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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg

Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg vom 18. November 1974 (HmbGVBl. S. 331)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, und
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
schließen nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

1)
(1) Die in § 78 a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Aufgaben der Strafvollstreckungskammern werden für die von der Freien
und Hansestadt Hamburg unterhaltenen Justizvollzugsanstalten
1.
Strafanstalt Glasmoor, Kreis Segeberg,
der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Aufgaben, die den Strafvollstreckungskammern
durch künftiges Bundesrecht zugewiesen werden.
Fußnoten
1)
Bisheriger Absatz 1 Nummer 2 gegenstandslos geworden durch Gesetz vom 16. 1. 1989 (HmbGVBl. S. 5)

Artikel 2

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel 3

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation.
(2) Die Ratifikationsurkunden sollen tunlichst bis zum 31. Dezember
1974 ausgetauscht werden.

Artikel 4

(1) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Sind die Ratifikationsurkunden nicht bis zum 31. Dezember
1974 ausgetauscht, so tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden
sind.
Hamburg, den 10. Oktober 1974
Für das Land Schleswig-Holstein
gez. Henning Schwarz
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Ulrich Klug
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