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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen Vom 18. November 1980

Verordnung über die Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen Vom 18. November 1980
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vom 18. November 198001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Auf Grund von § 2 Absatz 3 und § 65 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 360), zuletzt geändert am 4. Juli 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 833), wird verordnet:

§ 1

(1) In Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für
1.
die Bekanntmachung der Eintragungen,
2.
die Gestaltung der Einsicht in die Registerakten,
3.
die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
4.
die Beglaubigung der Abschriften,
5.
die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) In Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle außerdem zuständig für die Gestaltung der Einsicht in das Register.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. November 1980.
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