HmbKESchKG
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Hamburgisches Gesetz zur Durchführung der Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Hamburgisches Schwangerschaftskonflikt-Kostenerstattungsgesetz - HmbKESchKG) Vom 20. Dezember 2022

Hamburgisches Gesetz zur Durchführung der Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Hamburgisches Schwangerschaftskonflikt-Kostenerstattungsgesetz - HmbKESchKG) Vom 20. Dezember 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Durchführung der Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Hamburgisches Schwangerschaftskonflikt-Kostenerstattungsgesetz - HmbKESchKG) vom 20. Dezember 202211.01.2023
Eingangsformel11.01.2023
§ 1 - Zweck des Gesetzes11.01.2023
§ 2 - Zuständige Behörde11.01.2023
§ 3 - Abrechnungsverfahren11.01.2023
§ 4 - Kostenerstattung11.01.2023
§ 5 - Verwaltungskosten11.01.2023
§ 6 - Prüfrecht11.01.2023
§ 7 - Aufbewahrungsfrist11.01.2023
§ 8 - Erlass von Verwaltungsvorschriften11.01.2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erstattung von Kosten nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert am 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2816), zu regeln, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entstehen.

§ 2 Zuständige Behörde

Kostenerstattungen nach § 1 führt die für Soziales zuständige Behörde durch; sie ist zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Abrechnungsverfahren

(1) Gesetzliche Krankenkassen rechnen Kosten, die ihnen in Folge der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bei Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg entstehen, mit der zuständigen Behörde ab.
(2) Hierzu hat die Krankenkasse in der Abrechnung Folgendes anzugeben:
1.
bei gesetzlich Versicherten die Versichertennummer der Krankenkasse,
2.
bei nicht gesetzlich Versicherten eine Identifikationsnummer, die sich zusammensetzt aus dem Institutionskennzeichen der Krankenkasse, dem ersten Buchstaben des Nachnamens und dem Geburtsdatum der Anspruchsberechtigten,
3.
Postleitzahl der Anspruchsberechtigten,
4.
Wohnort der Anspruchsberechtigten,
5.
Bezeichnung der abrechnenden Krankenkasse,
6.
Institutionskennzeichen der abrechnenden Krankenkasse,
7.
Rechnungsnummer der Krankenkasse für die in Rechnung gestellte Gesamtsumme,
8.
Rechnungsdatum,
9.
Beginn und Ende des Rechnungszeitraums,
10.
Tag des Schwangerschaftsabbruchs,
11.
Tag der Kontrolluntersuchung,
12.
Ort und Bundesland der Leistungserbringung,
13.
Bezeichnung der Berechnungsgrundlage:
13.1
die Gebührenordnungspositionen (GOP) entsprechend der Vereinbarung über die Vergütung von Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch, die Anlage des jeweils gültigen Gesamtvertrages der Krankenkasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ist; sowie gegebenenfalls Sachkosten für den Bezug von Mifepriston,
13.2
die Gebührenordnungspositionen gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM),
13.3
der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gemäß § 24b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4586), ermittelte Betrag,
14.
Abrechnungsziffer der Berechnungsgrundlage nach Nummer 13,
15.
Betrag der jeweiligen Gebührenordnungsposition, Sachkosten oder Kosten der Leistungen nach § 24b Absatz 4 Satz 4 SGB V gemäß Nummer 13,
16.
Verwaltungskosten (§ 5),
17.
Leistungsaufwendungen insgesamt,
18.
Grund des Schwangerschaftsabbruchs, differenziert nach Beratungsregelung oder Indikation,
19.
Name und Vorname der abrechnenden Ärztin bzw. des abrechnenden Arztes sowie Bezeichnung des abrechnenden Krankenhauses oder Instituts.
(3) Die gesetzlichen Krankenkassen haben der zuständigen Behörde die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nach Absatz 2 zu übermitteln. Die Abrechnung erfolgt pseudonymisiert. Dabei wird für gesetzlich Versicherte die Versichertennummer der Krankenkasse, für nicht gesetzlich Versicherte die Identifikationsnummer gemäß Absatz 2 Nummer 2 übermittelt, die eine eindeutige Zuordnung bei der gesetzlichen Krankenkasse ermöglicht. Die Daten werden nur für Abrechnungszwecke verwendet.

§ 4 Kostenerstattung

(1) Den gesetzlichen Krankenkassen werden die im Rahmen von § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 SchKG entstehenden Kosten für ambulante und stationäre Leistungen ersetzt.
(2) Es gelten für
1.
ambulante Schwangerschaftsabbrüche die Gebührenordnungspositionen gemäß der Vereinbarung über die Vergütung von Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch, die Anlage des jeweils gültigen Gesamtvertrags der gesetzlichen Krankenkasse mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ist,
2.
medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche die Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs,
3.
stationäre Schwangerschaftsabbrüche die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelten mittleren Kosten der Leistungen nach § 24b Absatz 4 Satz 4 SGB V.
(3) Behandlungen aufgrund einer medizinischen Komplikation nach dem Schwangerschaftsabbruch sind nicht nach Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erstattungsfähig.
(4) Kosten von Schwangerschaftsabbrüchen, die in einem anderen Bundesland durchgeführt wurden, werden nach den Vergütungsregelungen des Bundeslandes erstattet, in dem der Schwangerschaftsabbruch stattgefunden hat.
(5) Die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche, die eine gesetzliche Krankenkasse entgegen den Regelungen des Abschnitts 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bei der zuständigen Behörde abrechnet, hat diese der zuständigen Behörde zu erstatten.

§ 5 Verwaltungskosten

Den gesetzlichen Krankenkassen sind Verwaltungskosten in angemessener Höhe einschließlich des Personalaufwands in Höhe von 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen für Anspruchsberechtigte nach § 19 SchKG zu erstatten.

§ 6 Prüfrecht

Die zuständige Behörde hat die Richtigkeit der von den gesetzlichen Krankenkassen zur Abrechnung übermittelten Angaben jährlich in Stichproben zu prüfen. Für die jeweilige Stichprobe sind die vollständigen, nicht pseudonymisierten Formulare der gesetzlichen Krankenkasse zur Antragstellung, zur Prüfung der Berechtigung, zur Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Rechnungsstellung durch die Leistungserbringer von der Krankenkasse zu übersenden. Die Stichprobe umfasst 3 vom Hundert der in einem Kalenderjahr abgerechneten Fälle einer gesetzlichen Krankenkasse, wenigstens aber einen Fall. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde von ihrem Prüfrecht weiteren Gebrauch machen. Die Daten werden nur für die Stichprobenkontrolle und die Prüfung von begründeten Einzelfällen verwendet. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben unberührt.

§ 7 Aufbewahrungsfrist

Für Prüfungszwecke und Stichprobenkontrollen durch die zuständige Behörde oder den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg werden die der Abrechnung eines Schwangerschaftsabbruchs zugrunde liegenden Formulare und Abrechnungsunterlagen nach § 6 bei der gesetzlichen Krankenkasse, die eine Kostenerstattung geltend gemacht hat, in geeigneter Weise für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der Abrechnung der gesetzlichen Krankenkasse aufbewahrt.

§ 8 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Verfahrens erlässt die zuständige Behörde.
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