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Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) Vom 17. Dezember 2013

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) Vom 17. Dezember 2013
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 70 bis 74 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG) vom 17. Dezember 2013

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 17. Dezember 201325.12.2013
Inhaltsverzeichnis01.05.2021
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan25.12.2013
§ 1 - Bedeutung des Haushaltsplans01.05.2021
§ 2 - Feststellung des Haushaltsplans25.12.2013
§ 3 - Produkthaushalt01.05.2021
§ 4 - Staatliche Doppik25.12.2013
§ 5 - Wirkungen des Haushaltsplans25.12.2013
§ 6 - Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen25.12.2013
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit08.04.2017
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung25.12.2013
§ 9 - Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen01.05.2021
§ 10 - Unterrichtung der Bürgerschaft29.07.2017
§ 11 - Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung25.12.2013
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans25.12.2013
§ 12 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip08.04.2017
§ 13 - Geltungsdauer der Haushaltspläne25.12.2013
§ 14 - Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan08.04.2017
§ 15 - Übersichten zum Haushaltsplan25.12.2013
§ 16 - Leistungszweck08.04.2017
§ 17 - Veranschlagung08.04.2017
§ 18 - Investitionen und Darlehen08.04.2017
§ 19 - (aufgehoben)08.04.2017
§ 20 - Übertragbarkeit25.12.2013
§ 21 - Deckungsfähigkeit25.12.2013
§ 22 - Verwendungsauflage25.12.2013
§ 23 - Billigkeitsleistungen25.12.2013
§ 24 - Sperrung durch die Bürgerschaft25.12.2013
§ 25 - Stellenplan25.12.2013
§ 26 - Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung04.12.2019
§ 27 - Ausgleich des Gesamtergebnisplans02.06.2018
§ 28 - Ausgleich des doppischen Gesamtfinanzplans, Kreditermächtigungen08.04.2017
§ 29 - Eckwertebeschluss, Voranschläge01.01.2017
§ 30 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans01.01.2017
§ 31 - Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans01.01.2017
§ 32 - Vorlage25.12.2013
§ 33 - Mittelfristiger Finanzplan, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft25.12.2013
§ 34 - Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans25.12.2013
§ 35 - Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen25.12.2013
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans25.12.2013
§ 36 - Dezentrale Verantwortung08.04.2017
§ 37 - Bewirtschaftungsgrundsätze25.12.2013
§ 38 - Aufhebung der Sperre25.12.2013
§ 39 - Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen01.05.2021
§ 40 - Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre08.04.2017
§ 41 - Gewährleistungen, Darlehenszusagen25.12.2013
§ 42 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung25.12.2013
§ 43 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2017
§ 44 - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen25.12.2013
§ 45 - Liquide Mittel25.12.2013
§ 46 - Zuwendungen, Bewirtschaftung von Ermächtigungen und Verwaltung von Vermögensgegenständen08.04.2017
§ 47 - Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung08.04.2017
§ 48 - Deckungsfähigkeit25.12.2013
§ 49 - (aufgehoben)08.04.2017
§ 50 - Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen08.04.2017
§ 51 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke25.12.2013
§ 52 - Personalwirtschaftliche Grundsätze25.12.2013
§ 53 - Leerstellen01.05.2021
§ 54 - Besondere Personalkosten25.12.2013
§ 55 - Nutzungen und Sachbezüge25.12.2013
§ 56 - Billigkeitsleistungen25.12.2013
§ 57 - Investitionen, Baumaßnahmen08.04.2017
§ 58 - Öffentliche Ausschreibung29.07.2017
§ 59 - Vorleistungen25.12.2013
§ 60 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes25.12.2013
§ 61 - Änderung von Verträgen, Vergleiche25.12.2013
§ 62 - Veränderung von Forderungen08.04.2017
§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen25.12.2013
§ 64 - Grundstücke25.12.2013
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen08.04.2017
§ 66 - Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen25.12.2013
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung25.12.2013
§ 68 - Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen25.12.2013
§ 69 - Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof25.12.2013
Teil IV - Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung01.05.2021
§ 70 - Buchführung01.05.2021
§ 71 - Zahlungen01.05.2021
§ 72 - Funktionentrennung01.05.2021
§ 73 - Unvermutete Prüfungen01.05.2021
§ 74 - IT-Verfahren01.05.2021
§ 75 - Berichtswesen01.01.2017
§ 76 - Rechnungslegung25.12.2013
§ 77 - Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung25.12.2013
§ 78 - Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung25.12.2013
§ 79 - Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag08.04.2017
§ 80 - Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung25.12.2013
Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung25.12.2013
§ 81 - Aufgaben des Rechnungshofs25.12.2013
§ 82 - Gegenstände der Prüfung25.12.2013
§ 83 - Maßstäbe der Prüfung25.12.2013
§ 84 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung08.04.2017
§ 85 - Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen25.12.2013
§ 86 - Gemeinsame Prüfung25.12.2013
§ 87 - Zeit und Art der Prüfung25.12.2013
§ 88 - Vorlage- und Auskunftspflichten01.05.2021
§ 89 - Prüfungsergebnis25.12.2013
§ 90 - Jahresbericht25.12.2013
§ 91 - Aufforderung zum Schadenausgleich25.12.2013
§ 92 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung25.12.2013
§ 93 - Vorprüfung08.04.2017
§ 94 - Rechnung des Rechnungshofs25.12.2013
§ 95 - Unterrichtung des Rechnungshofs25.12.2013
§ 96 - Anhörung des Rechnungshofs25.12.2013
§ 97 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts25.12.2013
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts25.12.2013
§ 98 - Anwendung01.05.2021
§ 99 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen25.12.2013
§ 100 - Wirtschaftsplan25.12.2013
§ 101 - Umlagen, Beiträge25.12.2013
§ 102 - Genehmigung des Wirtschaftsplans25.12.2013
§ 103 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung25.12.2013
§ 104 - Überwachung durch den Rechnungshof25.12.2013
§ 105 - Sonderregelungen08.04.2017
Teil VII - Landesbetriebe, Sondervermögen25.12.2013
§ 106 - Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften01.05.2021
Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung25.12.2013
§ 107 - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung25.12.2013
Teil IX - Schlussbestimmungen25.12.2013
§ 108 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse08.04.2017
§ 109 - Nachträgliche Zustimmung25.12.2013
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1Bedeutung des Haushaltsplans
§ 2Feststellung des Haushaltsplans
§ 3Produkthaushalt
§ 4Staatliche Doppik
§ 5Wirkungen des Haushaltsplans
§ 6Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
§ 7Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 8Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 9Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen
§ 10Unterrichtung der Bürgerschaft
§ 11Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
§ 12Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
§ 13Geltungsdauer der Haushaltspläne
§ 14Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan
§ 15Übersichten zum Haushaltsplan
§ 16Leistungszweck
§ 17Veranschlagung
§ 18Investitionen und Darlehen
§ 19(aufgehoben)
§ 20Übertragbarkeit
§ 21Deckungsfähigkeit
§ 22Verwendungsauflage
§ 23Billigkeitsleistungen
§ 24Sperrung durch die Bürgerschaft
§ 25Stellenplan
§ 26Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung
§ 27Ausgleich des Gesamtergebnisplans
§ 28Ausgleich des doppischen Gesamtfinanzplans, Kreditermächtigungen
§ 29Eckwertebeschluss, Voranschläge
§ 30Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
§ 31Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans
§ 32Vorlage
§ 33Mittelfristiger Finanzplan, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
§ 34Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
§ 35Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 36Dezentrale Verantwortung
§ 37Bewirtschaftungsgrundsätze
§ 38Aufhebung der Sperre
§ 39Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen
§ 40Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre
§ 41Gewährleistungen, Darlehenszusagen
§ 42Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 43Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 44Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
§ 45Liquide Mittel
§ 46Zuwendungen, Bewirtschaftung von Ermächtigungen und Verwaltung von Vermögensgegenständen
§ 47Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung
§ 48Deckungsfähigkeit
§ 49(aufgehoben)
§ 50Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen
§ 51Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 52Personalwirtschaftliche Grundsätze
§ 53Leerstellen
§ 54Besondere Personalkosten
§ 55Nutzungen und Sachbezüge
§ 56Billigkeitsleistungen
§ 57Investitionen, Baumaßnahmen
§ 58Öffentliche Ausschreibung
§ 59Vorleistungen
§ 60Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 61Änderung von Verträgen, Vergleiche
§ 62Veränderung von Forderungen
§ 63Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 64Grundstücke
§ 65Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 66Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
§ 67Prüfungsrecht durch Vereinbarung
§ 68Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
§ 69Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof
Teil IV Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung
§ 70Buchführung
§ 71Zahlungen
§ 72Funktionentrennung
§ 73Unvermutete Prüfungen
§ 74IT-Verfahren
§ 75Berichtswesen
§ 76Rechnungslegung
§ 77Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 78Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung
§ 79Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag
§ 80Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung
Teil V Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 81Aufgaben des Rechnungshofs
§ 82Gegenstände der Prüfung
§ 83Maßstäbe der Prüfung
§ 84Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung
§ 85Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
§ 86Gemeinsame Prüfung
§ 87Zeit und Art der Prüfung
§ 88Vorlage- und Auskunftspflichten
§ 89Prüfungsergebnis
§ 90Jahresbericht
§ 91Aufforderung zum Schadenausgleich
§ 92Angelegenheit von besonderer Bedeutung
§ 93Vorprüfung
§ 94Rechnung des Rechnungshofs
§ 95Unterrichtung des Rechnungshofs
§ 96Anhörung des Rechnungshofs
§ 97Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 98Anwendung
§ 99Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
§ 100Wirtschaftsplan
§ 101Umlagen, Beiträge
§ 102Genehmigung des Wirtschaftsplans
§ 103Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 104Überwachung durch den Rechnungshof
§ 105Sonderregelungen
Teil VII Landesbetriebe, Sondervermögen
§ 106Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften
Teil VIII Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
§ 107Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
Teil IX Schlussbestimmungen
§ 108Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
§ 109Nachträgliche Zustimmung

Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und der Aufwendungen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein werden. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und den Grundsätzen der Wirkungsorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter sowie des Prinzips der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen.

§ 2 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Beschluss der Bürgerschaft (Haushaltsbeschluss) festgestellt.
(2) Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
(3) Soweit dieses Gesetz eine Regelung im Haushaltsplan vorschreibt oder zulässt, steht der Haushaltsbeschluss dem Haushaltsplan gleich.
(4) Der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan können nach Drucklegung von jedermann kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Produkthaushalt

(1) Der Haushalt wird nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet (Produkthaushalt). Ein Produkt ist eine Leistung oder eine Gruppe von Leistungen. Produkte werden zu Produktgruppen, Produktgruppen zu Aufgabenbereichen zusammengefasst (Produktstruktur).
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Leistungen und Produkte entsprechend für Projekte, diejenigen für Produktgruppen entsprechend für große Projekte. Projekte dienen der Erstellung von Leistungen. Sie sind in der Zielsetzung einmalig und zeitlich begrenzt. Projekte sind groß, wenn sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sind.
(3) Der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen, in der alle Kosten und Erlöse erfasst und auf Kostenträger verursachungsgerecht verrechnet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann abweichende allgemeine Regelungen treffen.
(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen.

§ 4 Staatliche Doppik

(1) Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt, des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
1.
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
2.
Inventur,
3.
Bilanzierung nach den
a)
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
b)
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
c)
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
d)
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
e)
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
4.
Abschlussgliederung.
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.
(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten handelsrechtlichen Vorschriften konkretisieren, insbesondere bezüglich der Ausübung der handelsrechtlichen Wahlrechte, und abweichende Regelungen treffen, die auf Grund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Sie soll die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards für die staatliche Doppik und für Produkthaushalte übernehmen.

§ 5 Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, für bestimmte Leistungszwecke Kosten zu verursachen, für bestimmte Investitions- oder Darlehenszwecke Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Ermächtigungen).
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 6 Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Kosten im Ergebnisplan und die Auszahlungen im doppischen Finanzplan sowie die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Jahren zu Auszahlungen führen können, (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendig sind.

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dies sind für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung Kosten-Nutzen-Analysen.
(3) In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(4) Vor der Durchführung von Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist deren Zielsetzung zu bestimmen. Während und nach ihrer Durchführung sind diese Maßnahmen auf Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (Erfolgskontrolle).
(5) Das Nähere zu den sachlichen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Erträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen. Alle Einzahlungen dienen zur Deckung aller Auszahlungen. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Erträge und Einzahlungen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben ist, im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt worden sind.

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen

(1) Bei jeder Behörde ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Behörde (Behördenleitung) diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Beauftragte soll der Behördenleitung unmittelbar unterstellt werden.
(2) Die Behördenleitung bestellt, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, jeweils eine verantwortliche Person für die Erfüllung der in den Produktgruppen zusammengefassten Leistungen sowie für die Erfüllung der Investitions- und Darlehenszwecke der Aufgabenbereiche. Dieser obliegt die Fach- und Ressourcenverantwortung.
(3) Die oder der Beauftragte nach Absatz 1 koordiniert und steuert die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

§ 10 Unterrichtung der Bürgerschaft

(1) Der Senat gibt zu seinen Gesetzentwürfen einschließlich der nach Artikel 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg der Bürgerschaft vorzulegenden Verträge einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung.
(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung.
(3) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft nach Ablauf des ersten Quartals über die Ausführung des Gesamtergebnisplans und des doppischen Gesamtfinanzplans, über relevante Abweichungen zum anteiligen Haushaltssoll sowie über die Entwicklung der Hamburger Steuererträge und Schulden und gibt einen Prognosebericht zum Gesamthaushalt und zu wichtigen Einflussfaktoren. Nach Ablauf des zweiten Quartals berichtet der Senat über die Ausführung der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamtplans,
über Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Geschäftsentwicklung der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1. Er unterrichtet die Bürgerschaft mit dem Bericht zum zweiten Quartal auch über die nach § 47 Absätze 2 und 3 übertragenen Ermächtigungen und Fehlbeträge sowie im Rahmen der Erläuterung der Ermächtigungsüberträge in den jeweiligen Produktgruppen beziehungsweise Aufgabenbereichen über Umfang und Gründe für die Übertragung von Ermächtigungen über mehr als ein Jahr hinaus. Nach Ablauf des dritten Quartals berichtet der Senat über die Ausführung der Ergebnispläne der Einzelpläne, des Gesamtergebnisplans und des doppischen Gesamtfinanzplans, über relevante Abweichungen zum anteiligen Haushaltssoll sowie über den Stand der Ein- und Auszahlungen der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen. Der Senat weist in seinen Berichten auf erhebliche Abweichungen der zum Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Kennzahlenwerte von den Kennzahlenwerten des Haushaltsplans besonders hin und berichtet über etwaige Gegenmaßnahmen. Nach Ablauf des vierten Quartals berichtet der Senat über die vorläufige Gesamtergebnisrechnung und die vorläufige Gesamtfinanzrechnung. Weicht ein Bericht von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs oder der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, dem Bericht des Senats unverändert beizufügen.
(4) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Sofern die Vereinbarungen Kosten verursachen oder Auszahlungen erfordern, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, ist die Zustimmung der Bürgerschaft zu den finanziellen Auswirkungen erforderlich.
(5) Der Senat leistet den Mitgliedern der Bürgerschaft, die einen finanzwirksamen Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

§ 11 Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung

Die Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist unverzüglich über Erlass, Änderung und Aufhebung der Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu unterrichten.

Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans

§ 12 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erbringenden Leistungen,
2.
zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen,
3.
voraussichtlich entstehenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie
4.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 13 Geltungsdauer der Haushaltspläne

Der Haushaltsplan kann mit Einwilligung der Bürgerschaft für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§ 14 Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Teilplänen der Aufgabenbereiche, den Einzelplänen der einzelnen Verwaltungszweige und dem Gesamtplan.
(2) Jeder Teilplan enthält
1.
die Ergebnispläne der Produktgruppen, in denen jeweils die zu erwartenden Erlöse und voraussichtlich zu verursachenden Kosten für einen Leistungszweck nach § 16 veranschlagt sind, sowie eine Übersicht der insoweit benötigten Verpflichtungsermächtigungen,
2.
für die Investitionen und Darlehen die jeweils zu erwartenden Einzahlungen, voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen und insoweit voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,
3.
einen Ergebnisplan, in dem die zu erwartenden Erlöse und die voraussichtlich zu verursachenden Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisplan des Aufgabenbereichs), sowie
4.
einen doppischen Finanzplan, in dem die zu erwartenden Einzahlungen und die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen für den Aufgabenbereich aus Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit zusammenzufassen sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes darzustellen sind (doppischer Finanzplan des Aufgabenbereichs).
Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die jeweiligen Jahresbeträge in den Erläuterungen angegeben werden.
(3) Die Ergebnispläne nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in folgende Kontenbereiche einzuteilen:
1.
Erlöse,
2.
Kosten aus laufender Verwaltungstätigkeit,
3.
Personalkosten,
4.
Kosten aus Transferleistungen,
5.
Kosten aus Abschreibungen,
6.
sonstige Kosten,
7.
Erlöse des Finanzergebnisses,
8.
Kosten des Finanzergebnisses,
9.
globale Mehrkosten,
10.
globale Minderkosten.
Die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 1 bis 6 sind zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 7 und 8 zum Finanzergebnis zusammenzufassen. Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und das Finanzergebnis sind zum Jahresergebnis zusammenzufassen. Das Jahresergebnis, die globalen Mehr- und die globalen Minderkosten sind zum Jahresergebnis einschließlich der globalen Mehr-/Minderkosten zusammenzufassen. Satz 1 Nummern 1 bis 9 sowie die Sätze 2 und 3 gelten für die Übersichten der Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
1)
(4) Ein Einzelplan enthält
1.
einen Ergebnisplan des Verwaltungszweigs und
2.
einen doppischen Finanzplan des Verwaltungszweigs.
(5) Der Gesamtplan (Haushaltsübersicht) enthält
1.
den Ergebnisplan der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisplan),
2.
den doppischen Finanzplan der Freien und Hansestadt Hamburg (doppischer Gesamtfinanzplan) und
3.
eine Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne.
(6) Die Produktstruktur ist so einzuteilen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist.
(7) Zur Erfüllung finanzstatistischer Anforderungen und sonstiger Berichterstattungspflichten gegenüber dem Bund werden Daten über die Ein- und Auszahlungen
1.
nach Arten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan) richten, und
2.
nach Aufgabengebieten bereitgestellt, die sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionenplan) richten.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Diese Fassung des § 14 Abs. 3 ist gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92) erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. § 14 Absatz 3 LHO vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) ist bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2018 weiter anzuwenden.]

§ 15 Übersichten zum Haushaltsplan

(1) In einer Anlage zum Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen in einer Gliederung, die dem Produktrahmen nach § 14 Absatz 6 entspricht, darzustellen (Produktübersicht).
(2) Dem Haushaltsplan ist eine nach Aufgabenbereichen gegliederte Übersicht über
1.
die Planstellen für Beamtinnen und Beamte,
2.
andere Stellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen)
beizufügen.

§ 16 Leistungszweck

(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen (Leistungszweck) sind für jede Produktgruppe im Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Der Leistungszweck bildet die Grundlage für die Ermächtigungen nach § 5, Kosten zu verursachen und insoweit Verpflichtungen einzugehen. Er wird in Form der zugeordneten Produkte, der Ziele, Kennzahlen und Kennzahlenwerte dargestellt. Große Projekte sind hinsichtlich ihres Inhalts sowie ihrer Zielsetzung und Dauer darzustellen.
(2) Erlöse dürfen in einer Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt werden, soweit sie nicht unmittelbar der Deckung von Kosten für Leistungen dienen. Solche Erlöse sind nach dem Entstehungsgrund darzustellen. Soweit Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erlösen stehen wie insbesondere Kosten aus dem Länderfinanzausgleich mit Steuererlösen, dürfen sie in derselben Produktgruppe veranschlagt werden. Dies ist zu erläutern. § 37 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Erlöse und Kosten dürfen in einer Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt werden, wenn dies in den Erläuterungen begründet wird.

§ 17 Veranschlagung

(1) Für dasselbe Ziel dürfen weder Kosten noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Produktgruppen veranschlagt werden. Für dasselbe Ziel dürfen weder Auszahlungen für Investitionen und Darlehen noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Aufgabenbereiche veranschlagt werden.
(2) In den Teilplänen ist die Höhe der zweckgebundenen Erlöse und der dazugehörigen Kosten kenntlich zu machen.
(3) Die Veranschlagung globaler Mehr- oder Minderkosten ist nur zulässig, wenn dies in den Erläuterungen begründet wird.
(4) Für den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen im Umlaufvermögen sind Kosten zu veranschlagen.
(5) Die für die Leistungen einer Produktgruppe eingesetzten Vollzeitäquivalente sind auszuweisen.
(6) Kosten-Nutzen-Analysen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 sind der Bürgerschaft vorzulegen. Dies gilt für andere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Absatz 2 entsprechend, sofern deren Vorlage auf Grund des Umfangs oder der Bedeutung der Maßnahme geboten ist.

§ 18 Investitionen und Darlehen

(1) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen dürfen nur für bilanzierungsfähiges Anlagevermögen veranschlagt werden.
(2) Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind für jeden Aufgabenbereich getrennt nach Einzelmaßnahmen, Programmen und sonstigen Maßnahmen zu veranschlagen. Investitionen sind einzeln zu veranschlagen, wenn dies auf Grund ihrer Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geboten ist. Nicht einzeln zu veranschlagende, gleichartige oder gleichgerichtete Investitionen für einen Aufgabenbereich sind zu Programmen, alle übrigen Investitionen zu sonstigen Maßnahmen zusammengefasst zu veranschlagen. Die Veranschlagung globaler Minderauszahlungen für Investitionen ist nur zulässig, wenn diese in den Erläuterungen begründet werden.
(3) Die Veranschlagung muss bei Einzelmaßnahmen auf vorliegenden Plänen und Kostenermittlungen beruhen.
(4) Die Veranschlagung der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen ist zu erläutern. Dazu sind bei der ersten Veranschlagung von Einzelmaßnahmen und Programmen Inhalt, zeitliche Abwicklung und Ziel, voraussichtliche Gesamt- und Folgekosten sowie deren Finanzierung, Kostenbeteiligungen Dritter, Nutzungsdauer und Abschreibungsraten, bei sonstigen Maßnahmen mindestens Inhalt und Ziel darzulegen. Bei jeder folgenden Veranschlagung ist die finanzielle Abwicklung zu erläutern.
(5) Ausnahmen von Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Für Einzelmaßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, ist die Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach § 24 zu sperren, bleibt unberührt.
(6) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für zu gebende Darlehen dürfen nur für Gelddarlehen veranschlagt werden. Inhalt und Ziel der Darlehen sind zu erläutern. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Übertragbarkeit

Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sind übertragbar. Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fördert.

§ 21 Deckungsfähigkeit

(1) Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dadurch die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden.
(2) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dadurch die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden. Das gilt für Ermächtigungen, Auszahlungen für Darlehen zu leisten, entsprechend.
(3) Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Ermächtigungen, für die sie veranschlagt worden sind, solange der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.

§ 22 Verwendungsauflage

Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen oder Verpflichtungen einzugehen, kann mit der Auflage versehen werden, sie im Rahmen des Leistungszwecks teilweise für bestimmte Maßnahmen zu verwenden. Das gilt auch für die Zuführungen an die Einrichtungen nach § 26 Absatz 1.

§ 23 Billigkeitsleistungen

In den Teilplänen kann bestimmt werden, dass für Leistungen aus Gründen der Billigkeit Kosten verursacht werden dürfen. Der Kontenbereich nach § 14 Absatz 3 und die Höhe der Kosten sind anzugeben.

§ 24 Sperrung durch die Bürgerschaft

Die Bürgerschaft kann bestimmen, dass die Inanspruchnahme von Ermächtigungen oder eines der Höhe nach bestimmten Anteils derselben ihrer Einwilligung oder der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf. Sie kann ihre Befugnis zur Einwilligung durch eine Regelung in ihrer Geschäftsordnung weiter übertragen.

§ 25 Stellenplan

(1) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in dem als Stellenplan bezeichneten Teil des Haushaltsplans auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.
(2) Planstellen sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(3) Planstellen sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend; die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.

§ 26 Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen, Übersichten der Stellen außerhalb der Verwaltung

(1) Die Wirtschaftspläne
1.
der Landesbetriebe nach § 106 Absatz 1,
2.
der Sondervermögen nach § 106 Absatz 2 und
3.
der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und 9 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der jeweils geltenden Fassung
sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Zuführungen sind jeweils getrennt nach konsumtiven und investiven Zuführungen zu veranschlagen und zu ermächtigen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.
(2) Über die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen von
1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder zum Teil unterhalten werden, und
2.
Stellen außerhalb der Verwaltung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen zur Deckung der gesamten Aufwendungen oder eines nicht abgegrenzten Teils der Aufwendungen erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 27 Ausgleich des Gesamtergebnisplans

(1) Die Erträge des Gesamtergebnisplans müssen mindestens die Aufwendungen des Gesamtergebnisplans, die Zuführung zur Konjunkturposition nach Absatz 2 und den auf Grund des Gesetzes nach Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz erforderlichen Ausgleich der notsituationsbedingten bilanziellen Vorbelastung decken, soweit ein Fehlbetrag nicht nach Absatz 3 zulässig ist.
(2) Im Haushaltsplan ist der langjährige Trend der Steuererträge mit einem gleitenden Stützzeitraum von 14 Jahren darzustellen. Bei der Ermittlung des Trends erfolgt eine Bereinigung um Wirkungen von Steuerrechtsänderungen. Sind Steuererträge zu veranschlagen, die im Haushaltsjahr über dem sich für dieses Jahr ergebenden Trendwert liegen, sind sie insoweit der Konjunkturposition zuzuführen, als sie ihn übersteigen. Sofern auf Grund von § 13 ein Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird, schreibt der Senat im ersten Haushaltsjahr den Trendwert für das zweite Haushaltsjahr fort und unterrichtet die Bürgerschaft über das Ergebnis. Ist zu erwarten, dass die Konjunkturposition positiv oder negativ einen Wert von 50 vom Hundert des Trendwerts der Steuererträge übersteigt, ist das Verfahren zur Ermittlung des langjährigen Trends der Steuererträge zu überprüfen und die Bürgerschaft über das Ergebnis zu informieren.
(3) Die Aufwendungen des Gesamtergebnisplans dürfen die Erträge in dem Umfang übersteigen, in dem folgende Voraussetzungen entweder einzeln oder gemeinsam vorliegen:
1.
Der Fehlbetrag kann durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden,
2.
die Steuererträge im Haushaltsjahr liegen unterhalb des sich nach Absatz 2 für das Haushaltsjahr ergebenden Trendwerts,
3.
durch Gesetz wurde bestimmt, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Feststellung nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg notwendig ist; in diesem Gesetz ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.
*
Fußnoten
*)
§ 27 Absatz 3 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

§ 28 Ausgleich des doppischen Gesamtfinanzplans, Kreditermächtigungen

(1) Der doppische Gesamtfinanzplan ist in Einzahlungen und Auszahlungen auszugleichen.
(2) Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten dürfen nur veranschlagt werden zur Finanzierung
1.
der Tilgung von Krediten,
2.
des Saldos finanzieller Transaktionen,
3.
des Fehlbetrags nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 und
4.
des Bedarfs nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz.
*
Der Saldo nach Satz 1 Nummer 2 ergibt sich aus den Auszahlungen für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe sowie den Einzahlungen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.
(3) Der Haushaltsbeschluss bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen
1.
nach Absatz 2 (Deckungskredite); die Höhe der vorgesehenen Kreditaufnahme ist anhand der Fallgruppen des Absatzes 2 zu erläutern,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden; Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden; die Ermächtigung darf 50 vom Hundert der im doppischen Gesamtfinanzplan veranschlagten Auszahlungen nicht überschreiten.
Der Haushaltsbeschluss kann den Senat zusätzlich ermächtigen, Kredite am Kreditmarkt in Höhe des Fehlbetrags aufzunehmen, der sich daraus ergibt, dass die tatsächlich erzielten Steuererträge hinter den für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Steuererträgen zurückbleiben.
(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Durch Beschluss der Bürgerschaft können die Ermächtigungen verlängert werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.
Fußnoten
*)
§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

§ 29 Eckwertebeschluss, Voranschläge

(1) Der Senat gibt die Eckwerte für die Haushaltsplanung vor (Eckwertebeschluss). Der Eckwertebeschluss hat für die Bürgerschaft, das Verfassungsgericht, den Rechnungshof und die oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit empfehlenden Charakter. Er wird von der für die Finanzen zuständigen Behörde im Benehmen mit den Behörden vorbereitet.
(2) Die Voranschläge werden von den Behörden unter Beachtung des Eckwertebeschlusses in dezentraler Verantwortung aufgestellt. Sie sind der für die Finanzen zuständigen Behörde zu dem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann verlangen, dass den Voranschlägen ergänzende Unterlagen beigefügt werden; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 30 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Sie kann die Voranschläge im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern.
(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

§ 31 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat beschlossen.
(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

§ 32 Vorlage

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres der Bürgerschaft vorzulegen, in der Regel zur ersten Sitzung der Bürgerschaft nach dem 1. September.
(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsbeschlusses mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.

§ 33 Mittelfristiger Finanzplan, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2422), sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in den jeweils geltenden Fassungen einen Finanzplan für fünf Jahre auf (mittelfristiger Finanzplan). Sie kann hierzu die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Der mittelfristige Finanzplan wird in den Haushaltsplan-Entwurf integriert. Der Senat legt die Fortschreibung des mittelfristigen Finanzplans der Bürgerschaft gesondert vor, sofern auf Grund von § 13 in einem Jahr kein Haushaltsplan-Entwurf aufgestellt wird.
(2) Im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des mittelfristigen Finanzplans soll der Senat die Bürgerschaft über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft unterrichten.

§ 34 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses und des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

§ 35 Nachtragshaushalte und Nachbewilligungen

(1) Auf Nachträge zum Haushaltsbeschluss und zum Haushaltsplan sind die Bestimmungen der Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres in die Bürgerschaft einzubringen.
(2) Nachbewilligungsanträge des Senats müssen einen Deckungsvorschlag enthalten (Deckungsgebot) und die Auswirkungen auf den Leistungszweck darstellen.

Teil III Ausführung des Haushaltsplans

§ 36 Dezentrale Verantwortung

Der Haushaltsplan wird grundsätzlich im Rahmen dezentraler Verantwortung ausgeführt.

§ 37 Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Kosten eines Kontenbereichs nach § 14 Absatz 3 ausreicht, die für den Leistungszweck einer Produktgruppe veranschlagt sind. Mindererlöse sind durch Minderkosten derselben Produktgruppe aufzufangen. Mehrerlöse dürfen verwendet werden, Mehrkosten der Produktgruppe zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.
(2) Eine Ermächtigung, Auszahlungen zu leisten, ist so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Auszahlungen ausreicht, die für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck veranschlagt sind. Mindereinzahlungen für Investitionen und Darlehen sind durch Minderauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck aufzufangen. Mehreinzahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen verwendet werden, Mehrauszahlungen für den jeweiligen Investitions- oder Darlehenszweck zu decken, soweit dies ein wirtschaftliches Verhalten fördert oder anderweitig geboten ist.
(3) Globale Mehr- und Minderkosten sowie globale Minderauszahlungen sind auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche zu übertragen. Dasselbe gilt für Erlöse und Kosten, die für Produktgruppen ohne Leistungen veranschlagt wurden, sowie für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen, die nach ihrem Zweck global für andere Investitionen und Darlehen veranschlagt wurden.
(4) Die Ermächtigungen dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als dies zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(5) Forderungen sind rechtzeitig und vollständig zu begründen und einzuziehen.
(6) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 38 Aufhebung der Sperre

Ist die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise von einer Einwilligung nach § 24 abhängig gemacht worden, hat der Senat sie einzuholen, bevor Verpflichtungen eingegangen werden. Soweit die Bürgerschaft bestimmt hat, dass die Inanspruchnahme einer Ermächtigung ganz oder teilweise der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf, kann die zuständige Bezirksamtsleitung beauftragt werden, die Einwilligung der Bezirksversammlung einzuholen.

§ 39 Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen

(1) Mit Einwilligung des Senats dürfen über- und außerplanmäßige Kosten verursacht oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen geleistet werden; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Inanspruchnahme bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans zurückgestellt oder die Ermächtigung im Wege einer Nachbewilligung oder eines Nachtrags zum Haushaltsplan bereitgestellt werden kann.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die weder Kosten noch Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen im Haushaltsplan veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Kosten und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sollen durch Einsparungen an anderer Stelle in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Die Genehmigung der Bürgerschaft ist bei über- und außerplanmäßigen Kosten, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen sowie Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 spätestens innerhalb eines Vierteljahres, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich einzuholen.
(5) Ermächtigungen nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 und § 16 Absatz 3 dürfen nicht überschritten werden.
(6) Bei übertragbaren Ermächtigungen dürfen Kosten vorzeitig verursacht und Auszahlungen vorzeitig geleistet werden (Vorgriff), soweit dies zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Auch dürfen Auszahlungen im Vorgriff auf eine nächstjährige Ermächtigung, Kosten zu verursachen, geleistet werden, wenn die Kosten auf Grund einer Leistungspflicht für das nachfolgende Haushaltsjahr zu veranschlagen sind. Die Vorgriffsermächtigungen sind der Höhe nach im Haushaltsbeschluss festzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Auszahlung dem Haushaltsjahr, für das die Kosten ermächtigt sind, unmittelbar vorausgeht.

§ 40 Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre

(1) Maßnahmen, die zu Kosten in künftigen Haushaltsjahren führen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung enthält. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann der Senat Ausnahmen zulassen; § 39 Absätze 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr Kosten verursachen beziehungsweise zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen führen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anzuwenden.

§ 41 Gewährleistungen, Darlehenszusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch den Haushaltsbeschluss oder durch ein Gesetz.
(2) Darlehenszusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie kann auf ihre Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Behörden auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
1.
ob die Voraussetzungen für die Darlehenszusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben und
2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann die für die Finanzen zuständige Behörde ausnahmsweise absehen.

§ 42 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde
1.
der Erlass von Verwaltungsvorschriften,
2.
der Abschluss von Tarifverträgen,
3.
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,
4.
die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen und
5.
sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,
wenn diese Regelungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren zu Einzahlungsminderungen oder zu zusätzlichen Auszahlungen führen können.

§ 43 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann die für die Finanzen zuständige Behörde es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Ermächtigungen in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für die Ermächtigungen der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts, des Rechnungshofs und der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 44 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die in § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vorgesehenen Maßnahmen schlägt die für die Finanzen zuständige Behörde dem Senat vor. Ermächtigt der Senat die für die Finanzen zuständige Behörde zur Durchführung dieser Maßnahmen, unterrichtet er die Bürgerschaft, wenn sich daraus eine wesentliche Änderung der mit dem Haushaltsplan gesetzten Prioritäten ergibt.
(2) Die nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen beschließt der Senat auf Vorschlag der für die Finanzen zuständigen Behörde und teilt sie der Bürgerschaft mit. Kosten dürfen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft verursacht, Auszahlungen nur mit Zustimmung der Bürgerschaft geleistet werden; die Bürgerschaft kann sie begrenzen.

§ 45 Liquide Mittel

Nicht sofort benötigte liquide Mittel sollen so angelegt werden, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 46 Zuwendungen, Bewirtschaftung von Ermächtigungen und Verwaltung von Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen sind Auszahlungen an Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Sie dürfen nur gewährt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Behörde oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 84) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Ermächtigungen oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg von Stellen außerhalb der Verwaltung bewirtschaftet beziehungsweise verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 47 Sachliche und zeitliche Bindung, leistungsbezogene Bewirtschaftung

(1) Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, dürfen nur zur Erfüllung des für die jeweilige Produktgruppe im Haushaltsplan bezeichneten Leistungszwecks in Anspruch genommen werden. Auszahlungen für Investitionen und Darlehen dürfen nur zur Erfüllung der für den jeweiligen Aufgabenbereich im Haushaltsplan bezeichneten Investitions- oder Darlehenszwecke geleistet werden. Dies gilt, soweit und solange sie jeweils fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres. Die Sätze 1 bis 3 sind für die jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen entsprechend anzuwenden. Verwendungsauflagen nach § 22 sind zu beachten. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.
(2) Soweit Ermächtigungen übertragbar und nicht in Anspruch genommen worden sind, können sie mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zum zweitnächsten Haushaltsjahr übertragen werden. Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, können bis zum zweiten auf die Aktivierung des Anlagevermögens nachfolgenden Haushaltsjahr übertragen werden. In besonders begründeten Fällen kann die für die Finanzen zuständige Behörde auch eine darüber hinausgehende Übertragung zulassen. Soweit auf Grund einer Ermächtigung, Kosten zu verursachen, bewegliche Sachen beschafft wurden, die im Jahresabschluss als Umlaufvermögen zu aktivieren sind, darf die Ermächtigung nur unter der Auflage übertragen werden, dass sie für den Verbrauch des Umlaufvermögens in Anspruch genommen wird. Ist die Ermächtigung nicht übertragbar, kann die für die Finanzen zuständige Behörde die Übertragbarkeit insoweit zulassen. Darüber hinaus darf die für die Finanzen zuständige Behörde in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, zulassen, soweit die Kosten für bereits bewilligte Maßnahmen erst im folgenden Haushaltsjahr entstehen.
(3) Soweit eine Ermächtigung, Kosten zu verursachen, überschritten wird, ist der Fehlbetrag mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde auf das nachfolgende Haushaltsjahr vorzutragen. Dies gilt entsprechend für die Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sowie für den Fall, dass Mindererlöse und Mindereinzahlungen nicht durch Minderkosten beziehungsweise Minderauszahlungen gedeckt werden können. Ein Fehlbetrag ist nicht vorzutragen, soweit die Bürgerschaft über- oder außerplanmäßige Kosten oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen bewilligt oder genehmigt hat und für Deckung im abgelaufenen Haushaltsjahr gesorgt ist.

§ 48 Deckungsfähigkeit

(1) Deckungsfähige Ermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe der Regelung im Haushaltsplan zugunsten anderer Ermächtigungen verwendet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von ihrer Einwilligung abhängig machen.
(2) Die Inanspruchnahme einer Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 darf die Erfüllung des Leistungszwecks der abgebenden Produktgruppe nicht gefährden. Dies gilt für die Investitions- und Darlehenszwecke des abgebenden Aufgabenbereichs entsprechend.

§ 49 (aufgehoben)

§ 50 Übergang von Aufgaben, Umsetzung von Planstellen

(1) Erlöse, Kosten, Einzahlungen und Auszahlungen, Verpflichtungsermächtigungen sowie Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen. Die Umsetzung von Erlösen und Kosten darf keine Auswirkungen auf die Leistungszwecke der abgebenden und der aufnehmenden Produktgruppe haben.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde die Personalkosten für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung weiter getragen werden. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 51 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Planstellen, die der Haushaltsplan als „künftig wegfallend“ bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als „künftig wegfallend“ bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle als „künftig umzuwandeln“ bezeichnet, gilt sie von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Stellenplan bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist, als in die Stelle umgewandelt, die im Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als „künftig umzuwandeln“ bezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen oder Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend. Die Vermerke sind im Stellenplan nachrichtlich auszuweisen.

§ 52 Personalwirtschaftliche Grundsätze

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Sind Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten besetzt, die mit ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind, können die nicht ausgenutzten Anteile dieser Planstellen mit weiteren Beamtinnen oder Beamten besetzt werden. Zusammengefasste Planstellenanteile unterschiedlicher Wertigkeit dürfen nur mit Beamtinnen oder Beamten besetzt werden, deren Besoldungsgruppe nicht über dem Planstellenanteil mit der niedrigsten Wertigkeit liegt.

§ 53 Leerstellen

(1) Wird eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter für mindestens sechs Monate ohne Dienstbezüge
1.
zu einem anderen Dienstherrn,
2.
zur Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung,
3.
zur Verwendung für Aufgaben der Entwicklungshilfe,
4.
zur Verwendung an einer deutschen Schule im Ausland,
5.
zur Übernahme einer Tätigkeit, für die das Vorliegen öffentlicher Belange anerkannt ist,
6.
nach § 63, § 64 oder § 68 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), in der jeweils geltenden Fassung oder
7.
nach § 1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015 S. 370, 2016 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung
beurlaubt, abgeordnet, von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder wird ihr oder ihm nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung eine Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, so kann der Senat im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der beurlaubten, abgeordneten, freigestellten oder zugewiesenen Beamtinnen oder Beamten ausbringen.
(2) Endet die Beurlaubung, Abordnung, Freistellung von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit oder Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung, ist die Beamtin oder der Beamte entsprechend ihrer oder seiner Fachrichtung und ihrer oder seiner Stellengruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist sie oder er in der Leerstelle weiterzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 ist eine Wiederverwendung vor Ablauf der im Einzelfall festgelegten Beurlaubungszeit nur zulässig, wenn eine freie Planstelle zur Verfügung steht.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für planmäßige Beamtinnen und planmäßige Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), in der jeweils geltenden Fassung oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906, 907), in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes die Rückführung in das frühere Dienstverhältnis beantragt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

§ 54 Besondere Personalkosten

Personalkosten, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur verursacht werden, wenn die Verwaltung hierzu besonders ermächtigt wurde.

§ 55 Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.

§ 56 Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, entsprechende Kosten zu verursachen.

§ 57 Investitionen, Baumaßnahmen

(1) Investitionsmaßnahmen sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Baumaßnahmen dürfen, unabhängig davon, ob deren Kosten aktiviert werden können, nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Von den in § 18 Absatz 3 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(2) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die nach § 9 Absatz 2 für den betreffenden Aufgabenbereich verantwortliche Person festgestellt hat, dass die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Sie bleibt bis zur Übernahme der fachlichen Verantwortung durch einen anderen Aufgabenbereich für die Finanzierung der Folgekosten verantwortlich.

§ 58 Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluss von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien verfahren werden.

§ 59 Vorleistungen

(1) Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie und Hansestadt Hamburg entrichtet, kann mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 60 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der Behördenleitung abgeschlossen werden. Diese Befugnis kann die Behördenleitung auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 61 Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Verträge dürfen zum Nachteil der Freien und Hansestadt Hamburg nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.

§ 62 Veränderung von Forderungen

(1) Forderungen dürfen nur
1.
gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Schuldnerin oder den Schuldner verbunden wäre und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
3.
erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde, soweit sie nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände dürfen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind. Dies gilt nicht für Grundstücke und Beteiligungen.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden oder eine Nutzung der Vermögensgegenstände auch nach Veräußerung gesichert werden kann und dadurch die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg wirtschaftlicher erfüllt werden können.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zum Verkehrswert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan, durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder im Einzelfall mit Zustimmung der Bürgerschaft zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes staatliches Interesse, so kann die für die Finanzen zuständige Behörde bei Gegenständen, deren Veräußerung zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 64 Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde erworben oder veräußert werden.
(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(3) Dingliche Rechte an Grundstücken sollen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Werden im Rahmen der Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten Grundpfandrechte bestellt, kann von einer Entgelterhebung abgesehen werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden.

§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2.
ihre Einzahlungsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
ihr ein angemessener Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, eingeräumt wird und
4.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Bevor die Freie und Hansestadt Hamburg Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde einzuholen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des staatlichen Einflusses.
(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem fünften Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) An einer Genossenschaft soll sich die Freie und Hansestadt Hamburg nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.
(5) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsstandards zugrunde gelegt werden, die von der für die Finanzen zuständigen Behörde erarbeitet werden.
(6) Die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg zu berücksichtigen und die zur Wahrnehmung der Aufgabe der Beteiligungsverwaltung erforderlichen Berichte der zuständigen Behörde zu erstatten.

§ 66 Unmittelbare Unterrichtung des Rechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die zuständige Behörde, soweit das staatliche Interesse dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass der Freien und Hansestadt Hamburg in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den fünften Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

§ 68 Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Beteiligung zuständige Behörde aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Finanzen zuständige Behörde die Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit dem Rechnungshof aus.
(2) Ein Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes kann nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erklärt werden.

§ 69 Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof

(1) Die für die Beteiligung zuständige Behörde übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschaftsversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die der Freien und Hansestadt Hamburg als Aktionärin oder Gesellschafterin zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben, und
3.
die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Sie teilt dabei das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
(2) Der Rechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.

Teil IV Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung

§ 70 Buchführung

(1) Die für die Finanzen zuständige Behörde trägt die Gesamtverantwortung für die Buchführung und das interne Kontrollsystem. § 36 bleibt unberührt. Sie entscheidet über die Einrichtung der Bücher.
(2) Eine Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher (Buchung) darf nur nach vorheriger Anordnung der zuständigen Behörde oder der von ihr ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
1.
die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der für Buchungen zuständigen Stellen,
2.
das Verfahren der Anordnung und der Buchführung sowie
3.
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Nachweis der Buchungen.
Sie kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und den Nachweis der Buchungen allgemein und im Einzelfall anordnen oder zulassen. Die Regelungen und die Vereinfachungen müssen den Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung gewährleisten.
(4) Alle Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen sind auf Konten zu buchen, die nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erlöse, Kosten, Bestände, Einzahlungen und Auszahlungen einzurichten sind.
(5) Die Bücher sind monatlich abzuschließen. Die für die Finanzen zuständige Behörde bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. Nach dem Abschluss der Bücher darf für den abgelaufenen Zeitraum nicht mehr gebucht werden.

§ 71 Zahlungen

(1) Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden.
(2) Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut. Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt
1.
die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der Kassen und Zahlstellen im Benehmen mit der Behörde, bei der diese eingerichtet werden sollen, sowie
2.
das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Zahlungen.

§ 72 Funktionentrennung

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 Absatz 2 trifft oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Buchungen oder Zahlungen nicht beteiligt sein. Niemand darf gleichzeitig an Buchungen und Zahlungen beteiligt sein. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung auf andere Weise gewährleistet bleiben.

§ 73 Unvermutete Prüfungen

Kassen und Zahlstellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 74 IT-Verfahren

(1) Verfahren der Informationstechnik (IT) für
1.
elektronische Anordnungen,
2.
Buchungen,
3.
Zahlungen,
4.
Aufbewahrung von Nachweisen der Buchungen,
5.
Geldverwaltung oder
6.
Abschlüsse
dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von der für die Finanzen zuständigen Behörde zugelassen wurden. Diese kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf das Zulassungserfordernis verzichten. Der Schutz des Staatsvermögens vor unzulässigen Eingriffen sowie die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Revisionsfähigkeit der Rechnungslegung sind zu gewährleisten.
(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt die IT-Verfahren zur Verfügung, die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg notwendig sind. Sie kann technische Hilfstätigkeiten durch andere Verwaltungsträger verrichten lassen. Technische Hilfstätigkeiten sind insbesondere Rechenzentrumsleistungen, die Erstellung, Anpassung und Pflege von Software, technisches Monitoring, technische Analyse von Fehlern und auf diese Tätigkeiten bezogene Beratungsleistungen. Die technischen Hilfstätigkeiten des beauftragten Verwaltungsträgers sind der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen. Es ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzen zuständigen Behörde verrichtet werden.

§ 75 Berichtswesen

Die Behörden haben der für die Finanzen zuständigen Behörde regelmäßig über die Entwicklung der Aufgabenbereiche schriftlich zu berichten. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die Berichte im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern und ergänzen; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie fasst die Berichte der einzelnen Behörden zu den Berichten nach § 10 Absatz 3 zusammen. Abweichungen von den Berichten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs sowie der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind von der für die Finanzen zuständigen Behörde dem Senat mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

§ 76 Rechnungslegung

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt die für die Finanzen zuständige Behörde für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung auf.

§ 77 Bestandteile und Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) Die Haushaltsrechnung besteht aus den Abrechnungen der Teilpläne, der Einzelpläne und des Gesamtplans sowie aus dem Lagebericht.
(2) Die Abrechnung eines Teilplans enthält
1.
die Ergebnisrechnungen der Produktgruppen, in denen jeweils die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen abgerechnet werden,
2.
für die Investitionen und Darlehen die jeweils erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen,
3.
eine Ergebnisrechnung, in der die erzielten Erlöse und entstandenen Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammenzufassen sind (Ergebnisrechnung des Aufgabenbereichs) sowie
4.
eine doppische Finanzrechnung, in der die erhaltenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen für den Aufgabenbereich abgerechnet werden (doppische Finanzrechnung des Aufgabenbereichs).
(3) Die Abrechnung eines Einzelplans enthält
1.
die Ergebnisrechnung des Verwaltungszweigs und
2.
die doppische Finanzrechnung des Verwaltungszweigs.
(4) Die Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) enthält
1.
die Ergebnisrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Gesamtergebnisrechnung),
2.
die doppische Finanzrechnung der Freien und Hansestadt Hamburg (doppische Gesamtfinanzrechnung),
3.
die Bilanz und
4.
den Anhang.
(5) Der Haushaltsrechnung werden als Anlagen beigefügt
1.
die Abrechnungen der Wirtschaftspläne der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1,
2.
eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Kosten und die über- und außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen und Darlehen jeweils einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung und
3.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einzahlungen und Auszahlungen durchlaufenden Posten.
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Einrichtungen nach § 26 Absatz 1 sind der Bürgerschaft zugänglich zu machen.

§ 78 Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung

(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht.
(2) Der Konzernabschluss ist eine konsolidierte Zusammenfassung der Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) und der Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Organisationen.
(3) Der Konzernabschluss besteht aus
1.
der Konzernbilanz,
2.
der Konzernergebnisrechnung,
3.
der Kapitalflussrechnung,
4.
dem Konzernanhang sowie
5.
dem Eigenkapitalspiegel.

§ 79 Ermächtigungsvortrag, Ermächtigungsvorbelastung, Überschuss, Fehlbetrag

(1) Für die Summe der Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, die nach § 47 Absatz 2 auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, ist ein besonderer bilanzieller Ermächtigungsvortrag zu bilden. Für die Summe der nach § 47 Absatz 3 Sätze 1 und 3 vorzutragenden Fehlbeträge ist eine besondere bilanzielle Ermächtigungsvorbelastung zu bilden. Der Vortrag und die Vorbelastung sind im Folgejahr aufzulösen.
(2) In den Erläuterungen der doppischen Finanzrechnungen der Teilpläne sind die übertragenen Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, darzustellen. Auf die fortbestehenden Ermächtigungen nach § 28 Absatz 4 ist hinzuweisen.
(3) Übersteigen die Steuererträge den nach § 27 Absatz 2 für das Haushaltsjahr festgestellten Trendwert, sind sie insoweit einer Konjunkturposition zuzuführen. Liegen die Steuererträge unterhalb dieses Trendwerts, reduziert der daraus resultierende Differenzbetrag die Konjunkturrücklage oder es wird, soweit diese nicht vorhanden oder auskömmlich ist, eine konjunkturell bedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet.
(4)
[1]
Soweit auf Grund eines Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.
(5)
[2]
Ergibt sich aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sowie dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(6) Die Ermächtigung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Steuererträge unterhalb des sich nach § 27 Absatz 2 für das Haushaltsjahr ergebenden Trendwerts liegen.
Fußnoten
[1])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020
[2])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020

§ 80 Übermittlung der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung

(1) Über die Haushaltsrechnung und die Konzernrechnung beschließt der Senat in der Regel so rechtzeitig im nächsten Rechnungsjahr, dass sie der Bürgerschaft zusammen mit den Vermerken über die Bestätigung des Rechnungshofs nach § 89 Absatz 3 zur ersten Sitzung im September zugeleitet werden können. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann bestimmen, dass diese Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Der für den Haushalt zuständige Ausschuss der Bürgerschaft ist darüber unverzüglich zu informieren.
(2) Der Senat übersendet dem Rechnungshof mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts die Bestätigung, dass die dafür vorgelegten Unterlagen und Nachweise vollständig und richtig sind.

Teil V Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 81 Aufgaben des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich ihrer Sondervermögen und Landesbetriebe.
(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und den Präses der Finanzbehörde beraten. Soweit der Rechnungshof die Bürgerschaft schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat. Soweit der Rechnungshof den Senat oder den Präses der Finanzbehörde schriftlich berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bürgerschaft.
(3) Die Bürgerschaft, der Senat oder der Präses der Finanzbehörde kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Die Bürgerschaft oder ein Fünftel ihrer Mitglieder kann ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen des Anliegens einer Volksinitiative an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 82 Gegenstände der Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft im Rahmen seiner Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung insbesondere
1.
die Erlöse und Kosten sowie die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die dafür eingesetzten Ressourcen,
2.
die Haushaltsrechnung, insbesondere den Jahresabschluss und den Lagebericht,
3.
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie
4.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 83 Maßstäbe der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
der Haushaltsbeschluss und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Erlöse und Kosten begründet und belegt sind,
3.
die Buchführung, der Jahresabschluss sowie der Konzernabschluss den Grundsätzen der staatlichen Doppik entsprechen,
4.
der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen, der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Haushalts beziehungsweise des Konzerns vermitteln sowie dabei die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind,
5.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
6.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

§ 84 Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung zu prüfen, wenn sie
1.
Teile des Haushaltsplans ausführen oder von der Freien und Hansestadt Hamburg Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Ermächtigungen des Haushaltsplans oder Vermögensgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg bewirtschaften beziehungsweise verwalten,
3.
von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuwendungen erhalten oder
4.
als juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten.
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Darlehen sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie und Hansestadt Hamburg getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien und Hansestadt Hamburg vorgelegen haben.
(4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

§ 85 Überwachung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Rechnungshof überwacht die Betätigung der Freien und Hansestadt Hamburg bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen die Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied ist.

§ 86 Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof kann mit dem Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen anderer Länder die Übertragung oder die Übernahme von Prüfungsaufgaben vereinbaren.

§ 87 Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 88 Vorlage- und Auskunftspflichten

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. Der Rechnungshof kann alle Nachweise, die für eine Prüfung der Abschlüsse, des Lageberichts und des Konzernlageberichts notwendig sind, verlangen.
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.

§ 89 Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Stellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof auch der für die Finanzen zuständigen Behörde mit.
(3) Das Prüfungsergebnis zum Jahresabschluss, zum Konzernabschluss, zum Lagebericht und zum Konzernlagebericht fasst der Rechnungshof in Bestätigungsvermerken zusammen, die auch eingeschränkt erteilt oder versagt werden können. Aus den Vermerken muss sich ergeben, ob der Jahresabschluss und der Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze der staatlichen Doppik ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss stehen und ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Haushalts beziehungsweise des Konzerns vermitteln. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(4) Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

§ 90 Jahresbericht

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Entlastung des Senats von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.
(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,
1.
ob Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erlöse und Kosten begründet und belegt sind,
2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben und
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Geheim zu haltende Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft und des Senats mitgeteilt.

§ 91 Aufforderung zum Schadenausgleich

Der Rechnungshof macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist.

§ 92 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.

§ 93 Vorprüfung

(1) Bei den Behörden werden nach Bedarf Vorprüfungsstellen eingerichtet.
(2) Der Senat bestimmt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die Einrichtung der Vorprüfungsstellen.
(3) Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde, bei der sie eingerichtet ist. Sie soll der Behördenleitung unmittelbar unterstellt werden.
(4) Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ihrer Prüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des Rechnungshofs.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, die Prüferinnen und Prüfer werden nach Anhörung des Rechnungshofs bestellt und abberufen.
(6) Die Vorprüfungsstelle legt dem Rechnungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen vor.
(7) Der Rechnungshof kann zulassen, dass die Vorprüfung beschränkt wird.
(8) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

§ 94 Rechnung des Rechnungshofs

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.

§ 95 Unterrichtung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
Verwaltungsvorschriften erlassen werden, welche die Ausführung des Haushaltsplans betreffen oder sich auf die Einzahlungen, Auszahlungen, Erlöse oder Kosten auswirken,
2.
den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
4.
Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Stellen außerhalb der Verwaltung oder zwischen Behörden über die Ausführung des Haushaltsplans getroffen werden oder
5.
organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen äußern.

§ 96 Anhörung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 97 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1.
sie auf Grund eines Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist,
2.
sie von der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch von ihr bestellte Personen allein oder überwiegend verwaltet werden,
3.
mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht der Freien und Hansestadt Hamburg vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die staatlichen Interessen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 98 Anwendung

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 99 bis 103, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anders bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht.

§ 99 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 100 Wirtschaftsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und dabei die Grundsätze der Notwendigkeit, Vollständigkeit, Einheit und Fälligkeit zu beachten.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Wirtschaftsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat dem Beschlussorgan vorzulegen.

§ 101 Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Wirtschaftsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans festzusetzen.

§ 102 Genehmigung des Wirtschaftsplans

Der Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen Behörde. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen Behörde bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

§ 103 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Wirtschaftsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 104, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt die zuständige Behörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 104 Überwachung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 82 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie §§ 83 bis 92, 95 und 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

§ 105 Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 104 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines hamburgischen Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 104 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Überwachung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg § 65 Absatz 1 Nummern 3 und 4 und Absätze 2 und 3, § 68 Absatz 1 und § 69 entsprechend, § 104 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in die Konzernrechnung nach § 78 einzubeziehen sind, die Bilanzierungs- und Bewertungsstandards nach § 65 Absatz 5 zugrunde gelegt werden.

Teil VII Landesbetriebe, Sondervermögen

§ 106 Begriffsbestimmungen, anzuwendende Vorschriften

(1) Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) sind rechtlich unselbständige Teile der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen.
(2) Sondervermögen sind rechtlich unselbständige, abgesonderte Teile des Vermögens der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben geschaffen werden.
(3) Landesbetriebe und Sondervermögen stellen einen Wirtschaftsplan auf.
(4) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Einzelheiten zur Wirtschaftsführung sowie Bestimmungen über die Aufstellung der Wirtschaftspläne erlässt die für die Finanzen zuständige Behörde. Dabei darf sie vom Handelsrecht abweichende Regelungen treffen, soweit dies auf Grund der Stellung der Landesbetriebe und Sondervermögen erforderlich ist. Soweit diese Regelungen Fälle des § 70 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, soweit der Haushaltsbeschluss dazu ermächtigt.
(5) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde Ausnahmen zulassen.
(6) Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden.

Teil VIII Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung

§ 107 Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung

(1) Die Bürgerschaft stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss.
(2) Auf der Grundlage der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung beschließt die Bürgerschaft über die Entlastung des Senats.
(3) Der Rechnungshof berichtet unmittelbar der Bürgerschaft und dem Senat.
(4) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(5) Die Bürgerschaft bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann die Bürgerschaft die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(6) Die Bürgerschaft kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

Teil IX Schlussbestimmungen

§ 108 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(2) § 53 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, die zur Dienstleistung in die Verwaltung abgeordnet werden und ihre Bezüge aus einer dort ausgebrachten Planstelle erhalten oder deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen.

§ 109 Nachträgliche Zustimmung

Einer in diesem Gesetz vorgesehenen Einwilligung des Senats oder der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien und Hansestadt Hamburg drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.
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