SGG§ 11V HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Beratenden Ausschuss nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes Vom 3. November 1953

Verordnung über den Beratenden Ausschuss nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes Vom 3. November 1953
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 5, 7 eingefügt, § 1 geändret durch Rechtsvorschrift vom 31. August 1965 (HmbGVBl. S. 144)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Beratenden Ausschuss nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. November 195301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
Auf Grund des § 4 Absatz 3 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 16. Oktober 1953 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 295) wird verordnet:

§ 1

Der Beratende Ausschuss nach § 11 Absätzen 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1239) besteht aus je drei Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, je zwei Vertretern der Sozialgerichtsbarkeit und der Versorgungsberechtigten sowie aus zwei mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen.

§ 2

(1)
1
Die Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und der Versorgungsberechtigten sowie die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen werden vom Präses der zuständigen Behörde für die Dauer von 4 Jahren berufen.
2
Es können nur Personen berufen werden, die zur hamburgischen Bürgerschaft wählbar sind.
(2) Der Präses der zuständigen Behörde kann Ausschussmitglieder abberufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

§ 3

(1)
1
Die Vertreter der Versicherten werden durch die Gewerkschaften, die Vertreter der Arbeitgeber durch die Vereinigungen von Arbeitgebern vorgeschlagen.
2
Vorschlagsberechtigt sind nur diejenigen Organisationen, die für das Arbeitsleben im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wesentliche Bedeutung haben.
(2) Die Vertreter der Versorgungsberechtigten werden von den im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Vereinigungen der Kriegsopfer vorgeschlagen.
(3)
1
Die zuständige Behörde fordert durch öffentliche Bekanntmachung dazu auf, binnen einer angemessenen Frist Vorschläge bei ihr einzureichen.
2
Vorschläge, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.

§ 4

(1) Ein Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit wird von dem Direktor und den Sozialgerichtsräten des Sozialgerichts Hamburg, der andere Vertreter von dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den Landessozialgerichtsräten des Landessozialgerichts Hamburg für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) § 13 Absätze 1 und 3 und § 15 Absatz 1 des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) vom 15. Juni 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) gelten entsprechend.

§ 5

(1)
1
Für jedes Ausschussmitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu bestellen.
2
Für die Stellvertreter gelten §§ 2 bis 4 entsprechend.
(2) Scheidet ein Ausschussmitglied oder ein Stellvertreter aus dem Beratenden Ausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen.

§ 6

(1) Der Ausschuss wird durch den Präses der zuständigen Behörde einberufen.
(2) Der Präses der zuständigen Behörde führt den Vorsitz; er kann sich vertreten lassen.

§ 7

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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