JVAHahnJGZustAbk HA
DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand01.09.2020
Eingangsformel01.09.2020
Artikel 101.09.2020
Artikel 201.09.2020
Artikel 301.09.2020
Artikel 401.09.2020
Artikel 501.09.2020
Artikel 601.09.2020
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,
und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

(1) Die in § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absätze 1 und 2 sowie § 90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufgaben des Jugendrichters werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Jugendrichter eines hamburgischen Amtsgerichts übertragen.
(2) Die in § 92 Absatz 2 Sätze 1 und 2 JGG bezeichneten Aufgaben der Jugendkammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Jugendkammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
(3) Die in § 93 Satz 1 JGG bezeichneten Aufgaben werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

Artikel 2

Die in § 78a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.

Artikel 3

Die in § 121a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufgaben werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

Artikel 4

Die in § 126 Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufgaben werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Amtsgericht Hamburg übertragen.

Artikel 5

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft
1)
.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom 30. März 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 212 und Nds. GVBl. 2010 S. 14) außer Kraft.
Hannover, den 17. Dezember 2019 Hamburg, den 10. Dezember 2019
Für das Land Niedersachsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Für den Senat
Barbara Havliza Dr. Till Steffen
Justizministerin Justizsenator
Fußnoten
1)
Tritt am 1. September 2020 in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 22. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 408).
Markierungen
Leseansicht