Gesetz zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 9. Juni 1992
Gesetz zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 9. Juni 1992
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 9. Juni 1992 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 8. November 1991 in Saarbrücken unterzeichneten Abkommen über die
erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
(1) Der Tag, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 4 durch Hinterlegung der Bestätigungsurkunden in Kraft
tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt
das Gesetz zum Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 16. Februar 1970 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juni
1992.
Der Senat
Fußnoten
1)
Für
Hamburg in Kraft getreten am 22. Juni 1992 gemäß der Bekanntmachung
vom 13. August 1992 (HmbGVBl. S. 174) gegenüber allen Bundesländern
mit Ausnahme der Länder Bremen und Sachsen-Anhalt. Gemäß der
Zweiten Bekanntmachung vom 30. März 1993 (HmbGVBl. S. 76) ist das Abkommen
auch gegenüber den Ländern Bremen und Sachsen-Anhalt im Laufe des
Monats Oktober 1992 in Kraft getreten.
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