Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 29)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg, dem
Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der
Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem
Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem
Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem
Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein
und dem Land Thüringen
wird im Interesse einer verbesserten
Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben
ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:
Artikel 1
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten
jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in
den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere
wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters
oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur
im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden;
ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle
unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 2
Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen
vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses
Landes.
Artikel 3
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem
anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen
ihres eigenen Landes.
(3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus
dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung
wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten
die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.
Artikel 4
(1)
1
Das Abkommen gilt
für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert
sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum
Ende eines Jahres gekündigt wird.
2
Die
Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu
erklären.
3
Die Kündigung
durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen
Ländern unberührt.
(2)
1
Das Abkommen tritt
am 1. Januar 1992 in Kraft.
2
Es ist
von den beteiligten Ländern zu bestätigen.
3
Sind
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden
zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in
Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde
zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem
Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
(4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der
Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt
außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
Saarbrücken, den 8. November
1991
Für
das Land Baden-Württemberg
Der
Innenminister
gez.
Dietmar Schlee
Für
den Freistaat Bayern
Der
Staatsminister des Innern
gez.
Edmund Stoiber
Für
das Land Berlin
Der
Regierende Bürgermeister von Berlin
gez.
Eberhard Diepgen
Für
das Land Brandenburg
Das
Ministerium des Innern
Minister
des Innern
gez.
A. Ziel
Für
die Freie Hansestadt Bremen
Der
Senator für Inneres
gez.
P. Sakuth
Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Hackmann
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten
gez.
Herbert Günther
Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der
Innenminister
gez.
A. Diederich
Für
das Land Niedersachsen
Für
den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
gez.
Gerhard Glogowski (Minister)
Für
das Land Nordrhein-Westfalen
Namens
des Ministerpräsidenten
Der
Innenminister
gez.
Herbert Schnoor
Für
das Land Rheinland-Pfalz
In
Vertretung des Ministerpräsidenten
gez.
Walter Zuber (Staatsminister des Innern und für Sport)
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Minister
des Innern
gez.
Friedel Läpple
Für
den Freistaat Sachsen
Der
Staatsminister des Innern
gez.
Krause
Für
das Land Sachsen-Anhalt
Für
den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern des Landes
Sachsen-Anhalt
gez.
Perschau
Für
das Land Schleswig-Holstein
Für
den Ministerpräsidenten
Der
Innenminister
gez.
Hans Peter Bull
Für
das Land Thüringen
Der
Thüringer Innenminister
gez.
W. Böck
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