Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
                            Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg  sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 26. Januar 1984 (HmbGVBl. S. 15)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 | 01.01.2004 | 
                            Die Freie Hansestadt Bremen,  vertreten
durch den Senator für Rechtspflege  und Strafvollzug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,  vertreten
durch den Senat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Land Niedersachsen,  vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,  dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch  den Niedersächsischen Minister der Justiz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Land Schleswig-Holstein,  vertreten durch den Ministerpräsidenten  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Schleswig-Holstein,  dieser vertreten durch  den Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf  § 4 Abs. 3 des Gesetzes über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch  Artikel 7  Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im ersten Rechtszug wird den folgenden Amtsgerichten übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Weser nördlich von Nienburg (Weser), die Aller, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leine, die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wümme, die Hamme, den Hamme-Oste-Kanal, die Hunte mit Küstenkanal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, die Ochtum sowie für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geeste unterhalb der Schiffdorfer Schleuse (Landesgrenze Bremen - Niedersachsen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Amtsgericht Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Elbe im Geltungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren in Binnenschifffahrtssachen von Schnackenburg, Kilometer 472,70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abwärts, den Aland, die Jeetzel, die Ilmenau, den Elbe-Seitenkanal bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Einmündung in den Mittellandkanal, die auf der Westseite der Unterelbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einmündenden Wasserstraßen einschließlich Hadelner Kanal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geeste-Kanal und Geeste bis zur Schiffdorfer Schleuse, soweit nicht das Amtsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen zuständig ist, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lauenburg, die Trave, die Wakenitz und für die auf dem Ostufer der Unterelbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einmündenden Wasserstraßen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Gieselau-Kanal und Eider.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zuständigkeit für die genannten Gewässer
erstreckt sich auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in ihrem Bereich liegenden Seen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 Abs. 1 genannten
Gerichte und des Amtsgerichts Emden wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Hamburg als Schifffahrtsobergericht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhängigen Sachen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag
kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Fall einer Kündigung, die nicht von
und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg vom 12. April/1. Juli 1957, geändert durch das Abkommen zur Ergänzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Abkommens vom 9. Januar/10. Februar 1976, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Staatsvertrag
bedarf der Ratifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft,
der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt
Hamburg teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            letzten Ratifikationsurkunde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen,
den 24. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
die Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Senator für Rechtspflege und Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. W. Kahrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 3. August 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Eva Leithäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover,
den 24. August 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Niedersächsische Minister
der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Walter Remmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiel,
den 11. August 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Justizminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Henning Schwarz