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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Vom 17. Dezember 1965

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung Vom 17. Dezember 1965
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 196501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Finanzgericht Hamburg01.01.2004
§ 201.01.2004
§ 3 - Bestimmung der Zahl der Senate01.01.2004
§ 4 - Wahl der Vertrauensleute01.01.2004
§ 5 - Finanzrechtsweg01.01.2004
§ 5 a - Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen01.01.2004
§ 6 - Änderung des Gesetzes über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und anderer Abgabengesetze01.01.2004
§ 7 - Inkrafttreten, Überleitung01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Finanzgericht Hamburg

1
Das Finanzgericht Hamburg bleibt als Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestehen.
2
Sein Bezirk umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3 Bestimmung der Zahl der Senate

Die Zahl der Senate des Finanzgerichts Hamburg bestimmt der Präsident des Finanzgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.

§ 4 Wahl der Vertrauensleute

1
Die für die Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bestimmenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft gewählt.
2
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

§ 5 Finanzrechtsweg

(1) Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1426) verwaltet werden.
(2) Der Finanzrechtsweg ist ferner gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuerangelegenheiten auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Körperschaften selbst verwaltet werden.

§ 5 a Verfahrensbeteiligung in Kirchensteuersachen

1
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Kirchensteuern, die von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, kann die steuerberechtigte Körperschaft dem Verfahren beitreten.
2
Mit dem Beitritt erlangt die Körperschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten.

§ 6 Änderung des Gesetzes über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und anderer Abgabengesetze

(Änderungsvorschrift)

§ 7 Inkrafttreten, Überleitung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
1.
die Verordnung über die Wiedererrichtung von Finanzgerichten vom 16. August 1949 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 305-a),
2.
das Gesetz über die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung vom 28. März 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 61-1).
(3)
1
Die in den Fällen des § 5 Absatz 2 zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Gerichtsverfahren werden im bisherigen Rechtsweg nach den dafür geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
2
Die Verwaltungsgerichte bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 1965.
Der Senat
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