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Hamburgisches Stiftungsgesetz Vom 14. Dezember 2005

Hamburgisches Stiftungsgesetz Vom 14. Dezember 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Stiftungsgesetz vom 14. Dezember 200524.12.2005
Eingangsformel24.12.2005
§ 1 - Geltungsbereich24.12.2005
§ 2 - Begriffsbestimmungen24.12.2005
§ 3 - Stiftungsverzeichnis24.12.2005
§ 4 - Vermögen und Verwaltung der Stiftung24.12.2005
§ 5 - Stiftungsaufsicht24.12.2005
§ 6 - Maßnahmen der Stiftungsaufsicht24.12.2005
§ 7 - Änderung der Satzung, Auflösung, Zulegung und Zusammenlegung24.12.2005
§ 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften24.12.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
(2) Stiftungen, die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden sind und ihren Sitz in die Freie und Hansestadt Hamburg verlegen, haben die Sitzverlegung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Private Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen.
(2) Öffentliche Stiftungen sind Stiftungen, die überwiegend der Allgemeinheit dienen, insbesondere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
(3) Kirchliche Stiftungen sind öffentliche Stiftungen, die als kirchliche Stiftungen von der zuständigen Kirchenbehörde anerkannt worden sind. Den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind Stiftungen, die Aufgaben einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftungen von der zuständigen Stelle der Körperschaft anerkannt worden sind.

§ 3 Stiftungsverzeichnis

(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der öffentlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis). Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1.
der Name der Stiftung,
2.
der Zweck der Stiftung,
3.
das Jahr der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung,
4.
die Anschrift der Stiftung,
5.
gegebenenfalls die Eigenschaft als kirchliche Stiftung.
(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Angaben sowie spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. Das Stiftungsverzeichnis wird in das Internetangebot der zuständigen Behörde eingestellt. Soweit berechtigte Interessen Betroffener entgegenstehen, ist auf ihren Antrag von der Einstellung der Anschrift in das Internet abzusehen.

§ 4 Vermögen und Verwaltung der Stiftung

(1) Die Stiftungsorgane haben nach Maßgabe des Stifterwillens für die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks zu sorgen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen; Umschichtungen sind in diesem Rahmen zulässig. Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, ist das Stiftungsvermögen möglichst ungeschmälert zu erhalten, es sei denn, der Stifterwille kann auf diese Weise nicht verwirklicht werden.
(3) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmeten Zuwendungen Dritter nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Rücklagen können gebildet werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient und die Satzung nicht entgegensteht.
(4) Die Stiftung hat jährlich eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen; die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Private Stiftungen (§ 2 Absatz 1) unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Staatsverträge, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen (§ 2 Absatz 3 Satz 1) auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die Jahresrechnung nach § 4 Absatz 4 oder den Prüfungsbericht eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Prüfungsverbandes oder einer fachlich geeigneten Behörde vorzulegen; sofern eine Jahresrechnung vorgelegt wird, hat die Vorlage innerhalb von sechs Monaten, im Übrigen innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist verlängern oder im Einzelfall zulassen, dass die Jahresrechnungen mehrerer Jahre zusammen vorgelegt werden. Im Falle der Vorlage eines Prüfungsberichtes bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die zuständige Behörde. Die Behörde kann in geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Abrechnungen zusammenfassen.
(3) Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, so findet Absatz 2 zu Lebzeiten des Stifters nur dann Anwendung, wenn er es ausdrücklich wünscht. Der Stifter kann in der Satzung die Geltung des Absatzes 2 generell abbedingen; dies gilt auch für durch juristische Personen errichtete Stiftungen.
(4) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Ist die Vertretungsmacht durch die Satzung gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erweitert oder beschränkt worden, so ist dies in der Bescheinigung zu vermerken.
(5) Die Stiftung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Änderung der Zusammensetzung ihrer Organe unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Maßnahmen der Stiftungsaufsicht

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann sich die zuständige Behörde in jeder geeigneten Weise über Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, die Verwaltung der Stiftung prüfen oder auf Kosten der Stiftung Prüfungen vornehmen lassen. § 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane gegen die Satzung oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, kann die zuständige Behörde sie beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. §§ 5 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die zuständige Behörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen; die §§ 86 und 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(4) Reichen Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer von der Behörde zu bestellenden Person oder Stelle übertragen.

§ 7 Änderung der Satzung, Auflösung, Zulegung und Zusammenlegung

(1) Die Stiftung kann eine Änderung der Satzung beschließen, soweit
1.
in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist,
2.
hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich nachhaltig geändert haben, und
3.
der tatsächliche oder mutmaßliche Wille des Stifters nicht entgegensteht.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann auch die Zulegung zu einer anderen oder die Zusammenlegung zu einer neuen Stiftung beschlossen werden, sofern die beteiligten Stiftungen im Wesentlichen gleiche Zwecke verfolgen.
(2) Die Stiftung kann ihre Auflösung beschließen, wenn
1.
hierfür sachliche Voraussetzungen im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung festgelegt sind und diese Voraussetzungen vorliegen, oder
2.
der Stiftungszweck erreicht ist oder nicht mehr erfüllt werden kann.
Ist bei einer kirchlichen Stiftung der Vermögensanfall nicht geregelt, so fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Auflösung an die jeweilige Kirche; Entsprechendes gilt für Stiftungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; bei kirchlichen Stiftungen ist darüber hinaus die Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde erforderlich. Ist der Stifter am Leben, so soll er zuvor gehört werden. Im Falle der Zusammenlegung erlangt die neue Stiftung die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Zusammenlegung.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit nicht § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung findet, die Satzung wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ändern, insbesondere wenn Satzungsbestimmungen unausführbar werden. Ist der Stifter am Leben, so soll er zuvor gehört werden.

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz ist auch auf Stiftungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben. Wenn eine solche Stiftung keine Satzung hat, so kann die zuständige Behörde eine Satzung erlassen, falls dies nach ihrem Ermessen erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde übt die Befugnisse aus, die nach dem Stiftungsgeschäft oder der Satzung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Obergericht oder der Vormundschaftsbehörde zugestanden haben.
(3) Die Beschränkung der Aufsicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 über bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehende Stiftungen tritt nur ein, sofern der erkennbare Wille des Stifters dem nicht entgegensteht.
(4) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die §§ 6 bis 21 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 14. Dezember 2005.
Der Senat
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