Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (HmbAGZVG) Vom 17. März 1969
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (HmbAGZVG) Vom 17. März 1969
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (HmbAGZVG) vom 17. März 1969 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
1
Eine Grunddienstbarkeit, die am 1. Februar 1900 bestanden hat, bleibt von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
2
Für eine zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Grunddienstbarkeit gilt diese Bestimmung nur dann, wenn entweder die Grunddienstbarkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet ist oder wenn mit der Grunddienstbarkeit das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
1
Die für die Wasserversorgung durch die Hamburger Wasserwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entrichtenden Beträge sind öffentliche Lasten der Grundstücke.
2
Solange an einem Grundstück ein Erbbaurecht besteht, ruht die öffentliche Last auf diesem.
§ 4
(Änderungsvorschrift)
§ 5
(1) Dies Gesetz tritt mit Beginn des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden folgende Vorschriften in ihrer geltenden Fassung aufgehoben:
1.
das Gesetz, betreffend Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, vom 14. Juli 1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 3210-a);
2.
das Gesetz, betreffend die Behandlung der Zehntrentengelder in Kirchwerder als öffentlicher Lasten, vom 17. Juli 1907 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 3210-d).
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. März 1969.
Der Senat
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