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    DE - Landesrecht Hamburg

    Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

    Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte
    *
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Übergang der »Alten Süderelbe« vom 29. März 1963 (HmbGVBl. S. 29)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte01.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    § 401.01.2004
    § 501.01.2004
    § 601.01.2004
    Die Freie Hansestadt Bremen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Schleswig-Holstein und die
    Freie und Hansestadt Hamburg
    schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.

    § 1

    Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder
    Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen:
    1.
    die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz,
    2.
    die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
    3.
    die Gebrauchsmusterstreitsachen,
    4.
    die Halbleiterschutzstreitsachen und
    5.
    die Sortenschutzstreitsachen.

    § 2

    Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
    anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

    § 3

    Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
    gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
    Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.

    § 4

    Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
    eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
    und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
    auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
    Hamburg.

    § 5

    ¹Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
    2
    Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei
    der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
    3
    Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung
    der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
    4
    Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an
    dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
    mit.

    § 6

    Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag
    zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und
    Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft.
    Lüneburg, den 17. November 1992
    Für die Freie Hansestadt Bremen
    Der Senator für Justiz und Verfassung
    In Vertretung der Staatsrat
    gez. Michael Göbel
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
    gez. Helmrich
    Für das Land Schleswig-Holstein
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Justizminister
    gez. Klingner
    Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
    gez. Dr. Peschel-Gutzeit
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