SoVermSchuleBBG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien” Vom 15. Dezember 2009

Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien” Vom 15. Dezember 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 285)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das „Sondervermögen Schulimmobilien” vom 15. Dezember 200901.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 1 - Errichtung25.12.2013
§ 2 - Zweck und Aufgaben01.01.2013
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr01.01.2010
§ 4 - Verwaltung01.05.2021
§ 5 - (aufgehoben)01.01.2013
§ 6 - Wirtschaftsführung25.12.2013
§ 7 - Inkrafttreten25.12.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen „Sondervermögen Schulimmobilien" ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörde und die im Allgemeinen Grundvermögen stehenden Schulgebäude und Schulgrundstücke der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile (im Sinne der §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie die Schulsportgrundstücke übertragen (Anlage 1). Darüber hinaus wird die für Finanzen zuständige Behörde ermächtigt, weitere Immobilien in das Sondervermögen einzubringen.
(3) Verbindlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg gehen anteilig entsprechend dem übertragenen Anlagevermögen auf das Sondervermögen über.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Im Rahmen einer bedarfsgerechten Herstellung und Bereitstellung von Gebäuden und Grundstücken für schulische und andere damit in Zusammenhang stehende Zwecke hat das Sondervermögen die Aufgabe, die in § 1 Absatz 2 definierten Gebäude und Grundstücke nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen, zu bauen und zu bewirtschaften.
(2) Zu diesem Zweck überlässt das Sondervermögen die ihm nach § 1 Absatz 2 zugewiesenen Gebäude und Grundstücke einschließlich der wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile entgeltlich an die für Schule und Berufsbildung zuständige Behörde oder an die Nutzer der Immobilien. Das Sondervermögen kann Flächen mieten oder Gebäude auf Grundstücken errichten und unterhalten, auch wenn diese nicht im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, soweit dies den Zwecken im Sinne des Absatzes 1 dient.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.

§ 4 Verwaltung

(1) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Diese kann mit der Geschäftsführung des Sondervermögens Dritte beauftragen.
(2) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Wirtschaftsführung

(1) Das Sondervermögen kann Kredite aufnehmen. Die Höhe der Kreditaufnahme wird durch Haushaltsbeschluss der Bürgerschaft festgesetzt.
(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde erlässt Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Ausgefertigt, Hamburg den 15. Dezember 2009.
Der Senat
Markierungen
Leseansicht