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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen

Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 13.3. 1978 (HmbGVBl. S. 73, 325)
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 12. Oktober 1970 (HmbGVBl. S. 271)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung und die Freie und Hansestadt
Hamburg, vertreten durch den Senat
schließen nachstehendes Abkommen.

§ 1

1
Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet
der Freien Hansestadt Bremen übertragen.
2
Dies gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs
durch künftiges Bundesrecht.

§ 2

Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für
die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von § 1 zuständig ist, Verfahrenskosten
und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen
zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet
ist, von der Freien Hansestadt Bremen Erstattung verlangen.

§ 3

1
Ist beim Inkrafttreten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Hanseatischen Oberlandesgericht
Bremen erhoben, geht die Sache auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg
über.
2
Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

1
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
2
Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

§ 5

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Hamburg, den 28. Mai 1970
Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen
gez. Dr. Graf
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Heinsen
(Siegel)
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