Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 5. Mai 1992 (HmbGVBl. S. 91)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
Das Land Baden-Württemberg, der
Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die
Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das
Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das
Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das
Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie
und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen
Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes
Abkommen.
§ 1
Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
§ 2
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
Einnahmen des Amtsgerichts aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
Hamburg.
§ 5
1
Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
3
Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft,
der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
4
Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg
teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde mit.
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt
Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
Kraft.
Berlin,
den 6. November 1991
Für
das Land Baden-Württemberg
Der
Justizminister
gez.
Helmut Ohnewald
Für
den Freistaat Bayern
Für
den Ministerpräsidenten
Die
Staatsministerin der Justiz
gez.
Dr. M. Berghofer-Weichner
Für
das Land Berlin
Für
den Regierenden Bürgermeister
Die
Senatorin für Justiz
gez.
Jutta Limbach
Für
das Land Brandenburg
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
gez.
Hans Otto Bräutigam
Für
die Freie Hansestadt Bremen
Der
Senator für Justiz und Verfassung
gez.
Volker Kröning
Für
das Land Hessen
Die
Hessische Ministerin der Justiz
gez.
Hohmann-Dennhardt
Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für
den Minsterpräsidenten
Der
Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
gez. Ulrich Born
Für das Land Niedersachsen
Für
den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
gez.
H. Alm-Merk (Ministerin)
Für
das Land Nordrhein-Westfalen
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Justizminister
gez.
Rolf Krumsiek
Für
das Land Rheinland-Pfalz
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
gez.
Peter Caesar
Für
das Saarland
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
gez.
Walter
Für
den Freistaat Sachsen
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Staatsminister der Justiz
gez.
Steffen Heitmann
Für
das Land Sachsen-Anhalt
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Minister der Justiz
gez.
Walter Remmers
Für
das Land Schleswig-Holstein
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Justizminister
gez.
Klingner
Für
das Land Thüringen
Der
Minister für Justiz,
Bundes-
und Europaangelegenheiten
gez.
Hans-Joachim Jentsch
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Lore Maria Peschel-Gutzeit
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