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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten Vom 27. Januar 1959

Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten Vom 27. Januar 1959
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 4 geändert, Überschrift neu gefasst durch Rechtsvorschrift vom 23. Dezember 1986 (HmbGVBl. S: 368)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten vom 27. Januar 195901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung01.01.2004
§ 2 - Aufsicht01.01.2004
§ 3 - Vorsitzender01.01.2004
§ 4 - Beisitzer01.01.2004
§ 5 - Anträge01.01.2004
§ 6 - Einigungsverhandlung01.01.2004
§ 7 - Ladung der Parteien01.01.2004
§ 8 - Persönliches Erscheinen01.01.2004
§ 9 - Abstimmung01.01.2004
§ 10 - Niederschrift01.01.2004
§ 11 - Vergütung und Entschädigung01.01.2004
§ 12 - Kosten des Verfahrens01.01.2004
§ 13 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Auf Grund des § 27 a Absatz 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 11. März 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 172) wird verordnet:

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, wird bei der Handelskammer Hamburg eine Einigungsstelle errichtet.
(2) Die Geschäfte der Einigungsstelle führt die Handelskammer.

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstelle übt die zuständige Behörde aus.

§ 3 Vorsitzender

(1)
1
Die Handelskammer Hamburg ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren.
2
Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer Hamburg und die Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. zu hören.
(2) Die Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Beisitzer

(1) Soweit die Beisitzer Gewerbetreibende sind, sollen sie im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sein.
(2)
1
Die Handelskammer hat die Liste der Beisitzer für das Kalenderjahr aufzustellen.
2
Sie hat dabei die Verbraucher im Benehmen mit der Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. und die Gewerbetreibenden im Benehmen mit der Handwerkskammer zu benennen; sie hat Vorschläge der ihr nicht angehörenden, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Gewerbetreibenden angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Liste der Beisitzer ist in den Mitteilungen der Handelskammer bekannt zu machen.

§ 5 Anträge

Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

§ 6 Einigungsverhandlung

(1)
1
Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten.
2
§ 128 Absatz 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(2)
1
Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen.
2
Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

§ 7 Ladung der Parteien

1
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen.
2
Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage, sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt werden.

§ 8

1)
Persönliches Erscheinen
(1)
1
Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen einer Partei an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat.
2
Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2)
1
Ordnungsstrafen nach § 27 a Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Handelskammer eingezogen und beigetrieben.
2
Die eingehenden Beträge verbleiben der Handelskammer.
Fußnoten
1)
Die in Absatz 2 genannten Ordnungsstrafen sind durch Artikel 139 Nummer 14 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469) durch Ordnungsgeld ersetzt worden.

§ 9 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

§ 10 Niederschrift

(1)
1
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2
Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.
3
Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 11 Vergütung und Entschädigung

(1) Die Handelskammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren.
(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 902).

§ 12 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 Absatz 2 entstandenen Auslagen sind der Handelskammer zu ersetzen; sie werden von dem Vorsitzenden festgestellt.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung über die Erstattung der Auslagen an die Handelskammer anzustreben; dies gilt auch dann, wenn die Parteien in der Sache selbst zu keiner Einigung gelangen.
(4)
1
Kommt eine Einigung über die Auslagenerstattung nicht zustande, so sind die Auslagen von derjenigen Partei zu erstatten, die sie verursacht hat.
2
Im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Für die Beitreibung der der Handelskammer zu erstattenden Beträge gilt § 8 Absatz 2 Satz 1.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt am 1. Februar 1959 in Kraft.
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