HuStG HA 1995
DE - Landesrecht Hamburg

Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995

Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 11, 21 geändert, §§ 16 und 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 199501.01.2004
ABSCHNITT I - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
§ 1 - Steuergegenstand01.01.2004
§ 2 - Steuerpflicht; Haftung01.01.2021
ABSCHNITT II - Beginn und Ende der Steuerpflicht01.01.2004
§ 3 - Grundsatz01.01.2004
§ 4 - Neu erworbene oder eingeführte Hunde01.01.2004
§ 5 - Zugelaufene oder gefundene Hunde01.01.2004
ABSCHNITT III - Steuer und Steuervergünstigungen01.01.2004
§ 6 - Steuersatz01.01.2009
§ 7 - Steuerbefreiungen01.01.2009
§ 8 - Zwingersteuer01.01.2004
§ 9 - Steuerermäßigung für Hundehändler01.01.2004
§ 9 a - Steuerermäßigung für Hunde aus einem Tierheim01.01.2009
§ 10 - Beginn und Ende der Steuervergünstigungen01.01.2004
§ 11 - Steuererlass aus Billigkeitsgründen01.01.2021
ABSCHNITT V - Entrichtung der Steuer01.01.2004
§ 12 - Fälligkeit01.01.2004
§ 13 - Anrechnung01.01.2004
§ 14 - Vorübergehend gehaltene Hunde01.01.2004
ABSCHNITT VI - Sicherung und Überwachung der Steuer01.01.2004
§ 15 - An- und Abmeldung01.01.2004
§ 16 - (aufgehoben)01.01.2021
§ 17 - (aufgehoben)01.01.2021
ABSCHNITT VII - Sonstige Bestimmungen01.01.2004
§ 18 - Hundebestandsaufnahmen01.01.2004
§ 19 - Auskunfts- und Mitteilungspflicht18.02.2006
§ 20 - Auskunftsrecht01.01.2004
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2021

ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Steuergegenstand

Für das Halten von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.

§ 2 Steuerpflicht; Haftung

(1)
1
Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes.
2
Hundehalter ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
3
Neben dem Halter haften der Eigentümer des Hundes sowie der mittelbare und unmittelbare Besitzer als Gesamtschuldner für die Steuer.
(2) Als Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn er den Nachweis führt, dass der Halter des Hundes für diese Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer oder einer der Hamburger Hundesteuer entsprechenden Steuer im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entrichtet hat oder von der Entrichtung der Steuer befreit ist.
(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldner.

ABSCHNITT II Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 3 Grundsatz

1
Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
2
Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft, abhanden gekommen oder gestorben ist.

§ 4 Neu erworbene oder eingeführte Hunde

Die Steuerpflicht für neu erworbene oder aus einem anderen Ort eingeführte, über drei Monate alte Hunde beginnt nach Ablauf des Monats des Erwerbs oder der Einführung.

§ 5 Zugelaufene oder gefundene Hunde

1
Für zugelaufene oder gefundene, über drei Monate alte Hunde beginnt die Steuerpflicht nach Ablauf des Monats, in dem der Hund zugelaufen ist oder der Finder den Hund an sich genommen hat.
2
Wird der Hund innerhalb zweier Wochen nach Beginn der Steuerpflicht an den Empfangsberechtigten zurückgegeben oder an das Fundbüro abgeliefert, so wird die Steuer nicht erhoben.

ABSCHNITT III Steuer und Steuervergünstigungen

§ 6 Steuersatz

1
Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 90 Euro im Kalenderjahr.
2
Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 434), in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Steuersatz 600 Euro.
3
Satz 2 gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die aus einem Tierheim im Sinne des § 9 a Satz 2 erworben werden, sofern es sich um auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden sind.

§ 7 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt, für
1.
Hunde, die von Behörden für den öffentlichen Dienst benötigt werden (zum Beispiel Polizeihunde),
2.
Hunde, die von Verwaltungsangehörigen im Interesse des Dienstes zu ihrem Schutz oder zu Wachzwecken benötigt werden,
3.
Hunde, die von anerkannten wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden,
4.
Führ-, Begleit- und Wachhunde für Schwerbeschädigte,
5.
Führ-, Begleit- und Wachhunde für Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen, soweit sie nicht bereits unter Nummer 4 fallen. Voraussetzung ist, dass die Steuerbehörde das Halten des Hundes als notwendig anerkennt. In Zweifelsfällen kann sie ein amtsärztliches Gutachten anfordern,
6.
Hunde von Ausländern, denen nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder Staatsverträgen Steuerfreiheit zusteht,
7.
Hunde, die an Bord von Schiffen gehalten werden und den dem öffentlichen Verkehr dienenden Grund nicht betreten,
8.
Hunde, die von Artisten und Schaustellern nachweisbar für die Berufsarbeit benötigt werden,
9.
Hunde, die sich in einem anerkannten Institut zur Ausbildung für die unter den Nummern 4 und 5 genannten Zwecke befinden,
10.
Hunde, die eine Rettungshundeprüfung mit Erfolg abgelegt haben und mit ihren Führern, die in einer Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes mitwirken, jederzeit für Einsätze zur Verfügung stehen.
(2) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 6 Satz 2 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

§ 8 Zwingersteuer

1
Werden mehr als zwei Zuchthunde gehalten, die in das Zucht- oder Stammbuch eines von der Steuerbehörde anerkannten Verbandes oder Vereins eingetragen sind, so sind der dritte und die weiteren Zuchthunde auf Antrag steuerfrei, wenn mindestens eine Hündin zu Zuchtzwecken gehalten wird.
2
Dies gilt nicht für das Züchten von gefährlichen Hunden im Sinne von § 6 Absatz 2.

§ 9 Steuerermäßigung für Hundehändler

1
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben von den für gewerbliche Zwecke gehaltenen Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach dem Steuersatz des § 6 zu versteuern; weitere Hunde, die sie weniger als sechs Monate im Besitz haben, sind steuerfrei.
2
Dies gilt nicht für den Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 6 Absatz 2.

§ 9 a Steuerermäßigung für Hunde aus einem Tierheim

1
Die Steuer ist für einen Hund, der aus einem Hamburger Tierheim erworben wird, auf Antrag für die ersten zwölf Monate nach Beginn der Steuerpflicht auf 48 Euro zu ermäßigen, wenn mit der Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Tierheimes vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen Kenntnissen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 6 Satz 2 handelt.
2
Tierheime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen.

§ 10 Beginn und Ende der Steuervergünstigungen

(1)
1
Die Vergünstigungen werden vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats an gewährt.
2
Sie erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hierfür fortfallen.
3
Der Fortfall der Voraussetzungen ist der Steuerbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Werden die im § 7 Nummer 7 für Schiffshunde vorgeschriebenen Beschränkungen nicht eingehalten, erlöschen die Vergünstigungen nicht, wenn durch Vorlage eines tierärztlichen Zeugnisses die Notwendigkeit ihrer vorübergehenden anderweitigen Unterbringung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass der Hundehalter oder die von ihm mit der Beaufsichtigung betrauten Personen die im Verkehr übliche Sorgfalt zur Innehaltung der Vorschriften angewandt haben.

§ 11 Steuererlass aus Billigkeitsgründen

(1) Die Steuerbehörde kann die Steuer im Einzelfall bei Vorliegen unbilliger Härten ganz oder teilweise erlassen, wenn in einem Haushalt oder Betrieb nicht mehr als ein Hund gehalten wird.
(2) Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund ganz zu erlassen, wenn und solange dem Hundehalter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1884), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Gleiches gilt, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879, 1884), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Den Nachweis hierüber hat der Hundehalter zu erbringen.
(3)
1
Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund auf 24 Euro jährlich zu ermäßigen, wenn und solange das nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Einkommen des Hundehalters und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen insgesamt die jeweils geltenden Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs um nicht mehr als 25 vom Hundert übersteigt.
2
Den Nachweis hierüber hat der Hundehalter zu erbringen.
(4) Die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne von § 6 Absatz 2 ist vom Steuererlass nach Absatz 2 und von der Steuerermäßigung nach Absatz 3 ausgenommen.

ABSCHNITT V Entrichtung der Steuer

§ 12 Fälligkeit

(1)
1
Die Steuer wird für das Kalenderjahr erhoben.
2
Sie wird am 15. Februar und am 15. August mit je der Hälfte ihres Jahresbetrages fällig und ist ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderhalbjahres, so wird der erste Teilbetrag am 15. des Monats fällig, mit dem die Steuerpflicht begonnen hat.
(3) Ein schriftlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich.

§ 13 Anrechnung

Wer einen Hund erwirbt oder einführt, für den im Inland eine Steuer entrichtet ist, oder anstelle eines abgeschafften Hundes einen anderen erwirbt, kann gegen Vorlage der Steuerquittung die anteilige Anrechnung der bereits entrichteten Steuer verlangen.

§ 14 Vorübergehend gehaltene Hunde

(1) Die Steuer für von auswärts mitgebrachte Hunde ist auf Antrag gegen Rückgabe des Steuerzeichens zu erstatten, wenn der Halter seinen Wohnsitz nicht in Hamburg hat und der Hund nur vorübergehend bis zu 45 Tagen im Kalenderjahr in Hamburg gehalten wird.
(2) Das Gleiche gilt für einen zur Ausfuhr in das Ausland aus einem anderen Ort eingeführten Hund, wenn der Nachweis erbracht wird, dass dieser innerhalb 45 Tagen nach der Einfuhr in das Ausland ausgeführt worden ist.
(3) Hunde, für die im Inland bereits eine Steuer entrichtet worden ist und die sich vorübergehend - bis zu vier Monaten - nachweisbar zu Ausbildungszwecken in Hamburg befinden, sind auf Antrag steuerfrei.

ABSCHNITT VI Sicherung und Überwachung der Steuer

§ 15 An- und Abmeldung

(1)
1
Jeder Hund ist innerhalb zweier Wochen, nachdem er erworben oder eingeführt ist, bei der Steuerbehörde anzumelden.
2
Junghunde gelten mit Ablauf des dritten Lebensmonats als erworben.
3
Zugelaufene oder gefundene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder dem Fundbüro übergeben werden.
4
Bei der Anmeldung sind Angaben über die Rassezugehörigkeit des Hundes und die Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Absatz 2 zu machen.
(2) Abgeschaffte, abhanden gekommene oder gestorbene Hunde sind innerhalb zweier Wochen abzumelden.
(3) Bei der An- oder Abmeldung sollen Name und Anschrift des bisherigen Halters oder des Erwerbers angegeben werden.

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

ABSCHNITT VII Sonstige Bestimmungen

§ 18 Hundebestandsaufnahmen

Die zuständige Behörde kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 19 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1)
1
Jeder Grundeigentümer oder dessen Vertreter sowie jedes Haushaltsmitglied oder jeder Betriebsvorstand ist verpflichtet, der Steuerbehörde auf Befragen oder bei allgemeinen Hundebestandsaufnahmen wahrheitsgemäß mündliche oder schriftliche Auskunft über die auf dem betreffenden Grundstück, in dem Haushalt oder in dem Betrieb gehaltenen Hunde zu geben.
2
Der Führer eines Hundes hat auf Befragen der Steuerbehörde Auskunft über den Hundehalter zu geben.
(2)
1
Die zuständige Behörde hat der Steuerbehörde die für Besteuerungszwecke erforderlichen Daten mitzuteilen.
2
Die Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse über das Halten von Hunden mitzuteilen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist.

§ 20 Auskunftsrecht

Die Steuerbehörde ist berechtigt, in Schadensfällen an Behörden und Beteiligte Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters zu geben.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 den Fortfall der Voraussetzungen für Steuervergünstigungen nicht fristgemäß anzeigt,
2.
als Hundehalter entgegen § 15 Absatz 1 einen Hund nicht fristgemäß anmeldet,
3.
als Auskunftspflichtiger entgegen § 19 nicht oder nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Markierungen
Leseansicht