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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung Vom 21. Mai 2013

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung Vom 21. Mai 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung vom 21. Mai 201325.05.2013
Eingangsformel25.05.2013
Artikel 125.05.2013
Artikel 225.05.2013
Artikel 325.05.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 7. Februar 2013 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
*
.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Mai 2013.
Der Senat
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 288): Der Staatsvertrag ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.
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