Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen Vom 26. Januar 1984
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen Vom 26. Januar 1984
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 26. Januar 1984 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 24. Juni 1985 in Bremen, am 5. August 1983 in Hamburg,
am 11. August 1983 in Kiel und am 24. August 1983 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag über
die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen wird
zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 31.3.1984 gemäß der Bekanntmachung vom 5. 4. 1984 (HmbGVBl.
S. 81)
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages treten
das Gesetz über das Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg
über die örtliche Zuständigkeit der Binnenschifffahrtsgerichte
Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichtes Hamburg vom
1. Oktober 1957 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 439, 464)
und das Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein,
Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg zur Ergänzung
des zwischen diesen Ländern geschlossenen Abkommens über die örtliche
Zuständigkeit der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden
sowie des Schifffahrtsobergerichts Hamburg vom 5. April 1976 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar
1984.
Der Senat
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