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Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg (Sanktionsausschussverordnung) Vom 3. September 2004

Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg (Sanktionsausschussverordnung) Vom 3. September 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§, 13, 14 geändert, § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 4. November 2008 (HmbGVBl. S. 397)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Sanktionsausschusses an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg (Sanktionsausschussverordnung) vom 3. September 200418.09.2004
Eingangsformel18.09.2004
§ 1 - Errichtung18.09.2004
§ 2 - Funktion29.11.2008
§ 3 - Zusammensetzung18.09.2004
§ 4 - Einleitung des Sanktionsverfahrens18.09.2004
§ 5 - Beteiligte18.09.2004
§ 6 - Ausgeschlossene Personen28.07.2007
§ 7 - Abgelehnte Personen18.09.2004
§ 8 - Grundsatz des schriftlichen Verfahrens18.09.2004
§ 9 - Mündliche Erörterung18.09.2004
§ 10 - Untersuchungsgrundsatz18.09.2004
§ 11 - Beweismittel und Anhörung der Beteiligten18.09.2004
§ 12 - Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen18.09.2004
§ 13 - Entscheidung29.11.2008
§ 14 - Kosten des Verfahrens29.11.2008
§ 15 - Niederschrift18.09.2004
Auf Grund von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2003 (BGBl. I S. 2010), geändert
am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2312), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht vom
12. November 2002 (HmbGVBl. S. 278) wird verordnet:

§ 1 Errichtung

An der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg wird ein Sanktionsausschuss errichtet. Der Sanktionsausschuss ist
Organ der Börse. Er übt seine Tätigkeit frei von Weisungen
anderer Börsenorgane aus. Er unterliegt der Rechtsaufsicht durch die
zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde).

§ 2 Funktion

(1) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen.
(2) Handelsteilnehmer im Sinne von Absatz 1 sind auch Personen, die nach § 27 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 28 des Börsengesetzes berechtigt sind, für einen Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln.
(3) Mit einem Verweis oder mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese
werden vom Börsenrat aus dem Kreis der Handelsteilnehmer und der Emittenten,
deren Wertpapier an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg zum Handel
zugelassen ist, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Gruppen sind
angemessen zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet
ein Mitglied aus, so erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung der Börse nimmt an Sitzungen des Sanktionsausschusses
mit beratender Stimme teil, bei Verfahren gegen Emittenten auch eine Vertreterin
oder ein Vertreter der Zulassungsstelle.
(3) Ist ein Verfahren bei Ablauf der Amtszeit nicht abgeschlossen, bleiben die Mitglieder des Ausschusses unbeschadet
einer Neubestellung bis zur Beendigung des Verfahrens im Amt.
(4) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden von den ordentlichen Mitgliedern
des Ausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Die oder der Vorsitzende hat
die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Amtszeit im Voraus
zu bestimmen.
(5) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds.
(6) Der Sanktionsausschuss ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende Mitglied,
anwesend sind und diejenige Gruppe vertreten ist, der der betroffene Handelsteilnehmer
oder Emittent angehört.
(7) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz
ihres Verdienstausfalles und ihrer notwendigen Aufwendungen.

§ 4 Einleitung des Sanktionsverfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig:
1.
auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde,
2.
auf Antrag der Börsengeschäftsführung,
3.
auf Antrag der Zulassungsstelle,
4.
auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder Emittenten.
In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, die den Verdacht eines Verstoßes oder einer Pflichtverletzung begründen.
(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens nach pflichtgemäßem
Ermessen, wenn hinreichend Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen.
Die Entscheidung, durch die das Verfahren eröffnet wird, ist nicht anfechtbar.
Entscheidet der Sanktionsausschuss, das Verfahren nicht zu eröffnen,
so muss die Entscheidung schriftlich begründet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen und der Person oder Behörde, auf deren Antrag der Sanktionsausschuss
tätig wurde, zugestellt werden. Der Börsenaufsichtsbehörde
und der Börsengeschäftsführung ist die Entscheidung mitzuteilen.

§ 5 Beteiligte

(1) Beteiligte sind:
1.
die betroffene Person,
2.
die Börsenaufsichtsbehörde,
3.
die Börsengeschäftsführung,
4.
die Personen, die nach Absatz 2 vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen
worden sind.
(2) Der Sanktionsausschuss kann von Amts wegen oder auf deren Antrag Personen, deren rechtliche Interessen durch
den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte
hinzuziehen.
(3) Personen oder Behörden, die angehört werden, ohne dass die Vorraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
werden dadurch nicht Beteiligte.
(4) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

§ 6 Ausgeschlossene Personen

(1) An den Entscheidungen des Ausschusses dürfen nicht mitwirken:
1.
die Beteiligten nach § 5,
2.
Personen, die durch ihre Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren
Vor- oder Nachteil erlangen können; das gilt nicht, wenn der Vor- oder
Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- und Bevölkerungsgruppe
angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt
werden,
3.
Personen, die mit einer in Nummern 1 und 2 genannten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben oder mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind,
4.
Personen, die eine in Nummern 1 und 2 genannte Person kraft Gesetz oder Vollmacht allgemein
oder in diesem Verwaltungsverfahren vertreten,
5.
Personen, die bei einer in Nummern 1 und 2 genannten Person beschäftigt sind oder
als Mitglied eines Organs tätig sind,
6.
Personen, die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft in dieser Angelegenheit ein
Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses in einem Verfahren für ausgeschlossen oder bestehen
Zweifel, ob die Vorraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem
Sanktionsausschuss mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss.
Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 7 Abgelehnte Personen

Die Beteiligten können ein Mitglied des Sanktionsausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren
nicht mitwirken darf (§ 6) oder wenn Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.
Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur
Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn
sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu
machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen haben. Für die
Entscheidung über die Ablehnung gilt § 6 Absatz 2 Sätze 2 bis 3.

§ 8 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren.
(2) Wird ein Verfahren nach § 4 beantragt, fordert das vorsitzende
Mitglied die betroffene Person unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung
muss die Besetzung des Sanktionsausschusses und eine Kopie der Antragsunterlagen
enthalten. Der Sanktionsausschuss soll über den Verfahrensgegenstand
innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden.

§ 9 Mündliche Erörterung

(1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der
besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Über
die Durchführung einer mündlichen Erörterung entscheidet der
Sanktionsausschuss. Verlangt ein zur Entscheidung berufenes Mitglied des Ausschusses
die Durchführung einer mündlichen Erörterung, so ist eine solche
durchzuführen. Im Fall der Durchführung einer mündlichen Erörterung
soll das Verfahren in einem umfassenden vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss
gebracht werden.
(2) Hat der Sanktionsausschuss die Durchführung einer mündlichen Erörterung beschlossen, bestimmt
das vorsitzende Mitglied hierzu den Termin und lädt die Beteiligten ein.
Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen
sowie den Termin einer Inaugenscheinnahme enthalten. Der betroffenen Person
ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten
sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit
verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der Person anordnen, gegen die das Verfahren
eingeleitet worden ist.
(4) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem am Verfahren
nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter
widerspricht.
(5) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.
(6) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung getroffene Anordnung nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung
kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

§ 10 Untersuchungsgrundsatz

Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen;
an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht
gebunden.

§ 11 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich
hält. Er kann insbesondere
1.
Auskünfte aller Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen
oder deren schriftliche Äußerung einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen und
4.
eine Inaugenscheinnahme durchführen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte
Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten
mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige zugezogen hat, werden sie in entsprechender
Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1.
Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert am 22. Februar 2002
(BGBl. I S. 981), entschädigt.

§ 12 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen
oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten
zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen
gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder
die Erstattung des Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für
den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen
zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat
der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die
Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens
oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die
Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige
Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

§ 13 Entscheidung

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Liegt ein Verstoß
oder eine Verletzung nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes vor, so hat der Sanktionsausschuss dies
in seiner Entscheidung festzuhalten. In diesem Fall kann er die betroffene
Person nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes mit einer Sanktion belegen. Der Sanktionsausschuss
stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß oder eine Verletzung nach § 22 Absatz 2 des
Börsengesetzes nicht festgestellt wird. Bei geringfügigen
Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde
einstellen.
(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung
und der Abstimmung dürfen nur die berufenen Mitglieder des Ausschusses
teilnehmen.
(3) Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind der betroffenen Person mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Sie sind den übrigen Beteiligten
mitzuteilen.

§ 14 Kosten des Verfahrens

(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren
und den notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 Euro und höchsten 5000 Euro. Die Gebühr
wird vom Vorsitzenden festgelegt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich
nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens.
(3) Die Kosten hat der Handelsteilnehmer oder Emittent zu tragen, gegen den eine Sanktion angeordnet wird. Die erhobenen Auslagen sowie ein angeordnetes Ordnungsgeld nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes stehen zwar der Börse zu, werden aber vom Träger der Börse vereinnahmt. Sofern eine Sanktion nicht verhängt, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wird, wird eine Gebühr nicht erhoben. Entstandene Auslagen sind von der Börse zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.

§ 15 Niederschrift

(1) Sofern eine mündliche Erörterung erfolgt, ist über diese eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Sanktionsausschusses,
der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme,
6.
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von der Schriftführerin
oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift ist den Beteiligten nach § 5 und,
wenn sie das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beantragt hat, der Zulassungsstelle
zuzustellen.
Hamburg, den 3. September 2004.
Die Behörde für Wirtschaft und Arbeit
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