PolStrZustErwAbk HA 1992
DE - Landesrecht Hamburg

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage des Gesetzes zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 29)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der
Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem
Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem
Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem
Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein
und dem Land Thüringen
wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben
ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:

Artikel 1

(1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten
jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in
den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere
wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters
oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur
im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden;
ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle
unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 2

Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen
vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses
Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem
anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen
ihres eigenen Landes.
(3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus
dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung
wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten
die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.

Artikel 4

(1)
1
Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert
sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum
Ende eines Jahres gekündigt wird.
2
Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu
erklären.
3
Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen
Ländern unberührt.
(2)
1
Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2
Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen.
3
Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden
zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in
Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde
zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem
Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
(4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der
Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt
außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
Saarbrücken, den 8. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
gez. Dietmar Schlee
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
gez. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
gez. Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Das Ministerium des Innern
Minister des Innern
gez. A. Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
gez. P. Sakuth
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Hackmann
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten
gez. Herbert Günther
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister
gez. A. Diederich
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
gez. Gerhard Glogowski (Minister)
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
gez. Herbert Schnoor
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
gez. Walter Zuber (Staatsminister des Innern und für Sport)
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Minister des Innern
gez. Friedel Läpple
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
gez. Krause
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
gez. Perschau
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
gez. Hans Peter Bull
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Innenminister
gez. W. Böck
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