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DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 10. September 1991 (HmbGVBl. S. 321)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der
Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem
Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem
Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem
Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein,
und dem Land Thüringen
wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist,
folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben
des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:

Artikel 1

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim
Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen
sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen
Ländern vorzunehmen.
(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei
gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich
zu unterrichten.

Artikel 2

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land
die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen
sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden,
nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.

Artikel 4

(1)
1
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten
Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht
mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird.
2
Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären.
3
Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens
zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2)
1
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2
Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des
Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni
1976 außer Kraft.
(3)
1
Dieses Abkommen ist zu bestätigen.
2
Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht
alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden
zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in
Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde
zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes
Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen
in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
Berlin, den 6. Juni 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Justizminister
Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin in der Justiz
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Justiz
Für das Land Brandenburg
Der Minister der Justiz
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Für das Land Hessen
Die Ministerin der Justiz
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
endvertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Justiz
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister der Justiz
Für das Land Sachsen-Anhalt,
für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Für das Land Schleswig-Holstein
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Justizminister
gez. Unterschriften (Faksimile)
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