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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung

Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung01.06.2013
Eingangsformel01.06.2013
§ 1 - Zweck und Grundlage des Staatsvertrages01.06.2013
§ 2 - Entlassungsvorbereitung01.06.2013
§ 3 - Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung01.06.2013
§ 4 - Kostenregelung01.06.2013
§ 5 - Evaluation01.06.2013
§ 6 - Verwaltungsvereinbarung01.06.2013
§ 7 - Vertragsdauer01.06.2013
§ 8 - Inkrafttreten01.06.2013
Die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung
und
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1 Zweck und Grundlage des Staatsvertrages

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Schleswig-Holstein für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung zunächst bis zu 11 Plätze für männliche, erwachsene Personen im Hamburger Vollzug zur Verfügung. Das Land Schleswig-Holstein entscheidet, welche Untergebrachten nach Hamburg verlegt werden.
(2) Der Vollzug richtet sich nach hamburgischem Landesrecht. Bis zum Inkrafttreten eines hamburgischen Therapieunterbringungsvollzugsgesetzes gilt das Therapieunterbringungsvollzugsgesetz des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2 Entlassungsvorbereitung

Die Untergebrachten aus Schleswig-Holstein werden grundsätzlich nach Schleswig-Holstein entlassen. Die Untergebrachten werden deshalb nach Einleitung der Vorbereitungen für die Entlassung in eine Einrichtung des Landes Schleswig-Holstein zurückverlegt.

§ 3 Unterbringung nach Beendigung der Sicherungsverwahrung

Die Freie und Hansestadt Hamburg kann entlassene Untergebrachte aus Hamburg nach Beendigung der Sicherungsverwahrung in Hamburger Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holsteins oder in Einrichtungen, die im Auftrag Hamburgs auf dem Hoheitsgebiet Schleswig-Holsteins vorgehalten werden, unterbringen. Hierüber ist ein Einvernehmen zwischen den Ländern herzustellen.

§ 4 Kostenregelung

Das Land Schleswig-Holstein erstattet die Kosten für die von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgehaltenen Unterbringungsplätze.

§ 5 Evaluation

Die Konzeption und Durchführung der Unterbringung, der Platzbedarf und der Personalbedarf einschließlich des Bedarfs der zuständigen Gerichtsbarkeit werden regelmäßig überprüft.

§ 6 Verwaltungsvereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieses Staatsvertrags erforderliche Verwaltungsvereinbarung wird von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen.
(2) Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung kann die Anzahl der gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Plätze angepasst werden.

§ 7 Vertragsdauer

(1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Vertragsparteien haben das Recht, den Staatsvertrag zum 31. Juli eines jeden Jahres zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres zu kündigen.

§ 8 Inkrafttreten

Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
*
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Hamburg, den 7. Februar 2013 Hamburg, den 7. Februar 2013
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Senat Für den Ministerpräsidenten
Jana Schiedek Anke Spoorendonk
Präses der Behörde für Justiz und Gleichstellung Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 288): Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.
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