PolStrZustErwAbk HA 1992
    DE - Landesrecht Hamburg

    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
    *
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Anlage des Gesetzes zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 29)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung01.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Artikel 101.01.2004
    Artikel 201.01.2004
    Artikel 301.01.2004
    Artikel 401.01.2004
    Zwischen
    dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der
    Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem
    Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem
    Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem
    Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein
    und dem Land Thüringen
    wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden
    Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben
    ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
    der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:

    Artikel 1

    (1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten
    jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in
    den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere
    wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters
    oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
    (2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur
    im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden;
    ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle
    unverzüglich zu benachrichtigen.

    Artikel 2

    Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen
    vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses
    Landes.

    Artikel 3

    (1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
    jedes Land selbst.
    (2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher
    Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem
    anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen
    ihres eigenen Landes.
    (3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg,
    Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus
    dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung
    wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten
    die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.

    Artikel 4

    (1)
    1
    Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert
    sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum
    Ende eines Jahres gekündigt wird.
    2
    Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu
    erklären.
    3
    Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen
    Ländern unberührt.
    (2)
    1
    Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
    2
    Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen.
    3
    Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
    nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden
    zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in
    Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
    (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde
    zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des
    Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem
    Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
    (4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der
    Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt
    außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium
    des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
    Saarbrücken, den 8. November 1991
    Für das Land Baden-Württemberg
    Der Innenminister
    gez. Dietmar Schlee
    Für den Freistaat Bayern
    Der Staatsminister des Innern
    gez. Edmund Stoiber
    Für das Land Berlin
    Der Regierende Bürgermeister von Berlin
    gez. Eberhard Diepgen
    Für das Land Brandenburg
    Das Ministerium des Innern
    Minister des Innern
    gez. A. Ziel
    Für die Freie Hansestadt Bremen
    Der Senator für Inneres
    gez. P. Sakuth
    Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
    gez. Hackmann
    Für das Land Hessen
    Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten
    gez. Herbert Günther
    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
    Der Innenminister
    gez. A. Diederich
    Für das Land Niedersachsen
    Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
    Niedersächsisches Innenministerium
    gez. Gerhard Glogowski (Minister)
    Für das Land Nordrhein-Westfalen
    Namens des Ministerpräsidenten
    Der Innenminister
    gez. Herbert Schnoor
    Für das Land Rheinland-Pfalz
    In Vertretung des Ministerpräsidenten
    gez. Walter Zuber (Staatsminister des Innern und für Sport)
    Für das Saarland
    Namens des Ministerpräsidenten
    Minister des Innern
    gez. Friedel Läpple
    Für den Freistaat Sachsen
    Der Staatsminister des Innern
    gez. Krause
    Für das Land Sachsen-Anhalt
    Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
    Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
    gez. Perschau
    Für das Land Schleswig-Holstein
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Innenminister
    gez. Hans Peter Bull
    Für das Land Thüringen
    Der Thüringer Innenminister
    gez. W. Böck
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