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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg Vom 18. November 1974

Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg Vom 18. November 1974
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg vom 18. November 197401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 10. Oktober 1974 unterzeichneten Abkommen zwischen
dem Lande Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über
die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg wird
zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 1974.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. 1. 1975 gemäß der Bekanntmachung vom 6. 1. 1975
(HmbGVBl. S. 6)
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