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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer Vom 10. September 1991

Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer Vom 10. September 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 10. September 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

(1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die
erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten der Bundesländer wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten
Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg sind über den Rahmen des Abkommens hinaus
berechtigt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der hamburgischen Justizvollzugsanstalten
Hahnöfersand und Glasmoor erforderlich werdenden Amtshandlungen auf den
Gebieten der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vorzunehmen.

Artikel 3

1)
(1) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
(2) Zu diesem Zeitpunkt tritt auch das Gesetz über die erweiterte
Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten
der Bundesländer vom 14. Februar 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 35) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. September 1991.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 1992 gemäß der Bekanntmachung vom 6. 1. 1992
(HmbGVBl. S. 2) für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Saarland. Gegenüber den übrigen Ländern
ist das Abkommen gemäß der Zweiten Bekanntmachung vom 1. 2. 1993
(HmbGVBl. S. 35) im Laufe des Jahres 1992 in Kraft getreten.
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