Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 30. Juni 2009
Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 30. Juni 2009
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Tritt zusammen mit dem Abkommen mit dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen vom 10. und 17. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 146, 147) in Kraft tritt. Dieser Tag wird noch bekannt gemacht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom 30. Juni 2009 | 11.07.2009 |
Eingangsformel | 11.07.2009 |
Artikel 1 | 11.07.2009 |
Artikel 2 | 11.07.2009 |
Artikel 3 | 11.07.2009 |
Artikel 4 | 11.07.2009 |
Abkommen - Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand | 11.07.2009 |
Artikel 1 | 11.07.2009 |
Artikel 2 | 11.07.2009 |
Artikel 3 | 11.07.2009 |
Artikel 4 | 11.07.2009 |
Artikel 5 | 11.07.2009 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 30. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
1)
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. April 2010 gemäß Bekanntmachung vom 5. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 124)
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 118) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. Juni 2009.
Der Senat
Abkommen
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:
Artikel 1
Die in § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absätze 1 und 2 sowie § 90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben des Jugendrichters werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Jugendrichter eines hamburgischen Amtsgerichts übertragen.
Artikel 2
Die in § 78 a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
Artikel 3
Die in § 92 Absatz 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Jugendkammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Jugendkammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
Artikel 4
Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 5
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind
1)
. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommen tritt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 11. März 1991 (HmbGVBl. 1991, S. 118 und Nds. GVBl. 1991, S. 177) außer Kraft.
Hahnöfersand, den 30. März 2009
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium
Bernd Busemann Justizminister
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Till Steffen Justizsenator
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. April 2010 gemäß Bekanntmachung vom 5. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 124)
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