Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 21. Oktober 1980
Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 21. Oktober 1980
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Rechtsvorschrift vom 22. Dezem,ber 1981 (HmbGVBl. S: 389) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 21. Oktober 1980 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) wird zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verordnet:
§ 1
1
Es ist verboten, innerhalb folgender Gebiete auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen:
1.
In den Stadtteilen St. Georg, Neustadt, St. Pauli und Altona-Altstadt,
2.
in den Ortsteilen 101 und 102 des Stadtteils Hamburg-Altstadt und dem Ortsteil 207 des Stadtteils Altona-Nord.
2
Ausgenommen von diesem Verbot ist im Stadtteil St. Pauli die Herbertstraße innerhalb der an ihren Ausgängen errichteten Sperrtore.
(2)
1
Das Verbot nach Absatz 1 gilt in dem Gebiet, das begrenzt wird durch die Straßen Davidstraße - Erichstraße - Gerhardstraße - Friedrichstraße - Balduinstraße - Silbersackstraße - Reeperbahn, nur für die Stunden von 6 bis 20 Uhr.
2
Die Flächen der begrenzenden Straßen sind mit Ausnahme der Reeperbahn und der Ostseite der Davidstraße mit in das Gebiet eingeschlossen.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt in dem von folgenden Grenzen umschlossenen Gebiet nur für die Stunden von 4 bis 20 Uhr: Die Nordseite der Großen Elbstraße, beginnend an der östlich des Hauses Große Elbstraße 146 gelegenen und zur Straße Sandberg gehörenden Treppe in westlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße Elbberg, von hier nach Süden bis an das nördliche Elbufer, zurück in östlicher Richtung - ohne die Fläche des Ausrüstungskais - bis zur Höhe der zur Straße Sandberg gehörenden Treppe.
(4) Die Grenzen der in Absatz 1 genannten Stadtteile und Ortsteile ergeben sich aus Anlage 2 der Anordnung über die Einteilung des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. September 1965 (Amtlicher Anzeiger Seiten 999 und 1025), zuletzt geändert am 7. Oktober 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 1753).
§ 2
(1) Die Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verbot der Gewerbsunzucht vom 12. Mai 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 161) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. Oktober 1980.
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