission besteht ferner aus zehn ehrenamtlichen Mitgliedern.
3
Die Präsides der Behörden können sich, soweit sie nicht den Vorsitz führen, durch die für ihre Behörden zuständigen Staatsrätinnen und Staatsräte vertreten lassen.
4
Für die ehrenamtlichen Mitglieder werden Vertreterinnen und Vertreter berufen.
(3)
1
Die ehrenamtlichen Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
2
Sie führen ihr Amt bis zur Wahl der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort.
3
Die Bürgerschaft kann die ehrenamtlichen Mitglieder und ihre Vertreterinnen und Vertreter abberufen.

§ 2 Aufgaben

(1) Die für die Wirtschaft zuständige Behörde hat bei der Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der Wirtschaft einen Beschluss der Kreditkommission herbeizuführen über
1.
die Übernahme von Sicherheitsleistungen,
2.
die Gewährung von Krediten,
3.
die Gewährung von Zuschüssen, soweit sie nicht im Einzelfall im Haushaltsplan aufgeführt sind,
4.
die Änderung der unter Nummern 1 bis 3 genannten Finanzierungshilfen.
(2) Die Kreditkommission kann für bestimmte Fälle auf ihre Beteiligung verzichten.
(3) Die Kreditkommission tritt für ihre Aufgaben an die Stelle aller sonst in der Verwaltung mitwirkenden Ausschüsse.
(4) Der Senat erstattet der Bürgerschaft jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Kreditkommission unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit.
(5) § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechs I 2000-a), zuletzt geändert am 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 247), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 3 Verfahren

(1)
1
Die Kreditkommission beschließt mit Stimmenmehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3
Die Kreditkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens sechs ehrenamtliche Mitglieder anwesend sind.
4
Gegen die Stimme eines Präses oder der ihn vertretenden Person darf ein Beschluss nach § 2 Absatz 1 nicht gefasst werden.
5
Die Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
6
Die Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.
(2)
1
Die Mitglieder der Kreditkommission sind bei ihrer Entscheidung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
2
Die Kreditkommission entscheidet nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
(3) Die Vorsitzenden der für den Haushalt und die Wirtschaft zuständigen Ausschüsse der Bürgerschaft werden als beratende Mitglieder zu den Sitzungen eingeladen, in denen über Sicherheitsleistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 beraten wird, die in Einzelfällen oder kumuliert an eine Empfängerin oder einen Empfänger eine Summe von 10 Millionen Euro übersteigen. Ist ein beratendes Mitglied verhindert, so kann es eine Vertreterin bzw. einen Vertreter benennen oder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme abgeben. Die Vertreterin bzw. der Vertreter muss der Geschäftsstelle der Kreditkommission vor der Sitzung namentlich mitgeteilt werden. Im Übrigen gelten die Vertretungsregelungen gemäß der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft. Die Stellungnahme ist dem vorsitzenden Mitglied der Kreditkommission vor der Sitzung zu übersenden.
(4)
1
Ein Mitglied der Kreditkommission darf an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn es an der zu treffenden Entscheidung wirtschaftlich interessiert ist.
2
Ein Mitglied darf ferner nicht mitwirken, wenn eine andere Person wirtschaftlich interessiert ist, die mit dem Mitglied verwandt oder verschwägert ist oder die von dem Mitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten wird.
(5) Die Mitglieder der Kreditkommission sind, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch ihre Mitwirkung bekannt geworden sind.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die beratenden Mitglieder.
(7)
1
Die für die Wirtschaft zuständige Behörde führt die Geschäfte der Kreditkommission.
2
Im Übrigen regelt die Kreditkommission ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Senats bedarf.
(8)
1
Das vorsitzende Mitglied kann für die Kreditkommission allein beschließen, wenn noch laufende oder beantragte Finanzierungshilfen für einen Begünstigten insgesamt den Betrag von 250 000 Euro nicht überschreiten.
2
Durch die Geschäftsordnung kann das vorsitzende Mitglied ermächtigt werden, über Fälle des § 2 Absatz 1 Nummern 3 und 4 allein zu beschließen.
3
Die Beschlüsse des vorsitzenden Mitglieds bedürfen der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde.
4
Sie sind der Kreditkommission bis zur jeweils folgenden Sitzung bekannt zu geben.

§ 4 Beauftragung der Hamburgischen Investitions- und Förderbank

(1) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird beauftragt, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der Wirtschaft im eigenen Namen wahrzunehmen sowie Finanzierungshilfen zur Förderung der Wirtschaft im eigenen Namen zu gewähren. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank führt die ihr übertragenen Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen der für die Wirtschaft zuständigen Behörde sowie unter Beachtung der sonstigen Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg aus.
(2) Finanzierungshilfen können nur mit Zustimmung der Kreditkommission gewährt werden, sofern die Kreditkommission nicht gemäß § 2 Absatz 2 auf ihre Beteiligung verzichtet hat.
(3) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank kann mit Zustimmung der für die Wirtschaft zuständigen Behörde fachlich dazu geeignete dritte Stellen mit der Beurteilung einzelner Fördervoraussetzungen beauftragen. Die beauftragten Stellen dürfen weitere Stellen nur beteiligen, soweit dies zur Beurteilung nach Satz 1 erforderlich ist und die Hamburgische Investitions- und Förderbank zugestimmt hat. Die weiteren Stellen sind darüber zu unterrichten, dass sie die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
(4) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank muss fachlich dazu geeignete dritte Stellen mit der Beurteilung einzelner Fördervoraussetzungen beauftragen, wenn sie an der Gewährung einer Finanzierungshilfe durch die Kreditkommission ein wirtschaftliches Interesse hat.

§ 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)
1
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2
Zum selben Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Kreditkommission vom 24. September 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 201) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 29. April 1997.
Der Senat
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