Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) Vom 23. Dezember 1992
Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) Vom 23. Dezember 1992
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704, 705) |
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 12. 1992 (HmbGVBl. S. 330). Titel geändert 11.4.2006 (HmbGVBl. S. 168)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) vom 23. Dezember 1992 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Steuergegenstand | 01.01.2004 |
§ 2 - Begriff der Zweitwohnung | 01.11.2015 |
§ 3 - Persönliche Steuerpflicht | 01.01.2004 |
§ 4 - Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum | 01.01.2004 |
§ 5 - Bemessungsgrundlage | 01.01.2004 |
§ 6 - Steuersatz | 01.01.2004 |
§ 7 - Entstehung der Steuer | 01.01.2004 |
§ 8 - Steuererklärung | 01.11.2015 |
§ 8a - Verspätungszuschlag | 01.01.2021 |
§ 9 - Festsetzung der Steuer, Rundung | 01.01.2004 |
§ 10 - Steuerentrichtung | 01.01.2004 |
§ 11 - Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers | 01.01.2004 |
§ 12 - Datenübermittlungen der zuständigen Behörde an die Meldebehörde | 01.01.2004 |
§ 13 - Schlussbestimmungen | 22.04.2006 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Steuergegenstand
Das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegt der Zweitwohnungsteuer.
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1)
1
Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), dient.
2
Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlässt und die diesem als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.
(2)
1
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes.
2
Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers oder Hauptmieters unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.
3
Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen.
4
Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
(3)
1
Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jede rechtlich zulässig bewohnbare Gesamtheit von Räumen, die eine selbständige Haushaltsführung ermöglicht und mit einer Küche oder Kochgelegenheit, einem mit Bad- oder Duscheinrichtung versehenen Waschraum und einer in der Wohnung befindlichen Toilette mit Wasserspülung ausgestattet ist.
2
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(4)
1
Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.
2
Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
a)
für Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
b)
für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
c)
für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.
§ 3 Persönliche Steuerpflicht
(1)
1
Steuerpflichtig ist der Inhaber der Zweitwohnung.
2
Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.
(2)
1
Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.
2
Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.
3
Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats.
4
Der Steuerpflichtige soll den Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, der zuständigen Behörde mitteilen.
§ 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum
(1)
1
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer.
2
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
3
Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
(2)
1
Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind.
2
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt.
3
Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nur dann statt, wenn der Steuerpflichtige für den laufenden Besteuerungszeitraum bis zum 31. Mai die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde.
§ 5 Bemessungsgrundlage
(1)
1
Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete.
2
Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des letzten Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.
(2)
1
Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietenspiegels im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3603, 3604) auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt.
2
Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 mit der Änderung vom 13. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 2179, 1992 Seite 1250) zu ermitteln.
3
Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat.
(3) Absatz 2 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses gegenüber einem Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seite 613, 1977 Seite 269), zuletzt geändert am 7. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1222, 1223), oder gegenüber einem Arbeitgeber besteht.
§ 6 Steuersatz
Die Steuer beträgt 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
§ 7 Entstehung der Steuer
1
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres.
2
Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 8 Steuererklärung
(1)
1
Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
2
In den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 3 hat er die Steuererklärung seiner Anzeige beizufügen.
3
Ist die Steuerpflicht nach dem 1. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
(2) Der Steuerpflichtige hat seiner Steuererklärung in den Fällen des § 5 Absatz 1 eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen.
(3)
1
Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben.
2
Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt.
3
Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
(4)
1
Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die zuständige Behörde jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Freien und Hansestadt Hamburg
a)
mit Nebenwohnung gemeldet ist, oder
b)
ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat.
2
Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).
§ 8a Verspätungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Der Verspätungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer nicht übersteigen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags ist die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.
(3) Der Verspätungszuschlag ist regelmäßig mit der Steuer festzusetzen.
(4) § 152 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1886), in Verbindung mit § 1 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256, 258), findet keine Anwendung.
§ 9 Festsetzung der Steuer, Rundung
(1)
1
Die zuständige Behörde setzt die Steuer für den jeweiligen Besteuerungszeitraum durch Bescheid fest.
2
Sie ändert den Bescheid, wenn die Anzeige einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Absatz 2 Satz 3) oder die Anzeige des Endes der Steuerpflicht (§ 3 Absatz 2 Satz 4) eine niedrigere Steuerfestsetzung erforderlich macht.
3
Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach § 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes ( vom 17. Februar 1976 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in Verbindung mit den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt.
(2)
1
Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.
2
Ergibt sich ein nicht durch 12 teilbarer Betrag, so ist die Steuer auf den nächstniedrigeren durch 12 teilbaren Betrag abzurunden.
§ 10 Steuerentrichtung
(1)
1
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
2
Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, wird die Steuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils in Höhe eines Teilbetrages fällig, der sich bei einer Division des Jahresbetrages durch die Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht bestand, und einer anschließenden Multiplikation mit der Zahl der Monate, in denen die Steuerpflicht im jeweiligen Quartal bestand, ergibt.
(2)
1
Der Steuerpflichtige hat, solange der Bescheid über die Festsetzung der Steuer noch nicht bekannt gegeben worden ist und sofern ein Steuerbescheid für einen vorangegangenen Besteuerungszeitraum vorliegt, Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten.
2
Sie betragen ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer und sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
3
Absatz 1 Satz 2 ist sinngemäß, anzuwenden, wenn die Steuerpflicht vor Ablauf des Kalenderjahres endet.
(3)
1
Ist die Summe der Vorauszahlungen, die gemäß Absatz 2 bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten waren, geringer als die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Nachzahlung).
2
Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(4) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides entrichtet worden sind, höher als die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
(6) Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen gemäß Absatz 2 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 11 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers
1
Hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und ist diese Aufforderung trotz Mahnung erfolglos geblieben, kann sie vom Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung Auskunft darüber verlangen, ob die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person bei ihm wohnt und seit wann dies gegebenenfalls der Fall ist.
2
Ist die zur Abgabe der Erklärung verpflichtete Person ausgezogen, hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Wohnung neben dem Zeitpunkt des Einzugs auch den Zeitpunkt des Auszugs anzugeben.
§ 12 Datenübermittlungen der zuständigen Behörde an die Meldebehörde
1
Ergibt sich aus den Ermittlungen der zuständigen Behörde, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr inne hat, teilt die zuständige Behörde dies der zuständigen Meldebehörde mit.
2
Die Meldebehörden dürfen die Mitteilungen nach Satz 1 nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten machen.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Dezember 1992.
Der Senat
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) § 2 Absatz 5 Buchstabe c ist für Besteuerungszeiträume anzuwenden, für die noch keine bestandskräftigen Steuerfestsetzungen erfolgt sind.
(2) Bestandskräftige Steuerfestsetzungen, bei denen das Merkmal einer Zweitwohnung nach § 2 Absatz 5 Buchstabe c nicht mehr gegeben ist, sind mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufzuheben.
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