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Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Vom 19. März 2019

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg Vom 19. März 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 19. März 201923.03.2019
Eingangsformel23.03.2019
§ 1 - Zusammensetzung des Börsenrates23.03.2019
§ 2 - Wählbarkeit23.03.2019
§ 3 - Wahlberechtigung und Stimmrecht23.03.2019
§ 4 - Wahlausschuss23.03.2019
§ 5 - Wählerlisten23.03.2019
§ 6 - Wahlvorschläge23.03.2019
§ 7 - Wahllisten23.03.2019
§ 8 - Wahltermin23.03.2019
§ 9 - Wahlvorgang23.03.2019
§ 10 - Ermittlung des Wahlergebnisses23.03.2019
§ 11 - Wahlniederschrift23.03.2019
§ 12 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses23.03.2019
§ 13 - Wahlanfechtung23.03.2019
§ 14 - Wegfall einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers23.03.2019
§ 15 - Wegfall eines gewählten Börsenratsmitgliedes23.03.2019
§ 16 - Bekanntmachung23.03.2019
§ 17 - Amtsdauer des Börsenrates23.03.2019
§ 18 - Außerkrafttreten23.03.2019
Auf Grund von § 13 Absatz 4 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1788, 1790), wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:

§ 1 Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 18 Personen. Die Mitglieder des Börsenrates werden auf die Dauer von drei Jahren aus der Mitte der Wählergruppen gewählt. Die einzelnen Wählergruppen sind mit folgender Sitzzahl vertreten:
1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken und der zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften mit neun Sitzen,
2. Skontroführerinnen und Skontroführer mit einem Sitz,
3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen Unternehmen sowie die zugelassenen Market Maker mit einem Sitz,
4. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind sowie andere Emittenten solcher Wertpapiere mit drei Sitzen.
(2) Wenn in einer Wählergruppe weniger Wahlvorschläge als Sitze nach Absatz 1 Satz 3 vorliegen, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalverwaltungsgesellschaften und sonstigen Unternehmen darf mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.
(3) Die gewählten Mitglieder des Börsenrates wählen mit einfacher Mehrheit der Stimmen
1.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Anlegerinnen und Anleger sowie
2.
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter sonstiger betroffener Wirtschaftsgruppen oder nicht zum Börsenhandel zugelassener Unternehmen hinzu. Soweit weder der Börsenrat noch die Börsenaufsicht Personen finden, die zur Kandidatur bereit sind und die Anforderungen erfüllen, bleiben die Sitze unbesetzt.
(4) Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein. Wird während der Amtsdauer der Mitglieder des Börsenrates ein im Börsenrat vertretenes Unternehmen zum verbundenen Unternehmen eines anderen im Börsenrat vertretenen Unternehmens, haben die betroffenen Unternehmen zu entscheiden, wessen Vertreterin bzw. Vertreter aus dem Börsenrat ausscheidet. Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, scheidet die Vertreterin bzw. der Vertreter des beherrschten Unternehmens aus.
(5) Scheidet ein Mitglied des Börsenrates aus, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates aus der Wählergruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, für die Restdauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
(6) Der Wahlausschuss hat darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit in jeder Wählergruppe eine die Zahl der zu besetzenden Sitze übersteigende Zahl von Wahlvorschlägen vorliegt. Der Wahlausschuss bemüht sich darum, in den einzelnen Wählergruppen dem unterrepräsentierten Geschlecht eine größere Präsenz zu verschaffen.

§ 2 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin bzw. der Geschäftsinhaber sowie bei diesen Unternehmen angestellte Personen, die schriftlich zur Wahrnehmung des Mandates im Börsenrat beauftragt worden sind. Bei anderen Unternehmen sind die Personen wählbar, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind oder die Niederlassungsleiterin bzw. Niederlassungsleiter sind oder bei dem Unternehmen in einem Anstellungsverhältnis stehende Personen, die schriftlich zur Wahrnehmung eines Mandates im Börsenrat beauftragt worden sind. Soweit die wählbare Person eine Handelsteilnehmerin bzw. einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenfähige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung haben.
(2) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die der Börsenträger betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Potentielle Börsenratsmitglieder weisen ihre Kenntnisse mit einem aktuellen Lebenslauf und die Zuverlässigkeit mit einem Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, dem Wahlausschuss nach.
(3) Nicht wählbar ist, wer
1.
Inhaberin bzw. Inhaber oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2491), in der jeweils geltenden Fassung mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist oder
2.
Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.

§ 3 Wahlberechtigung und Stimmrecht

(1) Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der Wählerlisten zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sowie die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind.
(2) Unternehmen, die vor dem Wahltag ihre Zulassung zum Börsenhandel verlieren beziehungsweise deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahltag nicht mehr zum Handel an der Börse zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung.
(3) Die Stimmabgabe hat durch das wahlberechtigte Unternehmen zu erfolgen. Diesem stehen so viele Stimmen zu, wie der Wählergruppe des wahlberechtigten Unternehmens Sitze im Börsenrat zustehen. Ist die Anzahl der zur Wahl stehenden Personen geringer, als der Wählergruppe Sitze im Börsenrat zustehen, hat das wahlberechtigte Unternehmen so viele Stimmen, wie Personen zur Wahl stehen. Für eine zur Wahl stehende Person darf jeweils nur eine dieser Stimmen abgegeben werden.

§ 4 Wahlausschuss

(1) Die Vorbereitung, Durchführung und Leitung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus
1.
einer bzw. einem Vorsitzenden (Wahlleitung),
2.
zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und
3.
einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Börsenaufsicht
zusammen. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 1 und 2 werden vom Börsenrat berufen. Bei Abstimmungen ist bei Stimmgleichheit das Votum des Mitglieds nach Satz 2 Nummer 3 entscheidend.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat bekannt zu machen.
(3) Der Wahlausschuss ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Verpflichtung nach dem Börsengesetz erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die für das Wahlverfahren erforderlichen Wähler- und Wahllisten und die Veröffentlichungen nach dieser Verordnung.

§ 5 Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf.
(2) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen in Räumen der Börse zur Einsichtnahme während der Börsenzeit auszulegen.
(3) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsentage beim Wahlausschuss schriftlich anzubringen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest.
(5) Die Auslegung der Wählerlisten ist bekannt zu machen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin in Räumen der Börse eingesehen werden können.

§ 6 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der jeweils zu wählenden Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist bekannt zu machen.
(2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss den Namen der Bewerberin bzw. des Bewerbers und des Unternehmens für das kandidiert wird, verbunden mit einer entsprechenden Einverständniserklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und des Unternehmens, enthalten.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag für eine Wählergruppe muss mindestens so viele Namen enthalten, wie Vertreterinnen bzw. Vertreter zu wählen sind; er soll jedoch mindestens einen Namen zusätzlich enthalten. Die Namen der Bewerberinnen bzw. Bewerber sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen. Der Wahlvorschlag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten, wie die Wählergruppe Vertreterinnen bzw. Vertreter in den Börsenrat entsendet, unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer wählbarer Personen eines Unternehmens enthält, ist ungültig.
(4) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung, nicht zugehen, soll der Wahllausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst aufstellen. Kommt auf diese Weise ein gültiger Wahlvorschlag nicht zustande, so nimmt die Wählergruppe nicht an der Wahl teil. Die Wahlleitung hat die entsprechende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen.

§ 7 Wahllisten

(1) Die für die jeweiligen Wählergruppen eingegangenen Wahlvorschläge werden nach der Buchstabenfolge der vorgeschlagenen Bewerberinnen bzw. Bewerber geordnet und als Wahllisten zusammengefasst.
(2) Die Wahllisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen in Räumen der Börse zur Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung der Wahllisten ist durch den Wahlausschuss bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einspruchsrechte und -fristen hinzuweisen.
(3) Einsprüche gegen die Wahllisten sind spätestens bis zum Ablauf des fünften Auslegungstages beim Wahlausschuss schriftlich vorzubringen. Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass die in den Wahllisten aufgeführten Bewerberinnen bzw. Bewerber und Unternehmen nicht oder nicht mehr den jeweiligen Wählergruppen angehören. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wahllisten fest. Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wahllisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wahllisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin in den Börsenräumen eingesehen werden können.

§ 8 Wahltermin

Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt gemacht.

§ 9 Wahlvorgang

(1) Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl durch Ankreuzen des übersandten Stimmzettels. Die Abstimmung ist geheim.
(2) Jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlausschuss einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält nach der Buchstabenfolge die Namen der Personen, die für die Gruppe, der die bzw. der Wahlberechtigte angehört, gewählt werden können. Der Stimmzettel bezeichnet die Gruppe und enthält den Hinweis, wie viele Stimmen der bzw. dem Wahlberechtigten gemäß § 1 zustehen und dass ein Überschreiten der angegebenen Stimmenzahl insgesamt die Ungültigkeit der Stimmabgabe zur Folge hat.
(3) Der Stimmzettel ist im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem von der zur Stimmabgabe berechtigten Person unterschriebenen Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschuss zuzuleiten. Der Wahlschein enthält die Versicherung, dass die Stimmabgabe durch eine zur Stimmabgabe berechtigte Person der bzw. des Wahlberechtigten erfolgt und dem Willen der bzw. des Wahlberechtigten entspricht. Ein dem Wahlausschuss zugegangener Wahlbrief kann nicht zurückgefordert werden.

§ 10 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Am Wahltag sind die Wahlbriefumschläge unter Aufsicht des Wahlausschusses zu öffnen. Anhand der Angaben des Wahlscheines ist die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss zu prüfen; sodann ist der Wahlumschlag zu entnehmen und ungeöffnet in der Weise in eine vor Beginn der Auszählung verschlossene Wahlurne einzulegen, dass eine Zuordnung zu den Wahlberechtigten nicht mehr möglich ist.
(2) Nachdem alle Wahlumschläge eingelegt sind, wird unter Aufsicht des Wahlausschusses die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge werden unter Aufsicht des Wahlausschusses geöffnet und die Stimmzettel herausgenommen und ausgezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmen zu prüfen.
(3) Innerhalb der einzelnen Gruppen sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch eine Stimme innerhalb der Gruppe erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das von der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen ist. Die bzw. der Vorsitzende des Wahlausschusses stellt das Wahlergebnis fest.
(4) Wahlberechtigte oder vertretungsberechtigte Personen der bzw. des Wahlberechtigten können bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Die bzw. der Vorsitzende des Wahlausschusses kann auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 11 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind nach Wählergruppen gesondert nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die Bewerberinnen bzw. Bewerber entfallenden Stimmen und die sich daraus ergebenen gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist von der Wahlleitung und den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 12 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenrat Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Mitglieder, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift über die Wahlhandlung in den Börsenräumen an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen eingesehen werden kann.

§ 13 Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach § 12 Absatz 2 an, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden.
(2) Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, leitet der Wahlausschuss mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Im Übrigen entscheidet der Wahlausschuss selbst. Die Einsprechenden sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. Gibt der Börsenrat dem Antrag statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Erklärung über die Ungültigkeit der Wahl ist bekannt zu machen.

§ 14 Wegfall einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers

(1) Fällt eine auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte Bewerberin bzw. ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg, kann ein neuer Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag wird ungültig wenn die Mindestzahl der Bewerberinnen bzw. Bewerber unterschritten wird. Sind die Wahllisten bereits veröffentlicht, macht der Wahlausschuss die Änderung oder die Ungültigkeit des Wahlvorschlages bekannt.
(2) Soweit ein ungültig gewordener Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf. § 6 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 gelten entsprechend; § 6 Absatz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen neuen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag der Wählergruppe nicht bereits vorliegt oder nicht fristgerecht eingereicht wird.
(3) Bei der nach § 7 Absatz 2 erforderlichen erneuten Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der geänderte oder neue Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Wahlvorschlages tritt.
(4) Stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt ohne Angabe von Gründen von den Bewerberinnen bzw. Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Wählergruppe abzuweichen.
(5) Für die betroffene Wählergruppe setzt der Wahlausschuss erforderlichenfalls einen neuen Wahltermin fest.

§ 15 Wegfall eines gewählten Börsenratsmitgliedes

(1) Fällt ein nach § 10 Absatz 3 gewähltes Börsenratsmitglied zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenrates weg, gilt § 1 Absatz 5 entsprechend.
(2) Werden in den Börsenrat gleichzeitig Vertreterinnen bzw. Vertreter von Unternehmen gewählt, die im Zeitpunkt der Wahl miteinander verbunden sind, so findet § 1 Absatz 4 Anwendung.

§ 16 Bekanntmachung

Bekanntmachungen nach dieser Verordnung erfolgen als Veröffentlichung im Amtlichen Kursblatt an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen.

§ 17 Amtsdauer des Börsenrates

Die Amtsdauer des Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.

§ 18 Außerkrafttreten

Die Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg vom 4. November 2008 (HmbGVBl. S. 393) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. März 2019.
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