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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Dezember 2011

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Dezember 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 20. Dezember 201131.12.2011
Eingangsformel31.12.2011
Artikel 131.12.2011
Artikel 231.12.2011
Artikel 331.12.2011
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 29. August 2011 erfolgten Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 19. Mai und 29. August 2011 wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
*)
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2011.
Der Senat
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 13. Februar 2012 gemäß Bekanntmachung vom 18. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 14)
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