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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG) Vom 31. Mai 1965

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG) Vom 31. Mai 1965
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2002 (HmbGVBl. S. 252)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG) vom 31. Mai 196501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
ERSTER TEIL - Gerichte01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 3 - (aufgehoben)01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Amtsgerichte01.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
Dritter Abschnitt - Landgericht01.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
Vierter Abschnitt - Hanseatisches Oberlandesgericht01.01.2004
§ 1501.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
ZWEITER TEIL - Staatsanwaltschaften01.01.2004
§ 1801.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
DRITTER TEIL - Geschäftsstellen01.01.2004
§ 2101.01.2004
VIERTER TEIL - Justizverwaltung01.01.2004
§ 2201.01.2004
§ 2301.01.2004
§ 2401.01.2004
§ 24a01.01.2004
§ 24b01.01.2004
FÜNFTER TEIL - Schluss- und Übergangsbestimmungen01.01.2004
§ 2501.01.2004
§ 2601.01.2004
§ 2701.01.2004
§ 2801.01.2004
Anlage01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

ERSTER TEIL Gerichte

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1

In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:
1.
Hanseatisches Oberlandesgericht,
2.
Landgericht Hamburg,
3.
Amtsgericht Hamburg,
4.
Amtsgericht Hamburg-Altona,
5.
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
6.
Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
7.
Amtsgericht Hamburg-Harburg,
8.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
9.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
10.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg.

§ 2

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

§ 3 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt Amtsgerichte

§ 4

1
Der Bezirk des Amtsgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Bezirke der in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichte und des durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 22. Mai 2001 bis 12. September 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 459) in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliederten Gebiets.
2
Die Grenzen der Bezirke der Amtsgerichte Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-Barmbek und Hamburg-St. Georg ergeben sich aus der Anlage (Grenzbeschreibung).

§ 5

Amtsgericht am Sitz des Landgerichts oder am Sitz der Staatsanwaltschaft im Sinne von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist das Amtsgericht Hamburg.

§ 6

Das Amtsgericht Hamburg ist mit einem Präsidenten besetzt.

§ 7

Bei den in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichten ist jeweils ein Richter am Amtsgericht zum Aufsicht führenden Richter zu bestellen.

Dritter Abschnitt Landgericht

§ 8

Der Bezirk des Landgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist.

§ 9

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
1.
Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
2.
für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,
soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.

§ 10

(aufgehoben)

§ 11

1
Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts.
2
Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.

§ 12

Die Handelsrichter beruft der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde.

§ 13

(1)
1
Die Handelsrichter leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung einer vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Kammer für Handelssachen den Richtereid.
2
Im Übrigen finden die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes Anwendung.
(2) Wird ein Handelsrichter in unmittelbarem Anschluss an seine Amtszeit wieder berufen, so wird er nicht erneut vereidigt.

§ 14

(1) Das Präsidium verteilt die Handelsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer auf die einzelnen Kammern für Handelssachen und regelt die Vertretung.
(2) § 21e Absätze 3 bis 5, § 21g und § 21i Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt Hanseatisches Oberlandesgericht

§ 15

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist.

§ 16

(aufgehoben)

§ 17

1
Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
2
Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.

ZWEITER TEIL Staatsanwaltschaften

§ 18

Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Landgericht.

§ 19

Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg wahr.

§ 20

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.
(2) Referendare und Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwalts können im Rahmen der Ausbildungsvorschriften mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragt werden.

DRITTER TEIL Geschäftsstellen

§ 21

Mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung im Sinne des § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist.

VIERTER TEIL Justizverwaltung

§ 22

1
Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht und die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung zu erstatten.
2
Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstigen Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

§ 23

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
1.
der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde über die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
2.
der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Gerichte;
3.
der Präsident des Landgerichts über das Landgericht;
4.
der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte;
5.
die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht über das Amtsgericht, dem sie angehören;
6.
der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften;
7.
der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.
(2)
1
In Dienstaufsichts- und Personalsachen berichten die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt.
2
Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt berichten an die nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Behörde.

§ 24

(1)
1
Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten.
2
Die personalrechtlichen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und der sonstigen Bediensteten sind nicht Bestandteil der Dienstaufsicht im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die Dienstaufsicht der Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht (§ 23 Nummer 5) erstreckt sich nicht auf die Richter.

§ 24a

Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.

§ 24b

(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.
(2) Der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.
(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Bewerber für das Amt des Staatsanwalts vorzuschlagen.
(4) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts herzustellen.

FÜNFTER TEIL Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25

(aufgehoben)

§ 26

(1) Soweit durch § 4 und die Anlage zu diesem Gesetz die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke geändert werden, gelten für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die den Gerichten sonst zugewiesenen Aufgaben im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1037) folgende Vorschriften:
1.
Für die bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Grundbuchsachen sind die Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 entsprechend anzuwenden;
2.
Grundbuchsachen sind mit Inkrafttreten des § 4 und der Anlage zu diesem Gesetz an das zur Führung des Grundbuchs nunmehr zuständige Amtsgericht abzugeben;
3.
für Anträge und Erklärungen, die innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden müssen, gilt bis zum 31. Dezember 1968 die Frist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor ihrem Ablauf bei dem Gericht eingeht, das auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr zuständig ist.
(2) Die mit der Durchführung der Grenzänderungen verbundenen Maßnahmen sind von allen Kosten frei.

§ 27

(aufgehoben)

§ 28

1)
(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) § 4 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher außer Kraft getreten sind:
1.
das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. Oktober 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 311-a) mit Ausnahme von § 79,
2.
die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 403), soweit sie als Landesrecht fortgilt,
3.
die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Gerichtsgliederung in Groß-Hamburg und anderen Gebietsteilen vom 16. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 312),
4.
das Gesetz über die Erweiterung des Bezirks des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf und die Bereinigung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke vom 31. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 301-e),
und zwar die in den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften mit Inkrafttreten des Gesetzes und die in den Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften mit Inkrafttreten des § 4.
Ausgefertigt Hamburg, den 31. Mai 1965.
Der Senat
Fußnoten
1)
Der in Absatz 3 Nummer 1 genannte § 79 wurde durch Gesetz vom 23. 9. 1986 (HmbGVBl. S. 291) aufgehoben.

Anlage

zum Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 4 Satz 2)
Beschreibung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke
1)
Amtsgericht Hamburg-Altona
2)
Von der Landesgrenze aus entlang der ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt bis zum Weg Niendorfer Gehege, diesem und der Vogt-Kölln-Straße folgend bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Stellingen, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, dieser bis zur Reichsbahnstraße, diese bis zur Ottensener Straße, diese bis zur Südseite der Lederstraße, diese bis zur Südseite der Volksparkstraße, diese bis zur westlichen Grenze des Bahngeländes (Abstellbahnhof), diese bis zur Böschungsunterkante (Nordseite des Weges Holstenkamp), diese bis zur Südseite der Holstenkampbrücke, diese bis zur östlichen Böschungsunterkante des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Haferweges, diese bis zur Westseite der Kieler Straße, diese bis in Höhe der Einmündung des Weges Ophagen in die Kieler Straße, von hier an die Ostseite der Kieler Straße (Nordseite Ophagen) verspringend, die Ostseite des Fußweges der Kieler Straße bis zur Südseite des Verbindungsweges zum Pinneberger Weg, diese bis zur Südwestseite des Pinneberger Weges, diese bis zur Nordostseite der Eimsbütteler Straße, diese bis zur Südwestseite des Weges Schulterblatt, diese bis zur Südostseite der Juliusstraße, diese und ihre Ostseite, dann die Ostseite der Bernstorffstraße und des Weges Kleine Freiheit und der Holstenstraße und des Weges Pepermölenbek bis zur Südwestseite der Trommelstraße, diese bis zum Hein-Köllisch-Platz, dessen Nord-, West- und Südseite bis zur Westseite der Antonistraße, diese bis zur Südseite des Weges Pinnasberg, diese bis zur Westseite der Hafentreppe, diese bis zur Nordseite des Weges St. Pauli Fischmarkt, diese nach Osten bis in Höhe (Balduintreppe) des Stromkilometers 623,6 der Norderelbe, von hier bis zur Mitte der Norderelbe, diese und die Mitte der Elbe bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Blankenese, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt.
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
3)
Die Norderelbe vom Stromkilometer 615,045 bis zur Mitte der Dove-Elbe, diese bis zur geraden Verlängerung der westlichen Böschungsunterkante des Walls gegen das Vogelschutzgehölz, diese und die Böschungsunterkante bis zum Südende des toten Arms der Alten Dove-Elbe, von hier nach Osten an die östliche Böschungsunterkante des Ostdeichs der Billwerder Insel verspringend, diese bis zum Nordufer der Spülfläche, dieses bis zur Gemarkungsgrenze in der Alten Dove-Elbe und im Holzhafen, diese durch die Billwerder Bucht bis zum Südufer des Moorfleeter Kanals, dieses bis zur Gemarkungsgrenze parallel zur Andreas-Meyer-Straße, diese und ihre gerade Verlängerung bis zum südlichen Widerlager der Eisenbahnbrücke, dieses bis zur östlichen Böschungsunterkante des Unteren Landweges, diese, die Ostseite der über die Bahnanlage führenden Brücke, dann wieder die östliche Böschungsunterkante des Unteren Landweges bis zur Straßengrenze zwischen dem Billbrookdeich und dem Billwerder Billdeich, diese und ihre Verlängerung bis zum rechten Ufer der Bille, dieses bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Bundesautobahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Kreisbahn; an die Nordseite des Weges An der Kreisbahn in Höhe der Grundstücksgrenze der Bundesautobahn verspringend; die Grundstücksgrenze der Bundesautobahn bis zur Südseite der Bergedorfer Straße an deren Nordseite in Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Steinbeker Hauptstraße 160 und 162 verspringend; die Nordseite der Bergedorfer Straße bis zur Westseite des Asbrookweges, dieser bis zur Südseite des Asbrookdamms; an die Nordseite des Asbrookdamms verspringend; die Nordseite des Asbrookdamms bis zur Ostseite des Dauerkleingartengeländes (Flurstück 2828 der Gemarkung Kirchsteinbek), diese bis zur Südseite des Steinbeker Grenzdamms (Westseite des Grundstücks Haus- Nr. 62), diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Mitte der Norderelbe, diese bis zum Stromkilometer 615,045.
Amtsgericht Hamburg-Blankenese
1)
Die gerade Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58 von der Landesgrenze, seine Nord- und Ostseite bis zur Nordseite des Glückstädter Weges, diese bis zur Ostseite der Flurstraße, diese und die Ostseite der Heinrich-Plett-Straße bis zur Südseite des Hemmingstedter Weges, diese bis zur Ostseite des Flurstücks 1220, diese bis zur Heinrich-Plett-Straße, an deren Südseite verspringend, von hier weiter an der Ostseite der Flurstücke 1218 und 1217 bis dessen Südostecke, von hier an der Südseite des Flurstücks 1305 bis zur Westseite der Baron-Voght-Straße, diese bis zur Nordseite der Elbchaussee, von hier an die Mitte der Elbe am Stromkilometer 630,1 verspringend, diese bis zum Stromkilometer 635,95, von hier an den Knick der Landesgrenze auf dem Schweinesand verspringend, diese bis zur geraden Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58.
Amtsgericht Hamburg-Harburg
2)
Von dem Knick der Landesgrenze auf der Insel Schweinesand über Stromkilometer 636,0 zur Mitte der Elbe, die Strommitte bis zum Köhlbrand, die Mitte der Norderelbe vom Köhlbrand bis zur Höhe des Zollzauns südöstlich des Baakenhafens, der Zollzaun bis zur Höhe der Brandshofer Schleuse und an diese verspringend, die Bille bis zum Tiefstackkanal; dieser bis zur Billwerder Bucht, am Ufer entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, dieser und die Landesgrenze bis zu deren Knick auf der Insel Schweinesand.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
1)
Die Ost- und Südseite der Osterbek und die Südseite der Alten Osterbek (alter Verlauf) von der Nordseite des Geländes der Walddörferbahn (Bezirk Hamburg-Nord) bis zum Einmündungssiel in Höhe der östlichen Biegung des Weges An der Osterbek; weiter an der Ostseite des Weges An der Osterbek verlaufend bis zur Nordseite des Weges Wandsbeker Schützenhof, diese bis an die Westseite des Weges Barmwisch, diese bis zum Bahngelände der Walddörferbahn und an die Ostseite des Weges Barmwisch verspringend; die Nordseite des Bahngeländes der Walddörferbahn ostwärts bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Südseite der Berner Au, diese und ihre Ostseite, dann wieder die ehemalige hamburgisch-preußische Grenze bis zur Westseite des Rahlstedter Weges, diese bis zur Westseite der regulierten Berner Au, diese bis zur Ostseite des Geländes der Walddörferbahn (südliches Brückenwiderlager), diese bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Nordseite (Grundstücksgrenze) der Bundesautobahn nach Lübeck, diese bis zur Nordseite der Kreisverkehrsanlage, diese bis zur Nordseite der Sievekingsallee, diese bis zur Westseite des Geländes der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Strecke Hamburg-Lübeck, diese bis zur Westseite der Hammer Steindammbrücke, diese bis zur Nordseite des Geländes der S-Bahn, diese bis zur Ostseite des Weges Landwehr, diese und die Ostseite des Weges Wartenau bis zur Südseite des Eilbekkanals, diese bis zur Westseite der Friedrichsberger Straße, diese bis zur Nordseite des Weges Eilbektal, diese bis zur Westseite der Mühlenstraße, diese bis zur Südostseite der Stormarner Straße, diese sowie die Süd- und die Ostseite des Weges Eulenkamp bis zur Nordseite des Alten Teichweges, diese bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Alter Teichweg Haus- Nr. 203 (Kindertagesheim), diese und seine Nordseite und diese in Verlängerung bis zur Nordseite des Weges Kiefhörn, diese bis zur Westseite des Wartenburger Weges, diese bis zur Südostseite der Osterbek, diese bis zur Nordseite des Geländes der Walddörferbahn.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek
1)
Vom südlichen Ufer des Eilbekkanals über die Richardstraßenbrücke und Richardstraße zur Hamburger Straße, diese bis zur Humboldtstraße, diese und die Bostelreihe bis zur Bachstraße, diese bis zur Bachstraßenbrücke, der Osterbekkanal bis zur Saarlandstraße, diese bis zur Hellbrookstraße, diese bis zum Bahnkörper der S-Bahn, dieser bis zur Südseite des Wegs Alte Wöhr, an die westliche Grenze des Geländes der Bahn verspringend, diese Grenze bis zur Hebebrandstraße, diese bis zur Fuhlsbüttler Straße, diese bis zur Meister-Bertram-Straße, diese und die Steilshooper Allee bis zum Eichenlohweg, dieser bis zur Einfriedigung des Ohlsdorfer Friedhofs, die Einfriedigung nach Osten, Norden und Westen bis zur Westseite des Orionwegs, diese bis zur Südseite des Wegs Sodenkamp, diese bis zur Westseite des Wegs Borstels Ende, diesen bis zur/zum Wellingsbütteler Landstraße/Wellingsbüttler Weg und an deren/dessen Nordseite bis zur Westseite der Gundlachs Twiete, diese bis zur Alster und an deren nördliches Ufer verspringend, dieses bis zur Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes Brombeerweg Hausnummer 100 und an die Nordwestseite der Alten Landstraße verspringend, diese bis zur Nordostseite des Gnadenbergwegs, dieser bis zur Ostseite der Hummelsbüttler Hauptstraße, diese bis zur Nordseite des Wegs Kurzer Kamp, die ehemalige Gemeindegrenze gegen Hummelsbüttel bis zur Ostseite des Raakmoorgrabens, diese bis zum Ende des Raakmoorgrabens, weiter entlang der ehemaligen Gemeindegrenze gegen Hummelsbüttel bis zum Wakendorfer Weg, diesen überschreitend, die östliche Grenze der Grundstücke am Jersbeker Weg bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zum südlichen Ufer des Eilbekkanals an der Richardstraßenbrücke.
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
1)
Von der Hebebrandstraße entlang der Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek, diese bis zur Grenze des Amtsgerichtsbezirks Hamburg-Wandsbek, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze des Amtsgerichtsbezirks Hamburg-Bergedorf, diese bis zur Grenze des Amtsgerichtsbezirks Hamburg-Harburg, diese bis zum Oberhafenkanal, dieser und der Oberhafen bis zur Westseite des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Deichtorplatzes, diese dem Klosterwall, dem Steintorwall, dem Glockengießerwall folgend bis zur Nordseite der Ernst-Merck-Brücke, diese bis zur Nordseite des Bahnkörpers, diese bis zur Mitte der Lombardsbrücke, an die Nordseite der Kennedybrücke verspringend, von dort die Verbindungslinie zur Mitte der Außenalster in Höhe des Mundsburger Kanals, von dort auf die Mitte der Außenalster in Höhe Langer Zug, von dort bis an die Südostecke der Anlegestelle der Alsterschifflinie, diese verspringend an das östliche Ufer der Alster, diese bis zur Nordostseite der Krugkoppelbrücke, diese bis zum westlichen Ufer der Alster, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Hebebrandstraße.
Fußnoten
1)
Wird durch Veränderung der Breite einer Straße oder eines Weges die Seite verlegt, an der nach dieser Beschreibung die Gerichtsgrenze verläuft, so bildet der neue Verlauf der Seite die Gerichtsgrenze, sobald die Straße oder der Weg in der neuen Breite dem Verkehr übergeben worden ist.
1)
Neu gefasst 2. 11. 1981 (HmbGVBl. S. 322); siehe dazu die Übergangsvorschriften für die Gebiete, die durch das Änderungsgesetz einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugeteilt worden sind, in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. 11. 1981 (HmbGVBl. S. 322).
Neu gefasst 2. 11. 1981 (HmbGVBl. S. 322); siehe dazu die Übergangsvorschriften für die Gebiete, die durch das Änderungsgesetz einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugeteilt worden sind, in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. 11. 1981 (HmbGVBl. S. 322).
1)
Angefügt 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 215); siehe dazu die Übergangsvorschrift für die Gebiete, die durch das Gesetz zur Gründung eines Amtsgerichts Hamburg-Barmbek einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugeteilt worden sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 18.7.2001 (HmbGVBl. S. 215).
1)
Angefügt 10. 9. 2002 (HmbGVBl. S 252); siehe dazu die Übergangsvorschriften für die Gebiete, die durch das Gesetz zur Gründung eines Amtsgerichts Hamburg-St. Georg einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugeteilt worden sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 10. 9. 2002 (HmbGVBl. S. 252).
2)
Neu gefasst 10.9.2002 (HmbGVBl. S. 252); siehe dazu die Übergangsvorschriften für die Gesetze, die durch das Gesetz zur Gründung eines Amtsgerichts Hamburg-St. Georg einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugeteilt worden sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 10. 9. 2002 (HmbGVBl. S. 252).
2)
Neu gefasst 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 215); siehe dazu die Übergangsvorschriften für die Gebiete, die durch das Gesetz zur Gründung eines Amtsgerichts Hamburg-Barmbek einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugeteilt worden sind, in Artikel 3 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 215).
3)
Neu gefasst 2. 11. 1981 (HmbGVBl. S. 322); siehe dazu die Übergangsvorschriften für die Gebiete, die durch das Änderungsgesetz einem anderen Amtsgerichtsbezirk zugeteilt worden sind, in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. 11. 1981 (HmbGVBl. S. 322).
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