Verordnung über den Inhalt der Bestimmung des Versteigerungstermins bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken Vom 15. November 1905
Verordnung über den Inhalt der Bestimmung des Versteigerungstermins bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken Vom 15. November 1905
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert 29. 3. 1994 (HmbGVBl. S. 105, 106, 235), vergleiche Bekanntmachung vom 21. 7. 1994 (HmbGVBl. S. 235) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Inhalt der Bestimmung des Versteigerungstermins bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken vom 15. November 1905 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Der Senat bestimmt auf Grund des § 6 des Einführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 135) und bringt hierdurch zur öffentlichen Kunde:
Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken soll die Bestimmung des Versteigerungstermins außer den im § 38 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück weiter auch kurze Angaben über
1.
die Eigenschaft und die Wirtschaftsart des Grundstücks (Wohnhaus, Fabrik, Brauerei, Bauernhof, Acker, Wiese, Garten usw.);
2.
die Lage des Grundstücks (Ortschaft, Straße und Hausnummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung);
3.
den Gebäudefeuerversicherungswert sowie den Einheitswert oder den gegenwärtigen Mieteertrag oder die sonstigen Erträgnisse des Grundstücks;
4.
sonstige für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Wertes des Grundstücks nach dem Ermessen des Gerichts erhebliche Verhältnisse (Hinweis auf die mit dem Eigentum verbundenen Rechte, Grunddienstbarkeiten und dergleichen)
enthalten, soweit die Angaben aus den Mitteilungen des Grundbuchamts oder aus den dem Gerichte von den Beteiligten eingereichten zuverlässigen Nachweisungen entnommen werden können oder gerichtsbekannt sind.
Vor der Bestimmung des Versteigerungstermins kann das Gericht behufs Ergänzung unvollständiger oder fehlender Angaben oder behufs Feststellung zweifelhafter Nachweisungen die Beteiligten hören oder sonstige Ermittlungen vornehmen, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung des Verfahrens und ohne Aufwendung besonderer Kosten möglich ist.
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