Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hamburger Getreidebörse Vom 20. September 2006
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hamburger Getreidebörse Vom 20. September 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hamburger Getreidebörse vom 20. September 2006 | 07.10.2006 |
Eingangsformel | 07.10.2006 |
§ 1 - Wahlrecht | 07.10.2006 |
§ 2 - Stimmrecht | 07.10.2006 |
§ 3 - Wahlausschuss | 07.10.2006 |
§ 4 - Wählerlisten | 07.10.2006 |
§ 5 - Wahlvorschläge | 07.10.2006 |
§ 6 - Wahltermin | 07.10.2006 |
§ 7 - Wahlleitung | 07.10.2006 |
§ 8 - Wahlvorgang | 07.10.2006 |
§ 9 - Bevollmächtigung zur Stimmabgabe | 07.10.2006 |
§ 10 - Feststellung des Wahlergebnisses | 07.10.2006 |
§ 11 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 07.10.2006 |
§ 12 - Wahlanfechtung | 07.10.2006 |
§ 13 - Wegfall eines Bewerbers | 07.10.2006 |
§ 14 - Wegfall eines Gewählten | 07.10.2006 |
§ 15 - Veröffentlichungen | 07.10.2006 |
§ 16 - Außerkrafttreten | 07.10.2006 |
Auf
Grund von § 10 Absatz 3 Satz 1 des
Börsengesetzes in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl.
I S. 2010), zuletzt geändert am 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2445,
3095), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht vom
12. November 2002 (HmbGVBl. S. 278) wird nach Anhörung des Börsenvorstandes
verordnet:
§ 1 Wahlrecht
(1) Die Mitglieder des Börsenrates
werden für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte von Wählergruppen
gewählt. Wählergruppen bilden
1.
Vertreter der Handelsfirmen,
2.
Vertreter
der Makler und Agenten,
3.
Vertreter
der Verarbeitungsstufe,
4.
Vertreter
der Dienstleistungsbetriebe und Sonstige.
(2) Es sind sieben Mitglieder des
Börsenrates zu wählen. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte
Wählergruppe stellt drei Mitglieder, die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
genannte Wählergruppe stellt zwei Mitglieder und die in Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4 genannten Wählergruppen stellen jeweils ein Mitglied.
(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied
des Börsenrates tritt für die laufende Wahlperiode der Bewerber
ein, der bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem letztgewählten
Mitglied erhalten hat. Ist ein solcher Bewerber vorhanden, findet eine Ersatzwahl
für die restliche Wahlperiode statt. Sie ist in entsprechender Anwendung
der Wahlvorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Ist das Mitglied
im letzten Halbjahr der Wahlperiode des Börsenrates ausgeschieden, bleibt
der Sitz frei.
§ 2 Stimmrecht
Wahlberechtigt ist, wer in die
Wählerliste eingetragen und als Börsenbesucher zugelassen ist. Jeder
Wahlberechtigte hat eine Stimme.
§ 3 Wahlausschuss
(1) Die Vorbereitung und Durchführung
der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter)
und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses
ist vom Börsenrat bekannt zu geben.
§ 4 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt nach
Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.
(2) Die Wählerlisten sind während
zweier Wochen im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlungen
im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen.
(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten
sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsentage
beim Wahlausschuss schriftlich anzubringen. Einsprüche sind nur mit der
Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte
Personen nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher
nicht in den Wählerlisten erfasst sind. Nach Ablauf der Einspruchsfrist
beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche.
Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer
unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen
Wählerlisten fest. Personen, die nach dem Tag der Feststellung zum Börsenbesuch
zugelassen werden, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen
Wahlen nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher,
die vor dem Wahltermin ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu
kennzeichnen. Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen.
(5) Die Auslegung der Wählerlisten
ist durch den Wahlausschuss anzukündigen; auf die Einspruchsfrist ist
dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen
gegenüber der zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben
haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit dem
Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat
sowie während der Börsenversammlung im Börsensaal eingesehen
werden können.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss fordert jede
Wählergruppe unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe
zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf.
(2) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe
soll um die Hälfte mehr an Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe
in den Börsenrat zu wählen sind. Er muss mindestens so viele Namen
enthalten, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. Er muss von mindestens
drei Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein;
Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift
anzufügen. Die Namen der Kandidaten sind nach der Buchstabenfolge zu
ordnen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines
Unternehmens enthält, ist ungültig.
(3) Soweit dem Wahlausschuss gültige
Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten
Bekanntmachung an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen
Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. Absatz 2 Sätze 1, 2,
4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Der Wahlausschuss gibt die Wahlvorschläge
bekannt.
(5) Sind von einer Wählergruppe
mehrere gültige Wahlvorschläge gemacht worden, werden die Namen
der Bewerber, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefasst.
Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher
eines Unternehmens führen würde, ist der Bewerber in den zusammengefassten
Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe
die meisten Unterschriften entfielen. Bei gleicher Unterschriftenzahl benennt
das Unternehmen dem Wahlausschuss einen anderen Bewerber. Wird ein Bewerber
nicht benannt, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
§ 6 Wahltermin
Wahltag, Wahlzeit und Ort der
Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens
eine Woche vor dem Wahltag bekannt gegeben.
§ 7 Wahlleitung
(1) Der Wahlleiter leitet die Wahl.
(2) Der Wahlleiter prüft die
Wahlberechtigung anhand der Wählerlisten einschließlich deren Kennzeichnungen
nach § 4 Absatz 4 Satz 3.
Er kann verlangen, dass sich der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe durch
Vorlage der Börsenkarte ausweist.
§ 8 Wahlvorgang
(1) Gewählt wird in geheimer
Abstimmung nach Wählergruppen.
(2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet
auf dem Stimmzettel seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Personen
durch Ankreuzen der Namen. Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe
ist anzugeben, wie viele Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu
wählen sind. Ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber
hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
(3) Die Stimmzettel sind in eine unter
Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen.
(4) Gewählt sind diejenigen Bewerber,
die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenrat
zu wählenden Anzahl innerhalb der Gruppe die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
§ 9 Bevollmächtigung zur Stimmabgabe
(1) Ist ein Wahlberechtigter bei der
Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel
im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter
vorlegen; der Beauftragte muss sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich
unterzeichnete Vollmacht ausweisen.
(2) Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter
Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch der Geschäftsführung
zwecks Einwurfs in die Wahlurne zugeleitet werden. Aus dem erforderlichen
Begleitschreiben muss sich ergeben, dass der Stimmzettel vom Wahlberechtigten
selbst ausgefüllt worden ist.
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Über die Wahlhandlung ist
eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach der Auszählung der
Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der
ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie
die auf die Bewerber der Wählergruppen entfallenden Stimmen und - abschließend
gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates
mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift
sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu
erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter
und den Beisitzern zu unterzeichnen.
§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss gibt den in
den Börsenrat Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich
durch Börsenaushang oder in sonst üblicher Form in der Weise bekannt
zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Mitglieder nach Wählergruppen
und innerhalb dieser nach Buchstabenfolge geordnet aufgeführt werden;
ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über
die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 10 Absatz 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat
mindestens während zweier Wochen eingesehen werden können.
§ 12 Wahlanfechtung
(1) Einsprüche gegen die Wahl
sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung,
beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie
können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.
(2) Über ordnungsgemäß
erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für
ungültig zu erklären beziehungsweise eine Neuwahl durchzuführen,
entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß
erhobenen Einsprüche. Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung
unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Nicht unter Absatz 2 fallende
Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme
dem bisher im Amt befindlichen Börsenrat zur Entscheidung zu.
(4) Gibt der Börsenrat dem Antrag
des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären
und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich
ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der
Wahl ist bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Antrag des Beschwerdeführers
zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe
schriftlich zu benachrichtigen.
§ 13 Wegfall eines Bewerbers
(1) Fällt ein auf einem gültigen
Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder gehört
er nicht mehr einer in § 1 Absatz 1 genannten
Wählergruppe an, wird der Wahlvorschlag ungültig. Ist der Wahlvorschlag
bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Ungültigkeit
des Wahlvorschlages bekannt.
(2) Soweit der ungültig gewordene
Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der
Wahlausschuss die Unterzeichnenden des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich
zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf. § 5 gilt entsprechend, § 5 Absatz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss
zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein
anderer gültiger Wahlvorschlag für die betreffende Wählergruppe
nicht bereits vorliegt beziehungsweise ein neuer Wahlvorschlag nicht fristgerecht
eingereicht wird.
(3) Bei der Veröffentlichung
ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht
war, darauf hinzuweisen, dass der neue Wahlvorschlag an die Stelle des ungültig
gewordenen Wahlvorschlages tritt.
(4) Stellt der Wahlausschuss einen
Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen
von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe
abzuweichen.
§ 14 Wegfall eines Gewählten
Fällt ein gemäß § 8 Absatz 4 Gewählter zwischen
dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenrates
weg oder gehört er nicht mehr einer in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.
§ 15 Veröffentlichungen
Bekanntgaben, Bekanntmachungen,
Aufforderungen und Ankündigungen nach dieser Verordnung sind durch Börsenaushang
zu veröffentlichen.
§ 16 Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Wahl
des Börsenvorstandes der Hamburger Getreidebörse vom 16. Dezember
1975 (HmbGVBl. S. 307) wird aufgehoben.
Hamburg, den 20. September 2006.
Die Behörde für Wirtschaft
und Arbeit
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