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DE - Landesrecht Hamburg

Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz Vom 4. Dezember 2012

Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz Vom 4. Dezember 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 604)*
Fußnoten
*)
Gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes gelten für Beherbergungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, die bisherigen Bestimmungen fort.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz vom 4. Dezember 201201.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Steuergegenstand01.01.2023
§ 2 - Bemessungsgrundlage01.01.2023
§ 3 - Steuerpauschalsätze01.01.2013
§ 4 - Steuerschuldner, Steuerschuldnerin01.01.2023
§ 5 - Entstehung, Fälligkeit der Steuer01.01.2013
§ 6 - Anzeigepflicht, Steueranmeldung01.01.2023
§ 7 - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten01.01.2023
§ 8 - Steuernachschau01.01.2013
§ 9 - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten01.01.2023
§ 10 - Bußgeldvorschriften01.01.2023
§ 11 - Schlussbestimmungen01.01.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Steuer unterliegt der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Nicht als Übernachtung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen.

§ 2 Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Gast oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Im Falle der Belegung eines Zimmers durch mehrere Personen gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Abrechnung das nach Köpfen verteilte Gesamtentgelt des Zimmers als geschuldetes Entgelt des Übernachtungsgastes.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Übernachtungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück beziehungsweise Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
(3) Stellt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes dem Gast die Übernachtung nicht unmittelbar in Rechnung, so ist der aus dem Verzeichnis nach § 13 Absatz 3 der Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) in der jeweiligen Fassung ersichtliche Preis der im Wesentlichen angebotenen Zimmer abzüglich der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage je Übernachtung anzusetzen. Hat ein Beherbergungsbetrieb keine Pflicht zur Auslegung beziehungsweise Aushängung der Preise für die im Wesentlichen angebotenen Zimmer nach § 13 Absatz 3 der Preisangabenverordnung, so ist für Beherbergungsbetriebe der Klassifizierung
von 5 Sternen 150 Euro,
von 4 Sternen 100 Euro,
von 3 Sternen 75 Euro und
von 2 und weniger Sternen 50 Euro
als Bemessungsgrundlage je Übernachtung anzusetzen. Ist ein Beherbergungsbetrieb nicht klassifiziert, so ist einheitlich ein Betrag von 75 Euro als Bemessungsgrundlage je Nacht anzusetzen. Dem Betreiber oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes ist es unbenommen, soweit die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 aus seiner oder ihrer Sicht zu einem unsachgemäßen Ergebnis führt, eine sachgerechte Bemessungsgrundlage nachzuweisen. Steuern, die nach den Sätzen 1 bis 3 berechnet werden, sind gesondert in der Steueranmeldung aufzuführen.

§ 3 Steuerpauschalsätze

Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu
10 Euro 0 Euro,
25 Euro 0,50 Euro,
50 Euro 1 Euro,
100 Euro 2 Euro,
150 Euro 3 Euro,
200 Euro 4 Euro.
Je weitere angefangene 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro.

§ 4 Steuerschuldner, Steuerschuldnerin

Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes.

§ 5 Entstehung, Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer entsteht mit der Beendigung der Beherbergungsleistung.
(2) Die Steuer ist am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an das Finanzamt abzuführen.

§ 6 Anzeigepflicht, Steueranmeldung

(1) Der Betreiber oder die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der für Zwecke der Steueraufsicht zuständigen Behörde den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
(2) Der Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro und wird sie im laufenden Jahr diesen Betrag voraussichtlich nicht übersteigen, ist das Kalenderjahr Anmeldungszeitraum.
(3) Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen und der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen bei der zuständigen Behörde abzugeben, in der die abzuführende Steuer selbst zu berechnen ist. Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 der Abgabenordnung.
(4) Gibt der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes eine Anmeldung nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer fehlerhaft berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen. Steuermehrbeträge aufgrund von Festsetzungen nach Satz 1 sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes hat die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils oder beider Elternteile sind nur der Zahl nach anzugeben. Diese Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.

§ 8 Steuernachschau

(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer können die Bediensteten der zuständigen Behörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Räume von Personen, die Betreiber oder die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes sind, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch insoweit eingeschränkt.
(2) Die von der Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen den mit der Nachschau betrauten Amtsträgern oder Amtsträgerinnen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, damit die steuerlichen Feststellungen ermöglicht werden.
(3) Werden anlässlich der Steuernachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung des Beherbergungsbetriebes oder des Betreibers beziehungsweise der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes und des Übernachtungsgastes von Bedeutung sein kann.

§ 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn der Betreiber oder die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes seinen oder ihren Pflichten aus diesem Gesetz nicht oder nicht ausreichend nachkommt.

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen unterlässt,
2.
entgegen § 7 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
3.
Unterlagen nach § 7 Satz 3 nicht aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Beherbergungsleistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich vereinbart worden sind, sind von der Steuer ausgenommen.
(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind Beherbergungsbetriebe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gewerberechtliche Genehmigung für die Bereitstellung von Übernachtungsleistungen innehaben.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Dezember 2012.
Der Senat
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