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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 20. Februar 2020

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand Vom 20. Februar 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom 20. Februar 202029.02.2020
Eingangsformel29.02.2020
Artikel 129.02.2020
Artikel 229.02.2020
Artikel 329.02.2020
Artikel 429.02.2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 10. Dezember 2019 und 17. Dezember 2019 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
1)
.
Fußnoten
1)
Tritt am 1. September 2020 in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 22. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 408).

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom 30. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 211) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2020.
Der Senat
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