AdZtrAbkG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Vom 2. Oktober 1979

Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Vom 2. Oktober 1979
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle vom 2. Oktober 197901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 17. April/2. Mai/10. Mai und 1. Juni 1979 von den Ländern
Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
unterzeichneten Abkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Zeitpunkt, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Oktober 1979.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 29. 1. 1980 gemäß Bekanntmachung vom 30. 1. 1980 (HmbGVBl. S. 23)
Markierungen
Leseansicht