Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg Vom 18. November 1974
Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg Vom 18. November 1974
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg vom 18. November 1974 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 10. Oktober 1974 unterzeichneten Abkommen zwischen
dem Lande Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über
die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Tag, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt
Hamburg, den 18. November 1974.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 1. 1. 1975 gemäß der Bekanntmachung vom 6. 1. 1975
(HmbGVBl. S. 6)
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