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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 26. Januar 1984 (HmbGVBl. S. 15)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser
vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,
und
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des
Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister
des Landes Schleswig-Holstein,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom
27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),
folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen
im ersten Rechtszug wird den folgenden Amtsgerichten übertragen:
1.
dem Amtsgericht Bremen
für die Weser nördlich von Nienburg (Weser), die Aller, die
Leine, die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, die
Wümme, die Hamme, den Hamme-Oste-Kanal, die Hunte mit Küstenkanal
unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, die Ochtum sowie für die
Geeste unterhalb der Schiffdorfer Schleuse (Landesgrenze Bremen - Niedersachsen),
2.
dem Amtsgericht Hamburg
für die Elbe im Geltungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Binnenschifffahrtssachen von Schnackenburg, Kilometer 472,70
abwärts, den Aland, die Jeetzel, die Ilmenau, den Elbe-Seitenkanal bis
zur Einmündung in den Mittellandkanal, die auf der Westseite der Unterelbe
einmündenden Wasserstraßen einschließlich Hadelner Kanal,
Geeste-Kanal und Geeste bis zur Schiffdorfer Schleuse, soweit nicht das Amtsgericht
Bremen zuständig ist, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in
Lauenburg, die Trave, die Wakenitz und für die auf dem Ostufer der Unterelbe
einmündenden Wasserstraßen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal
mit Gieselau-Kanal und Eider.
(2) Die Zuständigkeit für die genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf
die in ihrem Bereich liegenden Seen.

Artikel 2

Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen
und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der in
Artikel 1 Abs. 1 genannten Gerichte und des Amtsgerichts Emden wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht
in Hamburg als Schifffahrtsobergericht übertragen.

Artikel 3

Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
anhängigen Sachen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

Artikel 4

1
Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber
allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen.
2
Im Fall einer Kündigung, die nicht von und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben
die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel 5

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Abkommen
zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt
Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die örtliche Zuständigkeit
der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichts
Hamburg vom 12. April/1. Juli 1957, geändert durch das Abkommen zur Ergänzung
des Abkommens vom 9. Januar/10. Februar 1976, außer Kraft.

Artikel 6

1
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
3
Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
4
Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der
letzten Ratifikationsurkunde mit.
Bremen, den 24. Juni 1983
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug
gez. W. Kahrs
Hamburg, den 3. August 1983
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
gez. Eva Leithäuser
Hannover, den 24. August 1983
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister der Justiz
gez. Walter Remmers
Kiel, den 11. August 1983
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
gez. Henning Schwarz
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