Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 5. Mai 1992
Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 5. Mai 1992
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 5. Mai 1992 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 6. November 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Tag, an dem das Abkommen nach
seinem § 5 Satz 3 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
geben,
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 1. 3. 1993 gemäß der Bekanntmachung vom 15. 2. 1993
(HmbGVBl. S. 50)
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt
das Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung
vom 12. März 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 44)
außer Kraft.
Ausgefertigt
Hamburg, den 5. Mai 1992.
Der Senat
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